ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Der Händler kann grundsätzlich nach der Beweislastumkehr billigend die für ihn günstige Variante wählen, wenn er es überhaupt noch macht.
Davor bestimmt der Käufer.
Unsinn, was soll die Regelung des § 476 BGB mit dem Wahlrecht des Käufers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu tun haben? Hat der Verkäufer den Mangel anerkannt (wovon hier auszugehen ist, wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt hatte), steht dem Käufer auch ein Nacherfüllungsanspruch (und damit ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu, egal ob mehr als sechs Monate seit Gefahrübergang verstrichen sind oder nicht).