Unbeabsichtigter Tarifwechsel bei O2 - Was nun?

  • Ein Freund von mir hat auf der Website von O2 irrtümlich seine Taktung von 10/10 auf 60/1 umgestellt, ohne das er wußte das er damit auch die neuen höhere Tarife akzeptiert hat (stand ja auch nirgendwo beim Tarifwechsel Dialog). Nachdem er dass 1 Tag später gemerkt hat, rief er sofort bei O2 an bzw. schrieb eine Email. Doch die Anwort war: Gewechselt ist gewechselt und es gibt kein zurück! Auch nicht bei Irrtum!


    Was kann er jetzt tun? Gibt es eine rechtliche Handhabe ggü. O2 z.B. nach Fernabsatzgesetz/BGB 14 Tage Rücktritt von Online Vertragsgeschäften.


    Wer hat hier ähnliche Erfahrungen gemacht und weiß einen Lösungsweg?

  • Moin, als Dein Freund hat den Tarifwechsel machen lassen, wurde da evtl. auf die aktuellen Tarife und AGB´s verwiesen?


    Wenn ja, dann hat Er leider keine Chance dieses rückgängig zu machen.



    Gruß Ben

  • Zitat

    Original geschrieben von Flora13
    wurde da evtl. auf die aktuellen Tarife und AGB´s verwiesen?


    Gruß Ben


    Soweit ich weiß nein. Im Dialog stand nur was vom Taktungswechsel.

  • Zitat

    Original geschrieben von geniongroup


    Soweit ich weiß nein. Im Dialog stand nur was vom Taktungswechsel.


    Denke dass da auf alle Fälle darauf hingewiesen wurde. Wird ja sogar beim Tarifmanager telefonsich angesagt.

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Warum sollte jemand von einer günstigen 10/10 in eine besch... 60/1 Taktung wechseln wollen?

    Let the young fight the wars.

  • Doc-b:
    Die 60/1-Taktung bringt eine geringere Grundgebühr mit sich (knapp 3 Euro pro Monat).


    @all:
    Beim Wechseln der Taktung über die Homepage wurde meines Wissens - ich habe das vor einigen Wochen bei einem meiner Verträge gemacht - auf die Änderung der Vertragsbedingungen hingewiesen. Der Link zu den neuen Tarifen wurde dort auch gleich mitgeliefert, er heißt Tarif-Info, steht direkt hinter dem anzukreuzenden Feld "60/1-Taktung" und ist orangefarben eigentlich nicht zu übersehen. Beim Anklicken steht der Tarifwechsel haarklein beschrieben erklärt, die komplette neue Tariftabelle ist dort zu sehen. Ich denke, Unwissenheit oder schnelles Durchklicken schützt deinen Freund nicht vor den für ihn unerwünschten Folgen. Tut mir wirklich leid, aber seine Chancen stehen äußerst schlecht.


    Gruß vom Schwob :)

    Wenn Du etwas gut kannst, ist es Zeit, etwas Neues zu lernen.

  • Was mir noch nicht klar ist: wieso möchte man auf eine schlechtere taktung wechseln _ohne_ einen tarifwechsel? das würde doch nur nachteile bringen?

    !ND - E71

  • Zitat

    Original geschrieben von !ND
    Was mir noch nicht klar ist: wieso möchte man auf eine schlechtere taktung wechseln _ohne_ einen tarifwechsel? das würde doch nur nachteile bringen?

    Wer einen o2-Vertrag vor dem 1.7.2002 abgeschlossen hatte und ihn nicht durch einen solchen Tarifwechsel verändert, telefoniert noch

    • für 6 statt 7 Cent in der Homezone tagsüber,
    • für 3 statt 4 Cent in der Homezone zur Traumzeit,
    • für 15 statt 19 Cent netzintern und zur Mailbox sowie ins Festnetz zur Nebenzeit,
    • für 20 statt 29 Cent in andere Mobilnetze zur Nebenzeit (!),
    • für 51 statt 59 Cent in andere Mobilnetze tagsüber.
    • Dafür sind die GenionDuo- und city-Gespräche halt 1 Cent teurer, aber das fällt da natürlich gar nicht mehr ins Gewicht.

    Gruß vom Schwob :)

    Wenn Du etwas gut kannst, ist es Zeit, etwas Neues zu lernen.

  • Ok, klar das man da den tarif beibehalten möchte. Aber wieso dann die taktung auf eine schlechtere ändern - oder hat ein längeres intervall auch vorteile?

    !ND - E71

  • Hätte mein Kumpel gewußt, dass die neuen Tarife so schlecht sind, hätte er nie gewechselt. Aber kann man nicht grundsätzlich von Verträgen oder Vertragsänderungen die online durchgeführt worden sind innerhalb von 14 Tagen zurücktreten?´


    Definition des Fernabsatzvertrages (§ 312b BGB)
    Der Fernabsatzvertrag hat folgende Voraussetzungen:
    a) Er ist mittels eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen. Das sind gem. § 312b BGB:
    Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail, sowie Rundfunk-, Tele- oder Mediendienste.


    Widerrufsrecht, Rückgaberecht (§ 312d BGB)
    Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen.
    a) Nach § 355 BGB ist folgende Form vorgeschrieben::
    - Schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Ware.
    - Es genügt das rechtzeitige Absenden der Ware.


    b) Fristbeginn: § 312d Abs. 2 BGB:
    - Nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des § 312c BGB;
    - nicht vor Eingang der Warenlieferung, bei Sukzessivlieferung nicht vor Eingang der 1. Teillieferung;
    - jedenfalls nicht vor Vertragsabschluss.


    c) Die Widerrufsbelehrung muss nicht vom Verbraucher unterzeichnet werden (InfoPflVO).


    d) Erlöschen des Widerrufsrechts (§§ 312d, 355 BGB):
    - Spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware (§ 355 Abs. 3 BGB);
    - Bei Dienstleistungen: wenn Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen hat (§ 312d Abs. 3 BGB).


    e) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312d Abs. 4 BGB) bei:
    - Speziell für den Kunden angefertigten Waren und verderblichen Waren;
    - CD oder Software o.ä., die entsiegelt ist;
    - Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten;
    - Lotterien;
    - Versteigerungen (§ 156 BGB).


    f) Alternativ kann der Verbraucher ein vereinbartes Rückgaberecht geltend machen: (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB)
    § 356 BGB nennt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
    - Information über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt.
    - Kenntnisnahme durch Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers.
    - Einräumung des Rückgaberechts in Textform.
    - Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer.
    - Alternativ kann der Verbraucher schriftlich oder in Textform das Rücknahmeverlangen stellen, wenn die Rücksendung nicht per Paket möglich ist.



    4. Rückgängigmachung nach Widerruf bzw. Rückgabe
    Aus §§ 346 ff., 355 und 356 BGB ergeben sich die Rechtsfolgen:
    Der Vertrag wird durch den Widerruf unwirksam.
    Es gilt Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
    - Die Ware ist auf Kosten des Unternehmers zurück zu schicken (bei Warenwert unter 40
    Euro kann dies auch auf Kosten des Verbrauchers vereinbart sein), § 357 Abs. 2 BGB.
    - Bei Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Benutzung ist Wertersatz zu
    leisten (entgegen § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn der Verbraucher darauf in Textform
    hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei unverschuldeter
    Verschlechterung, wenn er sein Widerrufsrecht gekannt hat (entgegen § 346 Abs. 3 Nr. 3
    BGB).
    - Bei verschuldeter Verschlechterung ist Wertersatz zu leisten.
    - Bei fehlender Belehrung: Nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 346 Abs.
    3 Nr. 3 BGB).
    - Wertvergütung für Gebrauch einer Sache (§ 346 Abs. 1 BGB).
    - Wertersatz ist zu zahlen, wenn die Rückgabe nach der Natur des Erlangten
    ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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