Diskussion: Banken mit guten Angeboten (Keine KwK Gesuche erlaubt!)

  • Ich sehe die Sache mit dem Freistellungsauftrag anders. Die Bank ist nur verpflichtet, die tatsächlich festgestellten Zinsen zu melden und nicht den Betrag des Freistellungsauftrags. Für mich heißt dies, dass man jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801/1602 Euro geben kann. Entscheidend sind die erzielten Zinsen, welche tatsächlich in einem Jahr gezahlt worden sind.


    Auszug aus dem Einkommensteuergesetz § 45:


    Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
    2. Anschrift des Auftraggebers,
    3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
    a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
    b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
    c) (weggefallen)
    d) (weggefallen)
    4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.

  • Nach dem zitierten Gesetz hört es sich wirklich eher so an wie robbierob es darlegt, ja. Ich werde auch mal bei der Bank fragen, muss eh noch einen anlegen.


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    Was anderes:


    Ich habe die Postbank-Buhl-Aktion abgeschlossen und heute Post von Buhl Data Services bekommen.
    Sie entschuldigen sich dafür, dass die Lizenzen der Software auf ihrem Server falsch angezeigt würden. Man arbeite an der Behebung.
    Soweit so gut, komisch ist, dass auf dem Brief auch "meine" Kundennummer steht, die ich nicht besitzen solte, da ich vorher noch keinen Kontakt zu der Firma hatte.
    Hat noch jemand so einen Brief bekommen?


    Gruß,
    Alexander

  • Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Derselben Meinung war ich bis jetzt auch immer.
    Aber gibts das nochmal irgendwo schriftlich? Oder kommst du aus der Steuerbranche und weißt es deshalb mit Sicherheit?


    Das wurde so in der Hochschule (Vorlesung: Steuern) vermittelt.



    Zitat

    Original geschrieben von robbierob
    Ich sehe die Sache mit dem Freistellungsauftrag anders. Die Bank ist nur verpflichtet, die tatsächlich festgestellten Zinsen zu melden und nicht den Betrag des Freistellungsauftrags. Für mich heißt dies, dass man jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801/1602 Euro geben kann. Entscheidend sind die erzielten Zinsen, welche tatsächlich in einem Jahr gezahlt worden sind.


    Wenn nur die Zinsen zählen (und man kommt wirklich nur in seltenen Fällen auf einen so hohen Zinsertrag, als Otto-Normal-Verdiener), warum gibt es dann die gesetzl. Beschränkung?
    Und warum wird immer darauf gepocht, doch ja seine Freistellungsaufträge bei verschiedenen Instituten nachzuhalten?

  • Die gesetzliche Beschränkung bzw. den Freibetrag gibt es, um Leute mit niedrigen Zinserträgen zu schützen aber auch vor allem um den Verwaltungsaufwand zu verringern der beim Finanzamt anfällt. Sonst müßte der Großteil der Leute (die mit niedrigen/normalen Zinserträgen) erstmal Kapitalertragssteuer abführen, um sie dann wieder mit der Steuererklärung zurückzuholen.


    Solange man nicht über die Freigrenzen kommt, hat man eben nichts zu zahlen. Aber ja, es ist natürlich doof, wenn man insgesamt mit seinen Zinsen drüber kommt und die jeweilige Bank noch keine Steuer abgeführt hat, weil man pauschal überall 801 Euro angegeben hat. Die Kapitalerträge muss man aber sowieso in der Steuererklärung angeben und die werden dann dementsprechend versteuert, wenn noch nicht geschehen. Das ist jedenfalls mein Verständnis von dieser Materie. Siehe auch der Gesetzestext. Da steht nichts davon drin, dass die Bank den Betrag des Freistellungsauftrag weiterzuleiten hat.

  • Zitat

    3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
    a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
    b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
    c) (weggefallen)
    d) (weggefallen)


    (Hervorhebung von mir)
    Da würde ich mal vermuten, dass auch die Höhe des Freistellungsauftrages genannt wird.
    Das FA könnte dann ja summieren......


    Naja, wie dem auch sei... Ich hab meine Freistellungsaufträge dem Kapital gemäß verteilt und behalte die 801€ im Blick. :D

  • Ja, kann man auch so sehen. Ich weiß es auch nicht. Da wird jedenfalls nur von tatsächlichen Erträgen gesprochen und nicht von irgendwelchen Beträgen, die eventuell erreicht oder vielleicht auch überschritten werden.

  • Auf jedem FSA versichert man mit seiner Unterschrift, dass die Summe der, bei versch. Banken gestellten FSA´s, nicht über 801,-/1602,- Euro beträgt.


    Es gibt auch Leute (z.B. Studenten oder Rentner), die keine Steuer machen und trotzdem hohe Kap.Etrtäge haben. Wenn die überall 801,- angeben ist das Steuerhinterziehung.


    Außerdem werden die Daten der FSA zentral dem BZSt gemeldet und dadurch haben auch seit 2002 Sozialleistungsträger Zugriff auf diese Daten. Das kann sehr unangenehme folgen haben, wenn das nicht passt bei den Abfragen.

  • Mhhhmm, also melden die Banken den Betrag des Freistellungsauftrages; schade. Obwohl ich nicht verstehe, was es für ein Problem darstellen soll, wenn man zwar insgesamt mehr als 801/1602 Euro bei allen Freistellungsauträgen angegeben hat, aber mit seinen tatsächlichen Zinserträgen unter dem Freibetrag bleibt. Es wird doch nur das versteuert, was über dem Freibetrag liegt.


    Ja, es ist schon richtig, wenn man dies dann in einer Steuererklärung nicht angibt, begeht man Steuerhinterziehung. Das ist schon klar. Aber dies ist nicht der Fall, wenn man unter den Freibeträgen mit seinen Zinsen bleibt. Da können die Beträge der Freistellungsaufträge noch so hoch sein. Es zählt, was man an Zinsen letztendlich tatsächlich bekommen hat. Es ist doch auch umgekehrt so. Wenn die einzelnen Beträge der Freistellungsaufträge zu niedrig waren und schon Steuern von der Bank abgeführt wurden, kann man das zuviel gezahlte Geld über die Steuererklärung zurückholen. Vorausgesetzt man überschreitet nicht den Freibetrag mit allen erzielten Zinsen.

  • Es wird die Höhe der freigestellten Zinsen gemeldet, zusätzlich zu den erfassten "Grunddaten" des Antrags.


    So lange Du unter dem Freibetrag mit den Erträgen bleibst, kann dir keiner was wollen, auch wenn Du zuviel verteilt hast, aber Du darfst es einfach nicht, sonst würde es ja nicht auf dem FSA explizit drauf stehen.


    Kommt ja auch blöd wenn das FA das sieht und muss ja auch net sein.


  • Wenigstens ein Beitrag, der im Gegensatz zu den ganzen Steuer- und FSA-Geschwätz hier seine Berechtigung hat, und daher auch beantwortet werden soll.


    Die Kundennummer vergibt Buhl aufgrund der Kontoeröffnung über Buhl und der damit verbundenen Zusendung der Buhl-Software. Dadurch bist Du jetzt auch legitimer Nutzer der Buhl-Aktion (das Angebot gilt ja nur für Buhl-Kunden).

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