Hallo mein Vertrag ist nun ausgelaufen und der Sch... Provider will die Sim haben sonnst Buchen sie mir 29.95 € ab.
Ist es besser die Sim per einschreiben zu schicken ?
Hab ein schlechtes gefühl das sie dann meinen sie hätten die Sim net bekommen. :mad:
Telco will die Sim wieder haben...
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Re: Telco will die Sim wieder haben...
ZitatOriginal geschrieben von Wolverine2546
Hallo mein Vertrag ist nun ausgelaufen und der Sch... Provider will die Sim haben sonnst Buchen sie mir 29.95 € ab.
Ist es besser die Sim per einschreiben zu schicken ?
Hab ein schlechtes gefühl das sie dann meinen sie hätten die Sim net bekommen. :mad:Die Antwort haste dir schon selber gegeben
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Ja per Einschreiben mit Rückschein am besten, victorvox und telco gehören beide zur Drillisch und da ist das gang und gebe, womit sollen die sonst Kasse machen?
Und in Zukunft nur noch bei den Netzbetreibern direkt Verträge machen, alles andere ist halt riskant, wie man sieht
gruß mayday7 -
Zitat
Original geschrieben von mayday7
Ja per Einschreiben mit Rückschein am besten, victorvox und telco gehören beide zur Drillisch und da ist das gang und gebe, womit sollen die sonst Kasse machen?
Und in Zukunft nur noch bei den Netzbetreibern direkt Verträge machen, alles andere ist halt riskant, wie man sieht
gruß mayday7Einschreiben mit Rückschein ist verschenktes Geld. Ein Einwurfeinschreiben ist rechtlich ausreichend, weil Du nur den Zugang beweisen musst und dafür reicht laut ständiger Rechtsprechung ein Einwurfeinschreiben.
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Zudem kann man bei einem Einwurfeinschreiben keinen Zugang vereiteln, bei einem Einschreiben mit Rückschein schon.
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Ich habe im Kopf, dass ein Einwurf-Einschreiben vor Gericht nicht Stand hält. Es muss schon ein Übergabe-Einschreiben sein. Habe auf die schnelle das hier gefunden, werde aber noch weiter suchen...
Habe noch folgendes gefunden:
ZitatBisher galt als sicher, dass ein Einwurf-Einschreiben den sicheren Zugangsnachweis gewährleistet. Eine
Entscheidung des LG Potsdam (NJW 200, 3722) lässt Unsicherheit aufkommen.
Beispiel: Das Landgericht Potsdam hatte zu prüfen, ob ein Einwurf-Einschreiben zugegangen sei.
Es gab sich mit dem Auslieferungsbeleg nicht zufrieden. Es vernahm die zuständige Postbotin
als Zeugin. Die Postbotin konnte sich -erwartungsgemäß- angesichts der Vielzahl von
Briefzustellungen und des langen Zeitraums zwischen Zustellung und Gerichtsverhandlung
nicht mehr an den konkreten Brief erinnern. Auf Befragen musste sie einräumen, dass der
Beleg, den die Post einem Einwurf-Einschreiben anheftet und den die Postbotin nach Einwurf
in den Briefkasten hätte ausfüllen und unterschreiben müssen, schon in ihrer Postfiliale
abgenommen und ausgefüllt wurde. Danach sei der Brief wie alle anderen Briefe jenes
Tages auch in ihr Fach gelegt worden. Dort habe sie die gesamte Post abgeholt und ausgetragen.
Das Einwurf-Einschreiben sei nicht mehr gesondert behandelt worden. Den Auslieferungsbeleg
habe sie nicht nach Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Empfängers
ausgefüllt und unterschrieben, sondern schon vorher auf dem Postamt. Ob sie den Brief
dann tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen habe, konnte sie nicht sicher sagen. Der
Absender blieb somit den Nachweis des Zugangs schuldig, die Klage war erfolglos.
Demgegenüber hat das AG Paderborn (NJW 2000, 3722) den Auslieferungsbeleg als Beweis genügen
lassen. Der Datenauszug sei zwar keine Urkunde im streng juristischem Sinne. Gleichwohl begründe er ein
so starkes Indiz, dass es jetzt Sache des Empfängers sei, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm der
Brief nicht zugegangen sei.
Es ist zu betonen, dass der vom LG Potsdam entschiedene Fall ein Fehlverhalten der Postbotin offenbart.
Die Post wirbt mit Prospekten, wonach das Einwurf-Einschreiben sicher sei (Zitat: „Einwurf-Einschreiben:
Und es gibt kein Entkommen mehr. Das Einwurf-Einschreiben hilft, Unannehmlichkeiten bei der Zustellung
zu vermeiden und signalisiert dem Empfänger deutlich, dass der Absender Wert darauf legt, einen präzise
dokumentierten Ein- und Auslieferungsnachweis in den Händen zu halten").Eine Info für Kündigungen etc. per Fax habe ich gefunden:
ZitatÜbermittlung per Telefax
Wer wichtige Erklärungen per Telefax übermittelt, hat im Falle des Bestreitens des Zugangs Beweisschwierigkeiten.
Den Zugang muss der Absender beweisen. Das Sendeprotokoll eines Telefaxgerätes ist kein
sicheres Beweismittel (vgl. BGH-Urteil vom 07.12.94 - VIII ZR 153/93). Der Auftraggeber kann sich folglich
nicht auf den sog. „O.K.-Vermerk" auf dem Sendeprotokoll verlassen, denn die Datenübertragung kann trotz
des Beleges - etwa wegen Leitungsstörung - missglückt sein. Der Sendebericht rechtfertigt nicht den Anscheinsbeweis
für den tatsächlichen Zugang des Telefax-Schreibens. -
Zitat
Original geschrieben von Metzger80
Ich habe im Kopf, dass ein Einwurf-Einschreiben vor Gericht nicht Stand hält. Es muss schon ein Übergabe-Einschreiben sein. Habe auf die schnelle das hier gefunden, werde aber noch weiter suchen...Für Einwurfeinschreiben gilt das Gleiche wie für normale Briefe, sie gelten als zugegangen, wenn sie "so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat". In klaren Worten: Ein Einwurfeinschreiben gilt i.d.R. spätestens am nächsten Tag nach dem Einwurf durch den Postboten als zugegangen.
Übergabeeinschreiben gelten hingegen erst als zugegangen, wenn dem Empfänger das Einschreiben übergeben wird. Ist der Empfänger nicht zu Hause und der Zusteller wirft eine Benachrichtigung ein, gilt das Schreiben nicht als zugegangen.
Zu dem Urteil des LG Potsdam gibt es zu sagen:
ZitatDie Entscheidung des LG Potsdam ist (...) dahin gehend missverstanden worden, dass mit dem Einwurfeinschreiben generell kein Zugangsbeweis geführt werden könne. Bei genauem Studium des Urteils wird aber deutlich, dass auch das LG Potsdam die Qualität des Einwurf-Einschreibens nicht prinzipiell in Frage stellt. In dem vom LG Potsdam zu beurteilenden Fall hatte sich während der Beweisaufnahme herausgestellt, dass die Postmitarbeiterin den vorgeschriebenen Verfahrensablauf nicht eingehalten (...)
Allerdings muss man dann zu einer anderen Beurteilung kommen, wenn die Ablieferung des Einwurfeinschreibens korrekt nach dem vorgeschriebenen Verfahren dokumentiert wird und der Postmitarbeiter die Zustellung unmittelbar nach dem Einwurf mit seinem Namenszeichen und Datumsangabe bestätigt.Quelle: NJW 2001, 2523, 2524
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Ich hab meine Victorvox-Sim per Brief geschickt. Hat funktioniert, wahrscheinlich hatte ich Glück.
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Ich hab es jetzt per Einschreiben geschickt. Sollte eigentlich nix schief mehr gehen.
Falls der Verein meint er müßte von meinem Konto abbuchen, buche ich es einfach wieder zurück.
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