Diskussion: Banken mit guten Angeboten (Keine KwK Gesuche erlaubt!)

  • iGraal


    Zitat

    Original geschrieben von DarioM
    Von Tamola kam mal eine Mail, dass die 7€ entfallen würden: "Tamola wird zu SPARMAX!!! ... Verwaltungsgebühr von 7 EUR entfällt" Aber es soll ja bessere Cashback-Anbieter als Tamola geben. Bin nie wirklich klar mit Tamola klar gekommen. Vor ca. 12 Monaten habe ich mich bei iGraal angemeldet und fleißig gesammelt: http://abload.de/img/igraalduu3w.png Rest mache ich überwiegend über Q*i~p*u.


    Tamola habe ich bislang nur einmal genutzt, da das Cashback damals für Groupon besser war (oder es bei Q*pu keines gab). Ansonsten durchgehend niedrigere Werte...


    iGraal kannte ich noch nicht. Auf den ersten Blick sind die Prämien aber auch niedriger. War das früher besser oder gibt es Shops, bei welchen iGraal besser ist?

  • Re: Re: Re: Re: Verluste aus WP-Verkauf vor Einführung der Abgeltungssteuer


    Zitat

    Original geschrieben von chrisnx
    ...
    4. Hier gilt es zunächst zu prüfen, ob ggf. eine Erstattung im Ausland in Frage kommt. Der verbleibende Betrag wird grundsätzlich (aber für den Einzelfall u.a. per DBA zu prüfen) auf die dt. KESt-Schuld angerechnet. Aus dem Stegreif weiss ich aber nicht, wie es sich gestaltet, wenn die ausl. Quellensteuer letztendlich höher als 25% (+SolZ/KirchenSt) verbleibt - tendenziell würde ich annehmen, dass max. die dt. Steuerschuld berücksichtigt würde. Gibt es solche Fälle überhaupt? Spontan fällt mir hier CH mit 35% Verrechnungssteuer ein, welche jedoch Erstattungsmöglichkeiten vorsieht.

    In Deutschland werden maximal(!) 15% ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet. Wenn Du mehr bezahlt hast und ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Erstattung vorsieht, mußt Du bei den ausländischen Behörden eine Erstattung beantragen oder Deine Bank macht das (ev. gegen Gebühr). Letzteres nennt sich wohl Vorabbefreiung. Diese Vorabbefreiung ist für die Banken ziemlich aufwendig, so daß diese in der Regel nicht mehr angeboten wird. Mir ist nur die Comdirect bekannt. Habe mal vor Jahren bei etlichen Banken angefragt, weil mich die Steuerabzüge bei meinen südkoreanischen und ungarischen Aktien störten. Alle Abzüge über 15% waren verloren.


    Wenn jemand andere Banken kennt, wo noch die Vorabbefreiung möglich ist, dann wäre ich für eine entsprechende Info dankbar.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Verluste aus WP-Verkauf vor Einführung der Abgeltungssteuer


    Zitat

    Original geschrieben von blacksun


    - Weißt Du auswendig wann die Ansprüche/Nachforderungen des FA verjährren? Sind das 3 Jahre oder mehr?


    § 169 Festsetzungsfrist
    (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. [...]


    (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
    1. [...]
    2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen [...]


    Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. [...]


    § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
    (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist [...].
    (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung [...] einzureichen [...] ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, [...] eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, [...]

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verluste aus WP-Verkauf vor Einführung der Abgeltungssteuer


    Zitat

    Original geschrieben von tatanka70
    ...
    2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen [...]


    Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. [...]


    also der Teil mit den 4 Jahren verstehe ich nicht.
    Was genau funktioniert nach 4 Jahren nicht mehr?


    Wenn Wikipedia stimmt, dann verjähren Ansprüche des FA nach 5 Jahren.
    Die 10 Jahre gelten wohl nur bei den in § 370 der Abgabenordnung genannten Fällen


    d.h. wenn jemand aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer (Einführung 1.1.2009) nicht alle Kapitaleinkünfte angegeben hat, wann kann das FA dann aus dieser Zeit nichts mehr nachfordern?
    ab dem 01.01.2014 oder 01.01.2015?


    Du beziehst den Unterschied zwischen den 10 Jahren und den 5 Jahren auf "Steuern hinterzogen" oder "Steuern verkürzt".
    Kann ein "Otto-Normalbürger", also jemand mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit + Kapitaleinkünfte überhaupt Steuern hinterziehen, wo 10 Jahre in Frage kommen? In den für 10 Jahre erwähnten Fällen des §370 geht das doch nur wenn er gefälschte oder verfälschte Belege abgibt, sprich wenn Belege manipuliert werden.


    Was mich nämlich stutzig macht ist folgendes.
    Wie kann denn ein FA im Jahr 2012 noch etwas aus 2005 einfordern?
    Die 5 Jahre Verjährung der Festsetzungsfrist für 2005 müssten doch schon vorbei sein.

    Viele Grüße


    Martin

  • Mal als kleinen Hinweis (ich hab jetzt nicht alles gelesen):


    Diese Festsetzungsfristen gelten nur für Bescheide, die nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen bzw. von beiden Seiten, durch Bescheiderklärung allerdings erklärt durch das FA, zu ändern sind. Die Einkommensteuerbescheide werden niemals unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilt, sodass die nach der vierwöchigen Einspruchsfrist nach Zugang des Einkommensteuerbescheids immer dicht sind. Das heißt, hier ist die Festsetzung bereits vor der spätesteten (automatischen) Festsetzung aus dem zitierten § 170 AO. Bei fahrlässiger Steuerhinterziehung gelten allerdings die angesprocheneren Fristen, dann aber nur für das Finanzamt. Es gibt allerdings für die allgemeine Festsetzung bzw. für Einsprüche doch auch die ein oder andere Ausnahme. Die aber alle aufzuzählen, würde hier den Rahmen sprengen.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verluste aus WP-Verkauf vor Einführung der Abgeltungssteuer


    Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    also der Teil mit den 4 Jahren verstehe ich nicht.
    Was genau funktioniert nach 4 Jahren nicht mehr?


    Beispielsweise kannst Du dann keine ESt-Erklärung mehr abgeben, wenn Du dazu nicht verpflichtet gewesen bist. (Aber evtl. einen Anspruch auf Erstattung hättest.) Die allgemeine Festsetzung ist damit abgeschlossen.


    Zitat

    d.h. wenn jemand aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer (Einführung 1.1.2009) nicht alle Kapitaleinkünfte angegeben hat, wann kann das FA dann aus dieser Zeit nichts mehr nachfordern?
    ab dem 01.01.2014 oder 01.01.2015?


    Das hängt vom Tatbestand ab. Eine Umschreibung wäre:
    - Derjenige wusste es nicht, hätte es aber wissen sollen ("Fahrlässigkeit") -> Steuerverkürzung, 5 Jahre
    - Derjenige wusste es und hat es dennoch getan ("Vorsatz") -> Steuerhinterziehung, 10 Jahre
    Die Frist beginnt gem . §170 Abs. 2 Nr. 1 AO in den von Dir genannten Fällen mit Abgabe der ESt-Erklärung, ansonsten mit Ablauf des Fiskaljahres, spätestens mit Ablauf des dritten folgenden Jahres (als spätestmöglicher Termin für eine ESt-Erklärung). Beispiel: Erklärung für 2008 aus legitimen Gründen am 01.05.2010 eingereicht und willentlich Einkünfte verschwiegen -> 01.05.2019


    Wenn also jemand seine Einkünfte nicht angegeben hat, weil er/sie die Diffrerenz ZASt zum persönlichen Steuersatz bewusst sparen wollte, so muss diese(r) bis zum Ablauf des zehnten folgenden Jahres mit potentiellen Forderungen rechnen. Um hier keine Kavallerie aufzuscheuchen, sollten wir derart unrealistisch hypothetische Fälle :rolleyes: nicht zu breit in der Öffentlichkeit treten...


    Zitat

    Du beziehst den Unterschied zwischen den 10 Jahren und den 5 Jahren auf "Steuern hinterzogen" oder "Steuern verkürzt".
    Kann ein "Otto-Normalbürger", also jemand mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit + Kapitaleinkünfte überhaupt Steuern hinterziehen, wo 10 Jahre in Frage kommen? In den für 10 Jahre erwähnten Fällen des §370 geht das doch nur wenn er gefälschte oder verfälschte Belege abgibt, sprich wenn Belege manipuliert werden.


    Eine falsch oder unvollständig ausgefüllte Steuererklärung könnte unter diesen Tatbestand fallen...


    Zitat

    Was mich nämlich stutzig macht ist folgendes.
    Wie kann denn ein FA im Jahr 2012 noch etwas aus 2005 einfordern?
    Die 5 Jahre Verjährung der Festsetzungsfrist für 2005 müssten doch schon vorbei sein.


    Auch wenn es vielfach behauptet wird, dass "hie und da" keine Steuerpflicht bestehen würde, ist in Deutschland jeder ab dem Moment seiner Geburt bis zum endgültigen Dahinscheiden (abgesehen von angeblichen Wiederauferstehungen soll es Fälle mit zu frühzeitiger Ausstellung der Totenscheine gegeben haben...) nunmal steuerpflichtig. Eine Nichterklärung ist somit nach strenger Auslegung immer vorsätzlich und damit eine Hinterziehung. In den dort angerissenen Fällen, welchen seitens der FA "versichert" wurde, nicht steuerpflichtig zu sein, kommt es auf die Details an (mündlich/schriftlich, Inhalt, Form); in Fällen mit NV-Bescheinigung auf Grudnlage wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben würde ich eine Schlappe des FA erwarten, da ansonsten keine Rechtssicherheit für Bescheide der FA bestehen würde. Wenn eine NV-Bescheinigung mit unrichtigen/-vollständigen Angaben erlangt wurde, sieht es wiederum anders aus...


    Letztlich gibt es immer ein wenig Deutungsspielraum und Entlastungstatbestände. Die von mir hier aufgestellten Behauptungen gebe ich keine Gewähr, diese beruhen allein auf meiner Auslegung (ich bin kein Anwalt) und meiner Meinung. Für fundierte Informationen wendest Du Dich an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Advokaten Deines Vertrauens.

  • Fondskauf bei der Netbank


    In der Vergangenheit musste man bei der Netbank als Depotkunde beim Kauf von Fonds über die KAG aufpassen, da die Netbank zusätzlich zum AA auch eine 10 Euro Gebühr erhob, sofern es keine Vertriebsvereinbarung der KAG mit der Netbank gab. Dieses Thema hatten wir auch hier ein paar Mal angesprochen.


    Als ich jetzt für die Teilnahme an der Fonds-Aktion zu CC mein lange nicht genutztes Netbank-Depot reaktivieren und nach der Liste der KAGs mit/ohne Netbank-Vertriebsvereinbarung schauen wollte, habe ich dazu nichts mehr gefunden. Auch im P+L-Verzeichnis der Netbank fand ich nichts mehr dazu.


    Hat die Netbank diese Gebühr abgeschafft? Gibt es Erfahrungen dazu (hier sind doch etliche - mehr oder weniger zufriedene - Netbank-Kunden)?

  • Re: Re: Re: USD Währungskonto


    Zitat

    Original geschrieben von sparfux
    Der Link ist auch sehr hilfreich, weil ich sonst wohl die 19,95€ pro Transaktion bei Consors übersehen hätte. Das steht im PLV nicht bei den Bedingungen des Währungskontos sondern wo ganz anders. Deshalb hatte ich es übersehen.


    Consors kommt damit also nicht in Frage. Bleiben DAB und Targobank.


    Diese Währungswechselgebühr ist leider ein nicht sehr transparenter Nachteil bei CC - auch ich habe davon nichts gewusst (und mangels Girokonto bei CC auch nicht ausprobiert). Die Marge (zumindest für CHF) ist bei CC noch niedriger (mit 0,002), jedoch lohnt sich CC auf Grund der vorgenannten Gebühr erst oberhalb von 30'000CHF in einem Betrag, was bei mir nicht allzuhäufig auftritt.


    Kennt hier noch jemand eine Bank mit ähnlich niedrigen Margen wie CC, jedoch ohne (oder niedrigerer) zusätzlicher Gebühr?
    Edith sagt, dass die DAB gleiche Margen verrechnet und keine weitere Gebühr im PLV zu finden ist... Kann dies jemand hier bestätigen?


    sparfux: Berücksichtige bei Deinen Überweisungen, dass Du bei Zahlungen ab 12.500€ den Meldepflichten an die Bundesbank nachkommst. Details siehe Link, als nicht Gebietsansässiger habe ich damit seit Jahren keine Erfahrungen mehr gesammelt...

  • Re: Re: Re: Re: USD Währungskonto


    Zitat

    Original geschrieben von chrisnx
    sparfux: Berücksichtige bei Deinen Überweisungen, dass Du bei Zahlungen ab 12.500€ den Meldepflichten an die Bundesbank nachkommst. Details siehe Link, als nicht Gebietsansässiger habe ich damit seit Jahren keine Erfahrungen mehr gesammelt...

    Habe mir den Link mal angeschaut. Da steht (im FAQ), dass diese Meldpflicht gilt, wenn man Zahlungen von einem "Gebietsfremden" annimmt. Dich aber aber selber Kontoinhaber des Auslandsdepots bin, nehme ich keine Zahlung von einem Gebietsfremden an. Ausserdem sind die Beträge momentan kleiner als 12500,00€.


    Ich bin gerade dabei, Targo und DAB zu testen. Gestern habe ich den Transfer von jeweils 10$ zur Targo und zur DAB (US$-Konto) beauftragt. Der amerikannische Steinzeitbroker kann aber pro Tag nur zu einem anderen Kreditinstitut Geld transferieren (voll lächerlich), so dass heute (Buchung,Valuta morgen) 20$ bei der DAB ankamen. Schon mal positiv: die Buchung dauert nur 1 Werktag, Valutastellung 2 Werktage. Und es gibt keinerlei Abzüge.


    Ich habe heute dann gleich den Umtausch in € bei der DAB beauftragt. Ich hoffe, ich muss dann jetzt nicht für einen Tag Zinsen zahlen, weil Valuta erst morgen ist. Will mal testen, ob ich sofort tauschen kann. Wir werden sehen. Der Wechsel sollte dann mit dem Kurs der EZB von heute oder morgen 15:00 Uhr +0,003 Marge vorgenommen werden.


    Ausserdem habe ich heute nochmal den Transfer von 10$ zur Targobank beauftragt.

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