Kurzfristig anberaumtes Parkverbot & geparkte PKW

  • Angeregt durch die ganzen Verkehrsschilder Diskussionen mache ich auch mal einen Thread auf zu einem ähnlichen Thema.


    In meiner Straße sind nur Anwohner Parkplätze. Wer also einen Ausweis hat, kann sich dort hinstellen. Ich lag vergangene Woche Montag bis Donnerstag krank zu haus und in dieser Zeit wurde ein Parkverbotsschild für die Straße aufgestellt. Beginnend ab Freitag, Dauer 4 Tage. Also nur begrenzt wegen Bauarbeiten.
    Da ich am Freitag eh zum Arzt musste habe ich das mitbekommen, aber was wäre passiert, wenn ich im Krankenhaus oder im Urlaub gewesen wäre?


    Der PKW wurde ja zu einem Zeitpunkt geparkt, als man dort parken durfte.
    Ist man verpflichtet in regelmäßigen Abständen nachzuschauen ob man dort noch parken darf?


    Klar, man läßt sein Auto eh nicht lange unbeaufsichtigt, aber bei Krankheit oder eben Urlaub kann das doch schonmal für 1,2 oder 3 Wochen passieren.


    Mich würde einfach interessieren, wer dann die Kosten für die Abschleppung zu tragen hat, weil abgeschleppt wird der PKW ganz sicher wenn er im Parkverbot steht (gerade wenn das Parkverbot wegen Bauarbeiten ist)

    ~done~

  • dann wäre Dein Auto kostenpflichtig für Dich abgeschleppt worden soweit ich weiss.... da gibt es Urteile darüber

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  • Du musst tatsächlich nachprüfen, ob Du da stehen darfst. Es gibt eine Regelung, mit wieviel Vorlaufzeit ein Schild aufgestellt sein muss..


    Bist Du im Urlaub und bekommst es nicht mit, Pech gehabt...


    Stelle ich mir übrigens ziemlich heftig vor. Man ist 2-3 Wochen im Urlaub, mittendrin gibts kurzzeitig ein Parkverbot, kommt zurück und Auto ist weg und die Schilder auch.. Dürfte ein guter Schock sein...

  • Zum einlesen:


    Der Halter eines Kraftfahrzeugs muss auch dann Abschleppkosten begleichen, wenn das Auto noch vor Aufstellen von Halteverbotszeichen geparkt worden war. Nach Ablauf von 3 Tagen kann der Halter nicht mehr darauf vertrauen, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt ist. Dem Kraftfahrzeughalter ist es etwa bei urlaubsbedingter Abwesenheit zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage zu treffen. Damit wurde der Kfz-Halter dazu verurteilt, die angefallenen Abschleppkosten zu bezahlen.


    Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 9 A 467/98



    Es ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen 4 Tage nach der Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.


    BVerwG vom 11.12.96, Az. 11 C 15/95



    GP

  • bei verkehrschildern handelt es sich um sogenannte allgemeinverfügungen. das sind sozusagen spezielle verwaltungsakte. anders als die "normalen" verwaltungsakte gelten verkehrszeichen aber im zeitpunkt des aufstellens als bekanntgemacht. das bedeutet dann, dass ein dann falsch geparktes fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt bzw umgesetzt werden kann.

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