ZitatOriginal geschrieben von pflaumeberlin
Ich glaube, da hast du etwas falsch verstanden. Es geht dabei eher um eine Übersicherung. Die Sicherheiten aus Kaution und bspw. Bürgschaft dürfen zusammen drei Monatskaltmieten nicht übersteigen, außer eben die Bürgschaft wird nicht auf Verlangen erbracht, dann kann die Sicherung auch die drei MKM übersteigen.
Was habe ich denn falsch verstanden?
Welcher Vermieter verzichtet für eine Bürgschaft der Eltern auf die übliche Kautionsleistung (=3 MKM)? Die Elternbürgschaft ist doch in aller Regel ein plus zur Kaution.
Also haben wir bei einer vom Vermieter "angesprochenen" Bürgschaft nach Ansicht des Gesetzgebers schon eine Übersicherung.