Widerruf Mobilfunkvertrag

  • Ich würd auf jeden Fall so schnell als möglich eingeschrieben widerrufen, nicht daß am Ende die 14 Tage vor lauter Diskussion um sind. Möglicherweise will der Händler Zeit schinden.

    Samsung Galaxy S7
    iPhone 7

  • Widerrufen mit Enschreiben u. Rückschein!!!


    Egal was im Vertrag steht. Dein 14 tägiges Widerrufsrecht hast du auch wenn es im Vertrag ausgeschlossen wurde. Nachdem du auch nichts ausgepackt oder besser gesagt genutzt hast kann dir auch keiner Kosten wegen Nutzen stellen.

  • Hallo,


    habe selbiges Problem.


    Leider habe ich mit der Sim-Karte eine TestSMS versandt.
    Fristgerecht widerrufen und heute einen Brief von Vodafone erhalten, dass das gesetzliche Widerrufsrecht nicht besteht.


    Werde mir nun erstmal die BGH-Urteile ansehen.

  • ja aber du hast die Sim Karte ja aus der Karte ausgebrochen sprich die ist so nicht mehr als neu an einen anderen Kunden anzusehen.


    Hierfür kann dir glaub VF war es Kosten berechnen. Aber keine Ahnung wieviel. Ich schätze mal so 25 Euro?!

  • Zitat

    Original geschrieben von HansFranz123
    ja aber du hast die Sim Karte ja aus der Karte ausgebrochen sprich die ist so nicht mehr als neu an einen anderen Kunden anzusehen.


    Hierfür kann dir glaub VF war es Kosten berechnen. Aber keine Ahnung wieviel. Ich schätze mal so 25 Euro?!


    Klar habe ich sie herausgebrochen, wie hätte ich sonst die SMS versenden können? ;)


    25€? mehr nicht? Das wäre ein Deal!

  • Das Widerrufsrecht ist erloschen, da du mit der Dienstleistung durch das Verschicken der SMS begonnen hast. Steht hier schon mehrfach im Thread drin.

  • Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Das Widerrufsrecht ist erloschen, da du mit der Dienstleistung durch das Verschicken der SMS begonnen hast. Steht hier schon mehrfach im Thread drin.


    Wenn man § 312d III Nr. 2 BGB wörtlich nimmt, hast du Recht.
    Wenn man die Vorschrift allerdings nach ihrem Normzweck auslegt, kommt man zu einem anderen Ergebnis.


    Es ist deshalb Rechtswissenschaft umstritten, welche dieser beiden Ansichten vorzugswürdig ist.
    Vom BGH gibt es bisher keine Entscheidung hierzu (bzw. keine, die genau auf diese Problematik abzielt).
    Das AG Montabaur hat z.B. entschieden, dass das Widerrufsrecht nur bei unteilbaren Dienstleistungen (z.B. einmalige Dienstleistung eines Umzugsunternehmens) erlöschen kann - bei teilbaren Dienstleistungen, wie z.B. bei bei DSL-Verträgen (ein solcher war Gegenstand dieses Urteils) findet diese Vorschrift keine Anwendung.


    Zitat

    Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z. B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden.


    Diese Auffassung wird auch in der Literatur (MüKo, Staudinger) vertreten.


    Daneben gibt es noch einen weiteren Gesichtspunkt: Das Widerrufsrecht bzgl. der Hardware läuft 14 Tage ab Erhalt der Hardware. Bei solchen "verbundenen" Verträgen (Kaufvertrag+Mobilfunkvertrag) erstreckt sich das Widerrufsrecht nach wohl überwiegender Auffassung auf den ganzen Vertrag.

  • Es gibt noch eine dritte Ansicht:


    Ein Hamburger AG stuft DSL-Verträge, bei denen Hardware geliefert wird als Vertrag sui generis mit schwerpunktmäßig kaufrechtlichem Charakter ein. In der Folge greift nach dieser Ansicht der Ausnahmetatbestand des § 312d II Ziff. 2 BGB schon gar nicht.


    Und: Die Freischaltung der SIM ist nur eine Vorstufe zur Ausführung der Dienstleistung.


    Die geschuldete Dienstleistung kann frühestens ausgeführt werden, wenn der Verbraucher die SIM samt PIN erhält.


    Sonst könnte man ja bereits rein das Bearbeiten des Kundenangebots (z.B. nach einer Onlinebestellung) schon als Ausführung der Dienstleistung sehen, da dabei auch ein Sachzusammenhang mit der eigentlichen Dienstleistung (Netzugang und -nutzung gg. Entgelt) besteht.


    Auch das Telos des § 312d II Ziff. 2 BGB wird von der Freischaltung der SIM nicht berührt. Es gibt bis dahin noch keinerlei Unwägbarkeiten bei der Rückgewähr der Leistungen.


    Vielleicht muss man auch noch differenzieren, ob eine Anschlussgebühr vorgesehen ist oder nicht. Wenn ja, würde ein Entgelt für das Aufschalten der SIM doch wieder eher für das Erlöschen des WRR sprechen ...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Also sowohl im MüKo als auch im Bamberger/Roth steht, dass schon die Freischaltung des Anschlusses als Beginn der Ausführung anzusehen ist. Ist evtl ein bisschen unglücklich formuliert.
    Aber wenn man im Vertrag ein Freischaltungsdatum angegeben hat und eine freigeschaltete Simkarte erhält, beginnt der Unternehmer m.E. nach ab diesem Zeitpunkt mit der Ausführung der Dienstleistung - ab diesem Zeitpunkt bist du für andere erreichbar.

  • Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Ob dadurch wirklich schon das Widerrufsrecht erlischst, ist allerdings umstritten.


    Wow, 17 Tage nach meinem Post noch mal eine Wiederholung :top: :rolleyes:

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