Gewährleistung nach >6 Monaten bei Saturn - probieren oder zwecklos?

  • Zitat

    Original geschrieben von MachaneGuy
    Finde diese Diskussion etwas müßig. Habe schon sehr, sehr viele Sachen per Garantie bzw. Gewährleistung repariert bzw. getauscht. Davon z.T. auch welche nach 23,5 Monaten nach Kauf. Hatte noch nie einen Fall gehabt, wo mir der Verkäufer gesagt hätte: "Wie schon 18 Monate alt? Ne, bei uns hat man nur 6 Monate Gewährleistung..."


    Und ja, die Regelung mit der Beweislastumkehr ist mir sehr gut bekannt...


    ein grandioser Fall von Zirkelschluß :p

  • Zitat

    Original geschrieben von MachaneGuy
    Habe schon sehr, sehr viele Sachen per Garantie bzw. Gewährleistung repariert bzw. getauscht.


    Da bist Du aber ein ziemlicher Pechvogel. Ich habe als technikaffiner Mensch schon alle möglichen elektronischen Geräte besessen. Ich wüsste jetzt im Moment nicht, wann ich überhaupt jemals Gewährleistung hätte in Anspruch nehmen müssen. Vielleicht ein oder zwei Mal, ohne dass ich mich da noch aktiv dran erinnern kann.


    Gruß (*denBärenvomRückenlosbind*) :D

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Ich würde als Verkäufer einen Kunden, der nach Ablauf der 6 Monate mit einem kaputten Kabel ankommt, allenfalls freundlich anlächeln und ihm, wenn ich einen besonders guten Tag hätte, ein neues Kabel für den halben Preis oder so verkaufen... :D


    Bei Einkaufspreisen von wenigen Cent bis vielleicht einen Euro für so ein Kabel (ich z. B. würde es für 1,00 bis 1,95 EUR beim Großhändler bekommen, aber ich nehm ja auch nicht xxx Stück für verschiedene Filialen ab) könnte man dem Kunden eigentlich auch entgegenkommen wenn man einen schlechten Tag hat. Wäre immer noch ein guter Gewinn :D

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von MachaneGuy
    Finde diese Diskussion etwas müßig. Habe schon sehr, sehr viele Sachen per Garantie bzw. Gewährleistung repariert bzw. getauscht. Davon z.T. auch welche nach 23,5 Monaten nach Kauf. Hatte noch nie einen Fall gehabt, wo mir der Verkäufer gesagt hätte: "Wie schon 18 Monate alt? Ne, bei uns hat man nur 6 Monate Gewährleistung..."


    Und ja, die Regelung mit der Beweislastumkehr ist mir sehr gut bekannt...


    In diesem Zusammenhang wäre insbesondere die Info interessant, ob Du die Sachen auch bei Saturn gekauft hast oder woanders...

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Ich komme gerade von Saturn (Leipzig Hbf): Mir wurde nach Test des Kabels (zum Glück auch hier nur blaues Bild) ohne Murren und Knurren eine volle Gutschrift/Barauszahlung gegeben. Hab dann gleich ein neues Kabel mitgenommen. Also in diesem Fall eindeutig beide Daumen hoch :top:

  • Hab ich doch gesagt...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Kann ich ebenfalls so bestätigen.


    Notebook bei MediaMarkt in Oldenburg gekauft - nach 16 Monaten die Festplatte kaputt und dann ohne Probleme in den MediaMarkt Emden zur Inanspruchnahme der Gewährleistung gebracht. (Garantie von Acer in diesem Fall nur 12 Monate). :top:


    Das mit der Beweislastumkehr bei Elektronikartikel ist ohnehin sehr umstritten...

    Lieber Fernsehsüchtig als Radioaktiv!

  • Wo ist das denn bitte umstritten? :confused: :D


    Es wissen viele nicht, aber umstritten ist da gar nix.

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  • Vielleicht meint er die Reichweite der "Beweislastumkehr" binnen der ersten 6 Monate. Da ist Einiges umstritten.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wo ist das denn bitte umstritten? :confused: :D


    Es wissen viele nicht, aber umstritten ist da gar nix.


    Das ist sehrwohl umstritten, da viele Amtsgerichte, meines Wissens nach, in ihren Urteilen mittlerweile zugunsten des Verbraucherschutzes argumentieren, da es einfach unzumutbar ist ein Gutachten vom Kunden zu verlangen, da die Kosten für ein solches den Warenwert in aller Regel übersteigen und somit die Kundenschutzrechte regelmäßig ins Leere laufen würden.


    Dass es dort keine mir bekannten höher-/höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, liegt wohl daran, dass die betroffenen Händler die Schaffung von Grundsatzentscheidungen eher scheuen.


    Folgendes kommt von der Verbraucherzentrale NRW:


    Zitat

    Zwar liege die Beweislast theoretisch beim Kunden, wenn die ersten sechs Monate der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung verstrichen sind, erläutert Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Hat der Verbraucher aber das Gerät nicht fallen lassen oder anderweitig beschädigt, und das Gerät geht innerhalb der Gewährleistung kaputt, muss es sich um einen herstellungsbedingten Fehler handeln.“ Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Fehler bereits beim Kauf bestanden habe, könne vom Kunden nicht verlangt werden. „Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, dass er ein Sachverständigenurteil einholt“, sagt der Experte. Bestehe der Händler auf einen entsprechenden Nachweis, würden die Kundenrechte missachtet. Entsprechende Vorkommnisse sollten den Verbraucherzentralen gemeldet werden.


    Diese Auffassung dürfte demnach ein direkter Ausfluß der von mir angesprochenen Urteile sein, für die ich im Moment leider keine Quellennachweise habe, bevor die Frage hier kommen sollte...


    Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass sämtliche Händler bei obenstehender Argumentation zusammenzuckten und ohne Murren innerhalb der 24-Monats-Frist meine Gewährleistungsansprüche befriedigt haben, auch wenn man sich zuvor sehr dagegen gesträubt hat. Man scheint sich in der Händlerschaft also durchaus dieser Problematik bewusst zu sein, zumal viele Händler auch schon zu 24-Monats-Garantien übergehen, um solchen Diskursen von vornherein aus dem Weg zu gehen.


    Leider ist dies vielen Kunden nicht bewusst, so dass diese sich über die Argumentation direkt aus dem BGB-Text abspeisen lassen. Dass das Gesetz hier aber deutlich über die reine Wörtlichkeit hinweg auslegungsbedürftig ist, habe ich ja bereits oben dargelegt.

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