Gewährleistung nach >6 Monaten bei Saturn - probieren oder zwecklos?

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Der Händler kann grundsätzlich nach der Beweislastumkehr billigend die für ihn günstige Variante wählen, wenn er es überhaupt noch macht.
    Davor bestimmt der Käufer.


    Unsinn, was soll die Regelung des § 476 BGB mit dem Wahlrecht des Käufers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu tun haben? Hat der Verkäufer den Mangel anerkannt (wovon hier auszugehen ist, wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt hatte), steht dem Käufer auch ein Nacherfüllungsanspruch (und damit ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu, egal ob mehr als sechs Monate seit Gefahrübergang verstrichen sind oder nicht).

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Richtig lesen...:-)


    HP-Owner hat nach 9 Monaten den Mängel angezeigt. Ob er Garantie oder Gewährleistung in Anspruch genommen hat, schreibt er nicht. Auch nicht, ob Saturn den Mangel anerkannt hat.


    Wenn Garantie, bestimmt der Verkäufer bzw. der Hersteller, was passiert. Wenn Gewährleistung hat er keine Wahl mehr, da die 6 Monate bereits um sind.
    Daher ist die Frage eher, was Saturn freiwillig anbietet.....

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Wenn Gewährleistung hat er keine Wahl mehr, da die 6 Monate bereits um sind.


    Warum wiederholst du diesen Unsinn? Solange die Mängelrechte nicht verjährt sind, kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels (etwa bei dessen Anerkenntnis durch den Verkäufer) grundsätzlich zwischen Nachbesserung, Nachlieferung und bei Hinzutreten weiterer Umstände den größeren Mängelrechten wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz wählen.


    Nochmal: Die Regelung des § 476 BGB hat auf das Wahlrecht des Käufers überhaupt keinen Einfluss. Vielmehr beschränkt sich die Funktion des § 476 BGB auf eine Vermutung in bestimmten Konstellationen dahingehend, dass ein Mangel in schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. § 476 BGB regelt das Ob der Mängelrechte, nicht deren Wie.


    Wenn ein Käufer (wie hier) zum "Service-Center" seines Verkäufers rennt, dort die Reparatur der Kaufsache innerhalb den ersten 2 Jahren ab Gefahrübergang verlangt, macht er seine gesetzlichen Mängelrechte geltend, solange er nicht ausdrücklich auf eine Abwicklung im Rahmen einer (etwaig) bestehenden Herstellergarantie besteht (davon schrieb HP-Owner nichts). Teilt der Verkäufer daraufhin mit, dass eine Reparatur nicht möglich sei, und er dem Käufer daher den Kaufpreis erstatten will, erkennt er damit in aller Regel das Vorliegen eines Mangels an. Damit wären hier die Mängelrechte des Käufers nach den §§ 437ff. BGB eröffnet, mit der Konsequenz, dass der Käufer das oben genannte Wahlrecht hat, sich also nicht mit der (für den Verkäufer in diesem Fall günstigen) Rückabwicklung des Kaufs abspeisen lassen muss.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wenn ein Käufer (wie hier) zum "Service-Center" seines Verkäufers rennt, dort die Reparatur der Kaufsache innerhalb den ersten 2 Jahren ab Gefahrübergang verlangt, macht er seine gesetzlichen Mängelrechte geltend, solange er nicht ausdrücklich auf eine Abwicklung im Rahmen einer (etwaig) bestehenden Herstellergarantie besteht (davon schrieb HP-Owner nichts).


    Aber Vorsicht, die großen Elektronikketten lassen den Kunden bei Abgabe des Geräts gern einen "Reparaturauftrag" bzw. "Serviceauftrag" unterschreiben bei dem nach 6 Monaten dann das Kreuz nicht bei "Gewährleistung" sondern bei "Garantie" gesetzt ist. Jetzt kann man sich sicherlich vortrefflich darüber streiten ob man so als VK aus der Nummer einfach raus kommt, faktisch hat der Kunde damit dem Laden aber erstmal den Auftrag erteilt die defekte Ware im Rahmen der Herstellergarantie abzuwickeln. Und damit sind dann sämtliche Überlegungen aus der Mängelgewährleistung überflüssig - hier wäre dann wieder die Frage ob der Hersteller dann sagt: Geld zurück oder neues Gerät.

  • Genau so meinte ich es auch.


    HP hat gar keine Wahl, nur dann, wenn Saturn seine Sachmangelrechte anerkannt hat.


    Davon schreibt er aber nix.


    Dauerposter:


    Trotzdem danke für das Korrekturlesen.
    :-)

    Suche: aktuell nichts


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  • So, herzlichen Dank für die rege Teilnahme. Mir war überhaupt nicht bewusst, welche Fallstricke hier lauern. Ich bin einfach zum Service-Center und habe den Fehler im Gerat beschrieben.
    Ja, dann musste ich etwas unterschreiben, was ich mir natürlich nicht erst bis ins Kleinste durchgelesen hatte. War rundum nette Atmosphäre und ich dachte, man wolle mein Bestes ( ja lacht nur !) und war froh, dass die Fehlerbeschreibung ganz in meinem Sinne formuliert wurde.


    Nach ChickenHawk's Beitrag habe ich mir nun meine Kopie angesehen.


    Da steht oben "Reparaturauftrag" und weiter unten, dass erst geprüft werden muss, ob ein Anspruch aus gesetzlichem Leistungsstörungsrecht oder Herstellergarantie vorliegt.


    Hilft Euch/uns/mir das jetzt irgendwie weiter ?

  • Zitat

    Original geschrieben von HP-owner


    Hilft Euch/uns/mir das jetzt irgendwie weiter ?


    Es ist also genau so gelaufen, wie ich es vermutet habe. Du hast einen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht, und auf deine Mängelrüge hin hat dir der Verkäufer mitgeteilt, dass der Mangel nicht durch Reparatur behebbar sei und man den Kaufpreis erstatten wolle. Solange in dieser "Nachricht" kein eindeutiger Verweis auf eine Abwicklung im Rahmen einer etwaigen Herstellergarantie enthalten ist, stellt diese ein klares Anerkenntnis eines Sachmangels dar.


    PS: Gewährt der Hersteller des Produkts überhaupt eine Herstellergarantie?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • 2 Jahre gemäss beiliegendem Papier.


    Kann erst in einge Tagen wieder hin zum Service-Center. Melde mich dann wieder.

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