Wer haftet bei Verlust einer unversicherten Rücksendung?

  • Hallo,


    ich hätte eine Frage, und zwar habe ich bei einem gewerblichen eBay Händler einen Ersatzakku gekauft. Dieser passte nicht 100% in mein Handy was ich reklamierte, und auch mit Fotos dokumentierte. Der Händler sagte ich solle den Akku per Warensendung zurück schicken, und bekomme dann einen einwandfreien. Ausserdem bekomme ich dann die 70 Cent Rücksendekosten für die Warensendung erstattet.


    Das ganze ist nun schon gut 1,5 Wochen her, und der Händler behauptet er habe immer noch keine Rücksendung erhalten. Kann mir nicht vorstellen dass eine Warensendung so lange geht (oder?).


    Wie sieht denn da jetzt die Rechtslage aus, wenn die Sendung wirklich verschwunden ist, wobei ich dem Händler ja noch nicht einmal unterstellen möchte, dass er sie "mit Absicht verloren" hat.


    Eigentlich müsste es doch so sein, dass dann der Händler haftet, weil ich ja nichts dafür kann wenn ich per Warensendung (also unversichert, ohne die Möglichkeit den verbleib zurück zu verfolgen) zurück schicken soll, und nur diese Kosten erstattet bekomme.



    Oder hatte ich Pech, weil ich das ganze auf jeden Fall per Paket hätte zurück schicken müssen, und der Händler dann diese Kosten übernehmen müssen?



    Peter

    Handy: N82 titanium warm

  • Re: Wer haftet bei Verlust einer unversicherten Rücksendung?


    Zitat

    Original geschrieben von peteradolf86
    Eigentlich müsste es doch so sein, dass dann der Händler haftet, weil ich ja nichts dafür kann wenn ich per Warensendung (also unversichert, ohne die Möglichkeit den verbleib zurück zu verfolgen) zurück schicken soll, und nur diese Kosten erstattet bekomme.

    Ja richtig. Allerdings liegt es an dir, nachzuweisen, dass du das Ding tatsächlich verschickt hast. Was dir wiederum mangels Einlieferungsbeleg, wie es sie bei Paketen oder Einschreiben gibt, nicht gelingen dürfte.

  • Re: Re: Wer haftet bei Verlust einer unversicherten Rücksendung?


    Zitat

    Original geschrieben von amori12
    Ja richtig. Allerdings liegt es an dir, nachzuweisen, dass du das Ding tatsächlich verschickt hast. Was dir wiederum mangels Einlieferungsbeleg, wie es sie bei Paketen oder Einschreiben gibt, nicht gelingen dürfte.


    Hast du die Sdg. mit der Pin versendet?? :D


    wie hoch ist der warenwert der sdg.? unter 40 Euro gehe ich mal von aus oder?


    Und ohne Nachweis sieht es echt schlecht aus.

  • Re: Re: Re: Wer haftet bei Verlust einer unversicherten Rücksendung?


    Zitat

    Original geschrieben von clio79
    Hast du die Sdg. mit der Pin versendet?? :D


    wie hoch ist der warenwert der sdg.? unter 40 Euro gehe ich mal von aus oder?


    Und ohne Nachweis sieht es echt schlecht aus.


    Der Warenwert beträgt 14 Euro. Sonst hätte ich mich auf eine unversicherte Rücksendung auch nicht eingelassen. Das hat man davon wenn man dem Händler einen Gefallen tun will, ich hätte, soweit ich informiert bin, ja auch auf einer versicherten Rücksendung bestehen können, deren Kosten er dann hätte übernehmen müssen.


    Ich werde wohl mal mit dem Händler reden. Ist aber schon ärgerlich.
    Im schlimmsten Fall verbuche ich es unter "Lerngeld", der mir dann entstandene Schaden ist ja gering.

    Handy: N82 titanium warm

  • Gefahr und Kosten trägt, unabhängig ob es um Nacherfüllung oder Widerruf geht der Unternehmer. Ggf. wurden dir die Kosten bei Widerruf und Warenwert nicht über 40€ vertraglich auferlegt. Hier wurde wahrscheinlich aber eine Sache geliefert, die nicht der bestellten entsprach, somit greift diese Regelung nicht. Überides sehe ich hier keinen Widerruf, sondern eine Nacherfüllung.


    Nachzuweisen bliebe bei dieser Schickschuld aber die Vornahme der Leistungshandlung, also die Aufgabe der Rücksendung.


    Hat der Verkäufer aber nachweislich einen Versand via Warensendung gefordert (z.B. in einer email an den Käufer), dann würde er sich m.E. wider Treu und Glauben verhalten, machte er bei Nichtankunft die Forderung nach einem Einlieferungsbeleg. Er wusst nämlich genau, dass es einen solchen nicht gibt bei Warensendungen.


    BTW: Kommt der Verkäufer aus Datteln?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Der Händler hat jetzt ja auch net den Megaverlust , ich mein mit dem kaputten Akku kann er ja auch nix anfangen :-) (Und die ChinaHändler wo er warsch. einkauft, juckt das auch wenig,..). Im Endeffekt sollte er doch auf Kulanz tauschen, sonst bleibt halt Imagetechnisch ein "Gschmäckle"(durch Bewertung u.a.).


    (Ich weiß es ist doof wenn das dann jeder ausnutzt und akkus "einsendet" die dann " nie ankommen" und dann neue Akkus will. Klar, man muss natürlich die Grenze zwischen verarschen und Wirklichkeit ziehen, ich gehe natürlich davon aus das PeterAdolf nicht nur nen zweiten Akku umsonst will ;-))


    Grüße
    Andreas

    Meilensteine der Handygeschichte: Nokia 3210 - Siemens SL45 - Nokia 3650 - SE K750i - Nokia N95 - Apple iPhone

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Gefahr und Kosten trägt, unabhängig ob es um Nacherfüllung oder Widerruf geht der Unternehmer. Nachzuweisen bliebe bei dieser Schickschuld aber die Vornahme der Leistungshandlung, also die Aufgabe der Rücksendung.


    Hat der Verkäufer aber nachweislich einen Versand via Warensendung gefordert (z.B. in einer email an den Käufer), dann würde er sich m.E. wider Treu und Glauben verhalten, machte er bei Nichtankunft die Forderung nach einem Einlieferungsbeleg. Er wusst nämlich genau, dass es einen solchen nicht gibt bei Warensendungen.


    Guter Einwand, und guter Gedankenanstoss! Solangsam fällt mir auch wieder ein bisschen was dazu ein. Mache eine kaufmännische Ausbildung (fast fertig), habe also davon schon mal gehört :). Mir war jetzt nur die genaue Lage in dem Fall nicht klar.
    Und ja, das hat der Verkäufer ausdrücklich gewünscht, und da ich automatisch alle eMails archiviere, kann ich das auch nachweisen.


    Zitat


    BTW: Kommt der Verkäufer aus Datteln?


    Nein.



    Zitat

    Original geschrieben von Evilandi666
    (Ich weiß es ist doof wenn das dann jeder ausnutzt und akkus "einsendet" die dann " nie ankommen" und dann neue Akkus will. Klar, man muss natürlich die Grenze zwischen verarschen und Wirklichkeit ziehen, ich gehe natürlich davon aus das PeterAdolf nicht nur nen zweiten Akku umsonst will ;-))


    Der Einwand ist gerechtfertigt, aber wenn ich nur einen zweiten Akku haben wollte, hätte ich einfach behauptet den ersten nie bekommen zu haben. War ja auch ne Warensendung ohne Nachweis. Aber bin ja ehrlich.

    Handy: N82 titanium warm

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Hat der Verkäufer aber nachweislich einen Versand via Warensendung gefordert (z.B. in einer email an den Käufer), dann würde er sich m.E. wider Treu und Glauben verhalten, machte er bei Nichtankunft die Forderung nach einem Einlieferungsbeleg. Er wusst nämlich genau, dass es einen solchen nicht gibt bei Warensendungen.

    Heißt überspitzt formuliert also:


    Erklärt der Verkäufer, eine Rücksendung als Warensendung abzuwickeln, ist das ein Freibrief für den Absender, erst gar nichts abzuschicken? Es findet hier also eine Beweislastumkehr von 'Versand muss bewiesen werden' hin zu 'Nicht-Empfang muss bewiesen werden' statt?

  • Sicherlich kann man diskutieren, wer wann wo welche Rechte hatte und wer haftet, aber bei den 14 Eur nützt es nicht viel, darüber zu diskutieren. Mach es einfach im freundlichen Ton mit dem Händler: sag ihn, dass du die Ware versendet hast (auf seine eigene Anweisung) und dass du gerne Ersatz haben möchtest. Schon mit den Bildern hast du ja belegt, dass es die falsche Ware war. Daher bitte statt dem Geldersatz um Nacherfüllung: er soll die Ware nochmals senden.

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Überspitzt, du triffst es...


    Wenn der Verkäufer so blöd ist, eine solche Versandart zu fordern?


    Es liegt ein Auftrag durch Verkäufer vor, dass der Käufer die mangelhafte Ware vom Leistungsort der Nacherfüllung (=Belegenheitsort der Kaufsache, h.M.) via Warensendung an den Sitz des Verkäufers schickt. Da der Käufer aufgrund der Rahmenbedingungen der Post (von welchen der Auftraggeber auch Kenntnis hat, er verschickt ja schließlich selbst auf diesem Wege) gar keine Möglichkeit hat, die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages nachzuweisen, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Verkäufer konkludent auf den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung verzichtet hat.


    Wenn man den "bösen Käufer" und den Idealkäufer vergleicht macht es keinen Unterschied: Auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten hätte der Käufer keinen Beleg über die Einlieferung der Ware.


    BTW: Folgte man deiner Ansicht, was würde ein von dir geforderter Einlieferungsbelg dann bringen? Weist ein Einlieferungsbeleg denn nach was verschickt worden ist? Oder weist er vielmehr nur nach, dass ein (mit was auch immer gefülltes) Paket an die Verkäuferadresse abgesandt worden ist? Ein prima-facie-Beweise, dass die geschuldete Sache im Paket sei gibt es nicht.

    Ohne Zeugenbeweis vom Einpacken der Ware bis zum Verlassen der Postannahmestelle hin wird es nicht wasserdicht gehen. Aber für so einen Zeugen bieten sich ja viele an...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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