Ich sehe die Sache mit dem Freistellungsauftrag anders. Die Bank ist nur verpflichtet, die tatsächlich festgestellten Zinsen zu melden und nicht den Betrag des Freistellungsauftrags. Für mich heißt dies, dass man jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801/1602 Euro geben kann. Entscheidend sind die erzielten Zinsen, welche tatsächlich in einem Jahr gezahlt worden sind.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz § 45:
Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
c) (weggefallen)
d) (weggefallen)
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.