ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von nurLeser
Ist ja höflich, dass Du Dich bedankst - aber die Antwort ist völliger Unsinn.
Ich frage mich immer wieder, warum irgendwer irgendwas schreiben muss von dem er keinerlei Ahnung hat und damit nur Verwirrung stiftet.
Tatsache ist folgendes (da amazon, gehe ich mal zunächst von DHL aus):
DHL ist sehr wohl berechtigt Sendungen bei Nachbarn o.ä. auszuliefern.
Das kann man auch ganz einfach nachlesen, in den Paket AGB 4(3) nämlich:
(3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. (...)
So, dann erzählen die Richter am OLG Düsseldorf also Unsinn...:
Aktenzeichen: I-18 U 163/06
Ich zitiere:
Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie versteht, den Absender inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise.
Zitat Ende
Ist natürlich klar, das ein Paketdienst erst einmal mit seinen AGB loskeilt um unsichere oder schlecht informierte Leute abzuschrecken. Aber dieses Urteil ist wohl sehr eindeutig.