als ersten Anhaltspunkt der Unternehmereigenschaft können wir mal hierauf Bezug nehmen:
Unternehmer wider Willen bei eBay – so schnell kann´s gehen: http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm
Wenn wir uns jetzt einig sind, daß regelmäßiges Verkaufen bei ebay gewerblich erfolgt, gibt es hier eine Auskunft zu der Frage:
ZitatOriginal geschrieben von beeker
Wobei mich sehr wundert, dass der Erlös des Handyverkaufs praktisch in voller Höhe steuerpflichtig sein soll ("0 Euro Anschaffungskosten"), die Barauszahlung, auch wenn sie die Fixkosten deutlich überschreitet ("Kostenerstattung"?), aber nicht.
hierzu habe ich diesen Beitrag gefunden:
ZitatBilanzielle Behandlung von "Handysubventionen" auf Seiten des Empfängers
... Evident ist, dass bei Abschluss des Nutzungsvertrags und gleichzeitigem Erwerb eines Handys die buchungsrelevanten Daten kaum beschaffbar sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich an der derzeitigen Praxis - von Seiten des Zwischenhändlers wird nur der Saldo der Teilgeschäfte abgerechnet und ausgewiesen - nichts ändert und nur der Saldo der Teilgeschäfte abgerechnet und ausgewiesen wird. Bei der Lieferung eines subventionierten Handys sind nämlich die Höhe der Anschaffungskosten und die Subvention regelmäßig nicht in Erfahrung zu bringen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher vertretbar, nicht auf die Teilgeschäfte abzustellen und die Subvention und die Anschaffungskosten des Handys somit nicht gesondert zu erfassen.
Vgl. Kußmaul, Delp, Meyering, BB 2004, 1551
m.E ist also der subventionierte Kaufpreis ausschlaggebend als "Einkaufspreis". Die Kosten des Vertrages sind wie schon geschrieben lfd. Aufwand.