Firma Mei*** lässt gerichtliche Mahnung nach zwei Jahren verschicken.

  • Namd !


    Also, Mahnbescheid an sich ist noch kein Beinbruch. Du hast darauf ja eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Und wenn Du Einspruch erhebst, muss dein Gegner erstmal belegen, dass sein Einspruch rechtsmaessig ist.
    Kann er das nicht, wirds (zumal Du dir i.d.R. bei sowas ja auch nen Anwalt nimmst) nicht ganz billig fuer ihn.


    Achja, den Anspruch muss er natuerlich hieb und stichfest belegen koennen. Und z.B. welche IP Dir vor 2 Jahren von deinem Provider zugeordnet war... so lange Statistiken führt eher kein Provider !


    Der oberste Grundsatz heist hier halt immer noch: im Zweifel für den Angeklagten !


    Gruesse


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Zitat

    Original geschrieben von Charlie_D ...
    Der oberste Grundsatz heist hier halt immer noch: im Zweifel für den Angeklagten !...


    Ganz sicher nicht! In einem Zivilprozeß gibt es keinen Angeklagten, sondern nur einen Beklagten. So kann auch in einem Zivilprozeß niemand "freisgesprochen" werden, auf was der o.g. ja Grundsatz anspielt.


    Gruß


    muli

  • Ich kann dem Rat des Anwaltes leider nicht ganz folgen.
    Ab Mitte 2000 galt das FernAbsG. Man hat nach dem FernAbsG ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt zwar erst mit Erhalt der Ware und Erfüllung der Aufklärungspflichten durch den Händler, allerdings kann man trotzdem bereits _bevor_ die Widerrufsfrist zu laufen beginnt die Willenserklärung widerrufen.
    Die Nichtannahme des Paketes ist zu der Möglichkeit, das Paket anzunehmen und postwendend zurückzuschicken, eine gleichwertige Widerrufsmöglichkeit, wenn sie nicht sogar besser für den Händler ist, als wenn die Nachnahme Rückabgewickelt werden muß.


    Geht man nun vom Fernabsatzgesetz aus, dürfen dem Verbraucher keine Kosten, bei dem Warenwert eines Handys nicht einmal die Rücksendekosten, auferlegt werden. Selbst wenn in den AGBs eine "Strafe" von 80€ angedroht war.
    Im besten Fall wurde also vom Widerrufsrecht gebrauch gemacht, wenn überhaupt eine WE abgegeben wurde. Und das ist ja auch streitig. Außerdem müssen AGBs wirksam Vertragsbestandteil geworden sein, damit sie gegen dich gelten können. Wurde das geprüft?
    Ich denke doch nicht, denn wenn schon der Vertragsschluß streitig ist, frage ich mich, wie die Firma die Einbeziehung der AGBs nachweisen will.
    Auch die Wirksamkeit der AGB mit 80€ Strafe zweifle ich an.
    Wäre ich in der Situation, würde ich nicht bezahlen, aber dem Mahnbescheid selbstverständlich widersprechen. Das ist ganz wichtig!


    Gruß
    DaFunk

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  • Zitat

    Original geschrieben von muli
    Ganz sicher nicht! In einem Zivilprozeß gibt es keinen Angeklagten, sondern nur einen Beklagten. So kann auch in einem Zivilprozeß niemand "freisgesprochen" werden, auf was der o.g. ja Grundsatz anspielt.


    Namd !


    Ja, schon, aber Sinngemäss stimmts trotzdem. Wenn der Kläger dem Beklagten nicht eindeutig das Vergehen nachweisen kann, wird trotzdem i.d.R. für den Beklagten gesprochen.


    Gruesse


    Charlie

    --
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  • habe gerade ein email von der verbraucherzentrale bekommen. sie haben mittlerweile einige beschwerden über meisl bekommen und würden uns bei einer strafanzeige gegen meisl unterstützen.


    ich brauche allerdings dazu von euch kurz eure probleme mit meisl beschrieben. ich soll mal so alles zusammenstellen und dann zur verbraucherzentrale schicken. sie werden es dann prüfen und einen
    vorschlag zum weiteren ablauf machen.


    wer probleme hatte und seinen fall kurz schildern möchte, bitte eine pn an mich.

    ICQ: 146413713

  • Hallo,
    jetzt habe ich auch schon mein Problem mit der Firma Meisl. Ich habe am 3.1.2003 ein P800 bestellt. Es kamm aber nur eine Mail das das P800 nicht lieferbar sei. Habe zurück geschrieben das ich dann von der Bestellung zurück trette.


    Jetzt kommt doch gestern das P800 an (nehme ich mal an weil ich 713.-Euro zahlen soll).
    Habe das Paket nicht angenohmen und Meisl eine Mail gesendet.


    Jetzt meine Frage, ich lese hier immer wieder das Meisl für das nicht annehmen von Nachnahmesendung eine Menge Geld kassiert.
    Kann er das in meinem Fall noch machen ??



    Bitte um Mithilfe. DANKE

  • Zitat

    Original geschrieben von maretzky
    Jetzt meine Frage, ich lese hier immer wieder das Meisl für das nicht annehmen von Nachnahmesendung eine Menge Geld kassiert.
    Kann er das in meinem Fall noch machen ??



    Bitte um Mithilfe. DANKE


    Das kommt mir so bekannt vor ;)
    Falls die Bude sich nochmal meldet _gleich_ einen Anwalt oder den Verbraucherschutz konsultieren.


    Michl

  • Hi,
    das werde ich wohl machen müssen. Da auf meine Mail ein Auszug aus der AGB gemailt wurde, da steht drin das bei Nichtabnahme von Nachnahme Sendungen, 10% des Warenwertes als Kosten anfallen.


    Sowas habe ich noch nie gehört. Mal sehen wie es weiter geht.


    Mich würde mal interessieren was im Paket ist, ob überhaupt ein P800 !

  • Hi,


    hier mal ein Auszug aus den AGB's einer hier angeseheneren Firma:


    "Erfüllt der Kunde seine vertragliche Abnahmepflicht nicht, sind wir bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten."


    Ich denke, ohne ein Jurist zu sein, der vorletzte Satz bzgl. des tatsächlich entstandenen Schadens könnte auch bei Dir Anwendung finden, auch wenn er bei Meisl meines Wissens nicht steht. Es kann auch sein, dass der gesamte Punkt der AGB bei Meisl nicht rechtens ist. Ist dann wohl aber wirklich ein juristische Angelegenheit.


    PS: Hast Du eigentlich Deine Stornierung nur per email kundgetan? Ohne Eingangsbestätigung von Meisl wäre ich da sehr unruhig gewesen.



    Gruß Andie

  • Den o.g. Ausführungen zum konkludenten Widerruf nach Fernabsatzparagraphen (Gestz gibt es nicht mehr, ist jetzt im BGB integriert) ist nichts hinzuzufügen. Den Passus in den AGB kann man getrost als unwirksam betrachten. Etwas anderes gilt natürlich bei gewerblichen Bestellern, hier wäre eine detailliertere AGB-Prüfung angezeigt.

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