ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Sofern der Täter also einen festen Wohnsitz nachweisen kann, seine sonstigen sozialen Bindungen in DE liegen etc. pp. besteht bloß weil es evtl. ein türkischer Staatsbürger ist deswegen noch lange keine hinreichende Fluchtgefahr.
Meinst Du mit sozialen Bindungen das abendliche Bier mit anderen Verbrechern, die gelegentlichen Schnauzenhiebe auf Opfer, oder die lieb gewonnene Umgebung der 200 Einbruchsobjekte?
Alleine schon wegen dem Schutz der Bevölkerung gehört das Subjekt via U-Haft in den Bau, oder ist bei dem zweihundertsten Einbruch plötzlich Schluss?
Das Problem: Die Kuschelrichter in den OLG fahren keine U-Bahn.