Eteleon AGB -Verpflichtung zum Kauf des Handys bei Bonitätsablehnung?

  • Hallo TT-ler


    verstehe ich folgenden Text aus den Eteleon Agb richtig, dass wenn mein Vertrag abgelehnt wird, ich trotzdem das Handy von Eteleon kaufen muss? (5.2.2)


    "5.2. Wenn der Kunde eine Bestellung vornimmt, die ein Mobilfunktelefon (Handy) - oder ein oder mehrere andere Geräte und einen Mobilfunkvertrag zum Gegenstand hat und bei der das Handy unter der Bedingung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages zu einem vergünstigten Preis verkauft wird,


    5.2.1. muss der Kunde den Mobilfunkvertrag nach angemessener Vertragsprüfungsdauer, jedoch spätestens nach einer Woche vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die eteleon GmbH versenden. Der Kunde muss der eteleon GmbH den aus einer verspäteten oder unvollständigen Vertragsübersendung entstehenden Schaden ersetzen.


    5.2.2. schuldet der Kunde der eteleon GmbH den regulären Verkaufspreis des Handys, wenn ein Mobilfunkvertrag wegen unzureichender Bonität des Kunden von einem Mobilfunkbetreiber nicht abgeschlossen wird."


    Greetz Tommi

  • Ist das denn legal?


    Denn auf einen Abschluss des Vertrags hat man ja keinen Einfluss?

  • Sieht fast so aus, hab ich vorher aber noch nie gelesen oder gehört. Da kann ich ja froh sein, dass meine beiden verträge bei Eteleon so durchgegangen sind :D

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  • Musst ja nicht dort kaufen, wenn du mit den Bedingungen nicht einverstanden bist.

  • Ich hätte eigentlich gedacht, dass man dann das Handy zurück geben muss. Aber das wird anscheinend nicht angeboten.

  • Ist denn ein Mitarbeiter von Eteleon in diesem Forum aktiv? Kennt jemand seinen Nick?

  • Re: Eteleon AGB -Verpflichtung zum Kauf des Handys bei Bonitätsablehnung?


    Zitat

    Original geschrieben von Tommi2
    5.2.2. schuldet der Kunde der eteleon GmbH den regulären Verkaufspreis des Handys, wenn ein Mobilfunkvertrag wegen unzureichender Bonität des Kunden von einem Mobilfunkbetreiber nicht abgeschlossen wird."

    Meinst schweigen sich die Provider gegenüber den Händlern über den Ablehnungsgrund aus, so das nie feststeht wegen was der Vertrag abgelehnt worden ist.


    Und selbst wenn der Provider behaupten würde das ihn die Bonität des Kunden nicht gefällt, heisst das noch nicht das die Bonität des Kunden nicht ausreicht um den Mobilfunkvertrag erfüllen zu können.


    Dieser AGB Absatz kann eigentlich nur angwendet werden wenn die Bonität des Kunden so schlecht ist (z.B. Insolvenz) das er davon ausgehen muss das der Vertrag vom Provider abgelehnt wird.

  • Ich hab den Teil der AGB mal an die Verbraucherzentrale gesendet, vielleicht unternehmen die ja etwas...


    Schade, dass ich keine Rechtsschutzversicherung habe, ich hätte eine neue Freizeitbeschäftigung :P

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