ZitatOriginal geschrieben von crooks
Wenn du wüsstest
Werde morgen das Az mal raussuchen; auch wenn du es im Netz oder bei Juris ggf. nicht finden wirst, da es ein amtsgerichtliches Urteil ist.
Gericht: AG Elmshorn
Entscheidungsdatum: 02.06.2005
Aktenzeichen: 50 C 60/05
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 312d Abs 3 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Einstweilige Verfügung gegen einen Mobilfunkanbieter auf Unterlassung einer negativen Schufa-Meldung nach Widerruf eines Mobilfunkvertrages in Form eines Fernabsatzvertrages
Orientierungssatz
2. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 312d Abs. 3 BGB vorliegend das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch die Ingebrauchnahme erloschen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt aber eine teleologische Reduktion des § 312d Abs. 3 BGB dahin in Betracht, dass diese Vorschrift nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt, während bei teilbaren Dienstleistungen, wie vorliegend gegeben, ein Widerrufsrecht für die Zukunft erhalten bleibt. Dieses hätte der Verbraucher wirksam ausgeübt und wäre damit zur Zahlung der streitigen Rechnungen, die den Zeitraum nach dem Widerruf betreffen, nicht verpflichtet.