Widerruf Mobilfunkvertrag

  • Zitat

    Original geschrieben von cubemaster
    Wir trampeln doch im anderen Thread schon alle genügend auf HVS rum, oder?


    ich dachte, HVS sei immer dieser Zwischendienstleister und nich der "End"händler. Naja, ruf auf jeden Fall den Mobi-Anbieter an. Hatte damals auch bei meinem Bruder geklappt.

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    ich dachte, HVS sei immer dieser Zwischendienstleister und nich der "End"händler. Naja, ruf auf jeden Fall den Mobi-Anbieter an. Hatte damals auch bei meinem Bruder geklappt.


    - Mobilfunkanbieter will damit nichts zu tun haben
    - Direkter Händler hat damit auch nichts zu tun und verweist an HVS
    - HVS schreibt im ersten Thread beschriebenes

  • Quindan: Der TE hat den Ausnahmetatbestand des § 312d III Ziff. 2 BGB doch sogar zitiert. Wenn der greifen sollte ist´s vorbei mit der "14-Tages-Frist"...


    Aus meiner Sicht liegt mit der Freischaltung des Mobilfunkkontos keinesfalls eine die restliche Widerrufsfrist beseistigende Handlung vor.


    Die Dienstleistung, auf die der Mobilfunkvertrag gerichtet ist, ist nicht die Aktivierung des Anschluss sondern die Nutzung des Mobilfunknetzes gegen Entgelt.


    Hier hat der Vermittler, der aber nicht der Vertragspartner in Sachen Mobilfunkvertrag ist, eine Dienstleistung auf Veranlassung des TE erbracht, nicht aber der Provider als Vertragspartner. Von daher kann es das Schicksal des Mobilfunkvertrags nicht berühren, wenn bereits aktiviert worden ist.


    Ratio des § 312d III Ziff. 2 BGB ist es, die Parteien, bzw. primär den Unternehmer vor Problemen bei der Rückabwicklung in Folge Widerrufs zu bewahren. Immaterielle Werte wie bei einer Dienstleistung sind nunmal von Haus aus schlechter bewertbar und rückgewährbar als materielle Dinge wie z.B. die Kaufsache bei einem Kaufvertrag.


    Im vorliegenden Fall gibt es mangels Nutzung der SIM-Karte aber keinerlei Problem in dieser Richtung...


    Mit der Argumentation des Händlers könnte man auch bei einem Kaufvertrag die Widerrufsfrist mit dem Argument "killen", der Händler habe bereits die Rechnung ausgedruckt und somit die Dienstleistung erbracht.


    EDIT:




    Widerruf an die in der Widerrufsbelehrung genannte Stelle richten, in jedem Falle aber an den Vertragspartner des zu widerrufenden Vertrags (hier: Provider). Unbedingt Nachweis über die fristgemäße Absendung schaffen (z.B. Einschreiben).

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • auf jeden fall hast du 14 tage widerrufsrecht. Nicht die Aktivierung lässt dieses recht erlöschen, sondern die Nutzung. Wenn du die karte net genutzt hast, haste auch recht.

  • außer wenn der TE die "Bereitstellung der Dienstleistung" explizit beauftragt hat was z.B. durch eine entsprechende Klausel im Vertrag geschehen sein könnte.
    Also Vertrag dahingehend prüfen ob der Kunde explizit die sofortige Bereitstellung der Dienstleistung durch seine Unterschrift beauftragt.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Erst mal per Einwurfeinschreiben bei Haendler und Provider widerrufen und den Provider zusaetzlich ueber den Wideruf des Haendlervertrages informieren, wie den Haendler zusaetzlich zum Widerruf ueber den Widerruf des Dienstleistungsvertrages beim Provider.


    Hatte, doch Cellway mal im Antrag die Klausel geschrieben "hiermit verzichte ich durch Auftrag zur sofortigen Freischaltung auf mein Widerrufsrecht" als wenn jeder Vertreter an der Haustuer die Klausel auch einfach in seinem Vertrag unterbringen koennte. Wurde natuerlich gleich vor dem Gericht wieder kassiert und fuer ungueltig erklaert. Im Uebrigen findet selbst der BGH, dass ein kurzer Testanruf mit der Simkarte nicht ausreicht, um das Widerrufsrecht nach Fernabsatz erloeschen zu lassen und ihr redet hier ja erst noch um den ersten Fall - einer verschleppten Cellwayklausel - ueber eine angeblich beauftragte Freischaltung, die das Widerrufsrecht erloeschen soll und die Karte wurde ja noch nicht einmal genutzt ....

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    außer wenn der TE die "Bereitstellung der Dienstleistung" explizit beauftragt hat was z.B. durch eine entsprechende Klausel im Vertrag geschehen sein könnte.
    Also Vertrag dahingehend prüfen ob der Kunde explizit die sofortige Bereitstellung der Dienstleistung durch seine Unterschrift beauftragt.


    Einer solchen Klausel steht schon § 312f BGB entgegen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • das es die Möglichkeit laut BGB aber gibt die Dienstleistung explizit zu beauftragen und damit das Widerrufsrecht erlischt ist dir bekannt?


    §312 d:
    Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:


    bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Der Rechtsgedanke dieser Formulierung besteht aber schlicht und ergreifend nur darin, dass eine Dienstleistung, die bereits während der 14 Tage Widerrufsrecht erbracht wird, natürlich nicht widerrufen werden kann. Weil sie ja bereits erbracht wurde. Beispiel: Jemand bestellt im Internet einen Handwerker zu sich nach Hause, der irgendwas reparieren soll. Dieser kommt dann vor Ablauf der 14 Tage und beginnt mit seiner Arbeit. In diesem Fall wäre es natürlich widersinnig, wenn man NACH oder während Erbringung der Dienstleistung widerrufen könnte. Man kann lediglich auf dem normalen zivilrechtlichen Weg die Qualität der Dienstleistung anfechten, aber natürlich nicht deren Bestellung widerrufen, wenn sie bereits erbracht wurde oder die Erbringung bereits im Gange ist.


    Ein Mobilfunkvertrag, der lediglich aktiviert, aber noch nicht genutzt wurde, wird von dieser Formulierung des Paragraphen natürlich nicht erfasst, da die Dienstleistung ja noch nicht erbracht, sondern lediglich die nötigen Voraussetzungen geschaffen wurden, um sie nutzen zu können.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
      Quindan: Der TE hat den Ausnahmetatbestand des § 312d III Ziff. 2 BGB doch sogar zitiert. Wenn der greifen sollte ist´s vorbei mit der "14-Tages-Frist"...


    Aus meiner Sicht liegt mit der Freischaltung des Mobilfunkkontos keinesfalls eine die restliche Widerrufsfrist beseistigende Handlung vor.
    (...)
    Im vorliegenden Fall gibt es mangels Nutzung der SIM-Karte aber keinerlei Problem in dieser Richtung...

    Also doch. Sag ich ja... ;)

    Nachdem die meisten User, die unter supranasaler Oligosynapsie (und auch Morbus Bahlsen) leiden, hier endlich gesperrt worden sind, wage ich mal wieder den einen oder anderen Besuch hier...

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