2 Fragen: § 312b BGB und Bilder von Handys

  • Nein. Während der 14 Tage kann der Kunde das Gerät auf jeden Fall zurückgeben. Das gilt natürlich auch - sogar erst recht - wenn es ein Defektfall ist (DOA -> dead on arrival).


    Ich meine, es wäre ja auch lächerlich und geradezu eine Farce, wenn ein Kunden ein Gerät zwar problemlos zurücksenden kann, weil es ihm nicht gefällt, hingegen schon eine Nachbesserung in Kauf nehmen muss, wenn es von Anfang an defekt war oder gleich nach der ersten Benutzung kaputt ging.


    Das 14tägige Rückgaberecht hat schlicht und ergreifend Vorrang vor den Bestimmungen des BGB bezgl. der Gewährleistung.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hm. Der heutige Zeitgeist ist auch nicht gerade ideal sowohl für Händler und auch für Kunden.
    Heutzutage schauen immer mehr Kunden zuerst auf den Preis, dann auf die Leistung (mal bitte hierzu im Internet nach "John Ruskin" suchen ;)) und sehr viele Händler spielen dieses Teufelsspiel mit:
    Sie kaufen etwas, was den billigsten (hier als Schimfwort zu betrachten) Preis hat, wollen aber dann die gelichen Eigenschaften wie die doch teureren anderen Produkte erwarten. Und viele Händler gehen hier mit, verkaufen nur über den Preis, streichen Service und Kulanz aus ihren Wortschatz und müssen erst per Gesetz (Stichwort Schuldnerrechtsreform des BGB) erst wieder daran erinnert werden. Ich will hier niemand persönlich angreifen, aber dies ist nun mal die Mentalität der meissten Händler als auch Kunden. (Ausnahmen hiervon verdienen eine Erwähnung :)).
    Fakt ist: nach Fernabsatzgesetz steht es dem Kunden frei, ein Produkt zu testen und bei Nichtgefallen zurückzusenden. Ein Produkt sollte danach jedoch noch verkaufsfähig sein. (wenn jmd z.B. sein Buch "Malen nach Zahlen" teilweise ausgemalt zurücksendet, ist das nicht mehr verkaufsfähig). Dem Händler darf dadurch ja kein Schaden entstehen. Der Händler darf z.B. bei einem zerkratzten Cover die Reparatur in Rechnung stellen. Ein DOA-Fall ist noch etwas anderes: sollte das Gerät wirklich bei Ankunft defekt sein (nicht erst nach 3minütiger Benutzung), ist im allgemeinen der Händler zu verständigen, nicht erst nach Tagen um dann das Gerät wg Nichtgefallen zurückzusenden. Zw. Händler und Grosshändlern hart sich hierbei die 15-min Airtime-Regelung eingebürgert).
    Andererseits ist bei einem Kunden, der im 2-Wochen-Rhytmus bei einem Händler Gerät für Gerät bestellt oder es zurücksendet, wohl kaum möglich vom simplen Nichtgefallen zu sprechen. Hier geht z.B. der Gesetzgeber davon aus, das der Kunde bösgläubig handelt. In diesem Fall verwirkt der Kunde alle Rechte (inkl. der Gewährleistungspflicht des Händlers!). Der Kunde kann dann weder das Gerät zurückgeben, noch des Händlers Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen (sittenwidriges Rechtsgeschäft aufgrund der Bösgläubigkeit). Das nachzuweisen ist allerdings schwierig und wird noch einige Gerichtsverfahren bringen.
    Ein normaler Händler, genauso wie Otto-Normal-Verbraucher, kann unmöglich alle Spielregeln, die im BGB und Co. verankert sind, auswendig kennen. Viele Dinge sind so gut inzwischen versteckt, das deren Herleitung inzwischen fast unmöglich ist (vgl. hierzu kleine Änderungen zum 1.11.02 bei Geschäften im Fernabsatz). Das das Thema recht komplex ist, zeigen doch immer wieder recht seltsame Urteile an deutschen Gerichten. Hier gilt: "Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge".


    Achja: Nein ich bin kein Jurist, Jedoch oft Fragen dieser Art auf dem Tisch, und stets eine Ausgabe des BGB und HGB auf dem Arbeitsplatz :/ - soweit ist es inzwischen....


    eigentlich gilt ja "Handel setzt Vertrauen vorraus"
    just my 2 cents
    Bakaroo

    Vorsicht in dem Zoo da draußen!

  • Was ist eine 15-min Airtime-Regelung ?
    Wenn du links oder aktuelle Urteile hast, die ich nicht erst umständlich im Netz suchen muss, wäre ich Dir sehr dankbar!


    Ethan

  • Leider habe ich keine speziellen Links zu diesen Themen, ich habe nur allgemeine Rechtsseiten in meinen Bookmarks (http://www.recht.de etc). Dort gibt es aber immer wieder Kommentare von Rechtsanwälten, sowie aktuelle Urteile zum nachlesen. auch empfehlenswert sind die Artikel zum Thema Recht in der c't, zeigen sie doch auch mal Stolperfallen auf, die man so nicht vermuten würde ;).


    Die 15-min-Airtime-Regelung ist so eine Art "ungeschriebenes Gesetz" - eine Art stille Übereinkunft der Kaufleute: Hat ein Gerät weniger als 15min Airtime, ist es ein Neudefekt, alles andere ist entweder ein normaler Garantiefall oder halt Kulanzsache. Diese Regelung erspart viele Telefonate, es sind halt nur wenige Geräte, die ausserhalb dieser 15min liegen. Kein guter Händler wird ein Vorführgerät als Neuware verkaufen. Wenn er jedoch ein Gerät auf Funktion überrprüfen will (z.B. Wareneingangskontrolle), braucht er dazu keine 15min. IHMO hab ich dies schriftlich bisher nur einmal bei Dplus-Hardwarelieferung, sowie als Info von Komsa gesehen, ist aber auch schon jeweils ein Weilchen her. Gäbe es diese Regelung nicht, wäre jeder Fall "Verhandlungssache" und kostet somit den Händlern Telefongeld, Zeit, Nerven..
    Diese Regelung gilt nur zwischen Händlern, nicht gegenüber Endkunden!


    Ob sich nun alle Händler und Distributoren dran halten, kann ich nicht sagen. Wenn es z.B. nach Nokia als Hersteller ginge, ist alles ein Garantiefall, bei Siemens spricht man IHMO von 14 Tagen (beim letzen Händler + unverkauft)...
    Wenn jemand hier anderes weiß, bitte korrigieren.


    Hoffe, geholfen zu haben
    Bakaroo

    Vorsicht in dem Zoo da draußen!

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