ZitatOriginal geschrieben von pflaumeberlin
musst du natürlich die Prüfungen dazu machen.
Was in § 15 FeV ja auch eindeutlich festgehalten ist!
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ZitatOriginal geschrieben von pflaumeberlin
musst du natürlich die Prüfungen dazu machen.
Was in § 15 FeV ja auch eindeutlich festgehalten ist!
Wenn ich jetzt ein Klugschei*er wäre, würde ich - auf den Threadtitel bezogen - sagen: gar nicht.
Die FS-Klasse 3 wird nicht mehr gelehrt und ist zugunsten der Klasse "B" ersetzt worden...
Es ist zusätzlich ein augenärztliches Gutachten nötig - ca. 120 Euro + 2 Tage 1. Hilfe Lehrgang - nicht der normale für Klasse B.
ZitatOriginal geschrieben von fahrsfahrwerkaus
Und woher kommt dann die Sachkunde zu 7,5t und Anhängern?
Die hat man vom Führerschein Klasse 3 auch nicht.
Habe gerade mal nachgesehen, was ich alles fahren darf:
B, C1, BE, C1E, CE, M, L
Habe definitiv nur Klasse 3 gemacht.
Das ich C1E (Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen) war mir bekannt.
Über CE wunder ich mich dann doch. Vor allem, weil C ja eigentlich Voraussetzung für den CE ist und C besitze ich nicht.
Edit: Die Spalte 12 auf der Führerscheinrückseite gibt ja "Beschränkungen/Zusatzangaben" an. Wo finde ich denn, welche Angaben sich hinter welchen Zahlen (z.B. 171 oder 79 oder 174) verstecken?
Hab gerade mal angerufen, ja man muss mit Prüfung machen um die anderen Klassen zu bekommen. Die haben mir gleich zum LKW Führerschein empfolen, da dieser gerade mal 300-400 € mehr kostet und man dem ab 2009 nicht mehr frei erwerben kann. (Nur noch mit Ausbildung)
ZitatOriginal geschrieben von tkleyman
Die hat man vom Führerschein Klasse 3 auch nicht.
Zumindest an den theoretischen Unterricht zum Thema Anhänger erinnere ich mich. Und an den Kram über 2,8t auch noch dunkel. Was heute ist ->k.a.
ZitatOriginal geschrieben von OB05
Es ist zusätzlich ein augenärztliches Gutachten nötig - ca. 120 Euro + 2 Tage 1. Hilfe Lehrgang - nicht der normale für Klasse B.
Und noch interessanter, steht in § 21 FeV. "ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9"
Wenn ich sehe, wie manche mit dem PKW fahren, sollte man das dahin ausweiten. Die "geistige Eignung" zum Führen eines Kraftfahrzeugs möchte ich einer ganzen Reihe von Kraftfahrern in Deutschland absprechen, denen man so begegnet.
Zitatin Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9"
Das ist überhaupt nix kompliziertes, kostet beim Hausarzt 25 Euro für ein Kreuzchen "keine Einschränkungen" und seine Unterschrift. bekommt man praktisch im Vorbeigehen an der Theke von Doktor.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von tkleyman
Die hat man vom Führerschein Klasse 3 auch nicht.
Habe gerade mal nachgesehen, was ich alles fahren darf:
B, C1, BE, C1E, CE, M, L
Habe definitiv nur Klasse 3 gemacht.
Das ich C1E (Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen) war mir bekannt.
Über CE wunder ich mich dann doch. Vor allem, weil C ja eigentlich Voraussetzung für den CE ist und C besitze ich nicht.
Edit: Die Spalte 12 auf der Führerscheinrückseite gibt ja "Beschränkungen/Zusatzangaben" an. Wo finde ich denn, welche Angaben sich hinter welchen Zahlen (z.B. 171 oder 79 oder 174) verstecken?
Habe gerade selbst die Antworten gefunden:
"Code 79":
Zitat
Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Führerscheininhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.
"Code 171":
Zitat
Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung „171“ bzw. „172“ eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.
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