Geklautes Paket,wer zuständig?

  • Zitat

    Original geschrieben von thedarkside2005
      Dauerposter: und wer haftet nun letztendlich? DHL?


    Das kommt ganz darauf an... Erstens darauf, ob DHL mit der Ablieferung an die Nachbarin eine Pflichtverletzung des Frachtvertrags begangen hat (dazu müsste man die entsprechende Klausel in den AGB der DHL kennen), und zweitens, wenn sich DHL konform der Beförderungsbedingungen verhalten hat, ob die betreffenden Bedingungen einer AGB-Kontrolle standhalten.


    Wenn eine Ersatzzustellung an nicht bevollmächtigte Personen in den AGB vorgesehen ist, und diese AGB nicht angreifbar ist, ist es Pech des Verkäufers. Da er das Versandrisiko komplett, also von der Abgabe an DHL bis zur Übergabe an den/bzw. bis zum Annahmeverzug des Käufers trägt muss er einen Frachtführer ohne Ersatzzustellungsklausel wählen oder individuell abweichende Vereinbarungen treffen.


    Ist eine solche pauschale Klausel als AGB auch ggü. einem Unternehmer (wie hier der Verkäufer einer ist) nicht wirksam (wovon man ausgehen kann, da eine solche Klausel ja schon den Vertragszweck gefährdet), dann kann dieser DHL in Haftung nehmen.


    Der Käufer kann unabhängig davon nach §§ 421 I 2, 425 HGB aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, was sich in der Praxis aber als recht langwierig gestaltet.


    Muss DHL haften, und hat sich die Nachbarin einer Pflichtverletzung des mit DHL geschlossenen Auftrags schuldig gemacht, kann DHL die Nachbarin in Haftung nehmen (zumindest theoretisch dank Hartz IV)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Dauerposter: Ich melde mich hier bald wieder, incl. der Antwort auf das Blumenerde-Problem...:-)


    Ich bin mir aber zu 99% sicher, das ich erst letztens weider ein OLG bzw. BGH-Urteil in der Hand gehalten habe, in dem der Nachbar zu Schadensersatz verpflichtet wurde...und zwar genau in der Konstellation des TE.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Ich bin mir aber zu 99% sicher, das ich erst letztens weider ein OLG bzw. BGH-Urteil in der Hand gehalten habe, in dem der Nachbar zu Schadensersatz verpflichtet wurde...und zwar genau in der Konstellation des TE.


    Dass die Nachbarin für einen schuldhaften Untergang der Ware ggf. dem Verkäufer gesetzlich oder dem Frachtführer vertraglich haften muss steht ja gar nicht zur Debatte, s.o.


    Hier ging es aber um die Ansprüche des Käufers.


    Und wie willst du die konstruieren? Der Käufer hat mit der Nachbarin weder einen Vertrag noch eine deliktisch geschützte Rechtsposition, er war weder Eigentümer noch Besitzer der Ware. Und der Konstruktion eines Falls der Drittschadensliquidation braucht es auch nicht, da der Käufer durch Ansprüche ggü. dem Verkäufer bzw. dem Frachtführer nach Frachtrecht ausreichend geschützt ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • AGB


    Habe auf Anhieb nur eine etwas ältere AGB der Deutschen Post AG gefunden.
    Dem nach wäre ein Nachbar durchaus ein akzeptabler Ersatzempfänger:


    Zitat

    § 4 (4) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird sie - mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung "Eigenhändig" und "Transportversicherung" - einem Ersatzempfänger ausgehändigt. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, daß sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Bei Post-Paketen und Express-Warensendungen zählen hierzu auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung "Eigenhändig" werden außer dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.



    Quelle: Klick

    "Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem." - Karl Valentin

  • Mal abgesehen davon, dass die AGBs von DHL nicht unbedingt in jedem Punkt Bestand haben müssen, wenns vor Gericht geht, sind sie für den EMPFÄNGER einer Sendung herzlich irrelevant, da dieser ja in keinem relevanten Vertragsverhältnis zu DHL steht. Der Vertrag besteht zwischen DHL und Absender, ergo sind die AGBs auch nur für diesen relevant.


    Dass eine Ersatzzustellung beim Nachbarn vor Gericht als nicht erfolgte Vertragserfüllung kassiert werden würde, belegen die weiter oben genannten Urteile ja hinreichend.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Der BGH hat derartige AGB für unwirksam erklärt (abgesehen davon daß das den Empfänger eh nicht zu interessieren hat, wie BigBlue ja schon gesagt hat).

    Hier stand eine Signatur.

  • ich möchte mich hier mal mit meiner Frage dran hängen um nicht extra einen neuen Beitrag auf machen zu müssen.


    Folgendes ist passiert:


    am 3.12 hat Hermes bei mir geklingelt und gefragt, ob ich ein Paket für den Nachbarn annehmen könnte. Da ich das auch früher in meiner alten Wohnung (bin gerade umgezogen) gemacht habe, war das für mich kein Problem.


    Auch früher war das immer so, dass das Paket dann vor die Tür gelegt wurde, wenn es jemand anderes angenommen hatte. Hatte auch im neuen Haus schon gesehen, dass teilweise Pakete angenommen und vor die Tür bzw. auf die Treppe gelegt wurden. Hab mir daher nichts dabei gedacht und das Paket direkt beim entsprechenden Nachbarn vor die Tür gelegt.


    Heute hab ich einen Zettel vom Nachbarn an der Tür, mit der Bitte das Paket welches ich angenommen habe doch vor seine Tür zu legen....es sei wichtig.


    Offensichtlich ist das Paket also weg...klasse.


    Der Nachbar wohnt ganz oben. dahin kommt quasi nur die Putzfrau (welche auch im Haus wohnt) oder die Nachbarn gegenüber. Das Paket lag so, dass man eigentlich nur sehen konnte wenn gegenüber der Tür steht...war also nicht mal eben so aus dem Treppenhaus heraus sichtbar.


    ich wollte mich jetzt mal erkundigen, wie das jetzt ablaufen kann/wird.


    Wer muss jetzt haften? Ich hab gelesen, dass Hermes das Paket eigentlich gar nicht bei jemand anderem als dem Empfänger abgeben darf, wenn der Empfänger nicht schriftlich bestätigt hat, dass das für ihn ok ist...die Haftung obliegt also HErmes, weil die es nicht dem Empfänger übergeben haben. Oder hab ich jetzt die Arschkarte, weil ich hilfsbereit sein wollte?


    Das würde für mich als konsequenz bedeuten, nichts mehr für andere anzunehmen.


    Gruß und danke


    PS: das Paket schien von Privat verschickt worden zu, war denke ich kein Händler. Sicher wissen tu ich es aber nicht. Falls das wichtig ist.

  • Ich tippe darauf das DU deiner Aufsichtspflicht/Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen bist. Wenn du solch ein Paket annimmst, dann sollte man es auch Eigenhändig an den Nachbarn weiterleiten und nicht vor die Tür stellen, vor allem nicht wenn es ein Mehrfamilienhaus ist.
    Ich denke wenn der Fahrer das genauso wie du es gemacht hast einfach vor die Tür gelegt hätte und einfach einen Otto gezeichnet hätte, wäre er wohl selber darauf sitzengeblieben und hätte Stress mit seinem Vorgesetzten. Jetzt hast du denke ich den Stress, weil du halt es vor die Tür einfach gelegt hast. Ich würde darauf tippen, das du dafür aufkommen könntest. Bin mir natürlich nicht sicher, es kommen bestimmt noch paar Antworten dazu von anderen TE hier.

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  • Zitat

    Original geschrieben von avalox
    Oder hab ich jetzt die Arschkarte, weil ich hilfsbereit sein wollte?


    Ja, du hast die A-Karte gezogen. Sorry...


    Die Frage, die ich mir stelle: ist der Nachbar auch vertrauenswürdig? Kann ja sein, dass er es eingesackt hat und es falsch meldet. (Nur eine Theorie, kann aber auch jemand anderes sein).


    AGB:


    2.4. Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Adressat eine Benachrichtigungskarte mit einem qualifizierten Hinweis zur Zeit und zum Ort der Übergabe.

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