Die Telekom gibt den hoeheren Interconnect doch gar nicht mehr an den Kunden weiter, oder?
o2 sperrt VoiceChats mit Festnetzrufnummern und stellt Uralttarife ein
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Doch, nur in den neuesten Tarifen wird der Aufschlag nicht mehr berechnet.
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Und die neuen Tarife verbieten eine kommerzielle Nutzung, bei denen der Kunde eine Auszahlung erhält. Somit ist es nicht erlaubt, mit den neuen T-Home-Tarifen das Partytelefon anzurufen. Schade, hätte sonst in einen neuen Tarif gewechselt und ein paar Hörer danebengelegt
Schöne Grüsse
Tarifchaos -
So ich kann nach den letzten Erfahrungen nur jedem vom Partytelefon abraten:
- Die Schecks kommen nur unregelmässig. Die Buchhalterin, die die Schecks ausstellt, ist überlastet und/ oder im Urlaub, somit kommen die Schecks nicht nach 4 Wochen, sondern nach 6 - 8 Wochen.
- Ein Versuch meine Handynummern von einem Account in den anderen zu übertragen, endete damit, dass weder auf dem alten noch auf dem neuen Account online eine Gutschrift erfolgt, obwohl aktive Leitungen angezeigt werden.
- Dauernde Einwahlprobleme, insbesondere aus dem T-Mobile-Netz.
Und das für 11 Cent die Stunde und Leitung, na danke da bringt ja Flaschensammeln noch mehr und ist weniger Streß!
Schöne Grüsse
Tarifchaos -
wo steht das denn überhaupt das jemand was ausgezahlt bekommt?!
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Direkt auf der Homepage unter dem Menüpunkt Topanrufer steht was zum Thema Auszahlung: "Top Anrufer, die z.B. 100 Stunden im Monat gechatten haben, erhalten je nach Wunsch einen Aral Tankgutschein im Wert von 10,00 EUR
oder einen Verrechnungsscheck in Höhe von 10,00 EUR."Die Aral-Tankgutscheine sind noch nie verfügbar gewesen, die Schecks kommen unregelmässig und man sollte tunlichst vermeiden, die registrierten Rufnummern von einem Account in den anderen zu schieben, weil sie dann in keinem Account mehr zählen. Unseriöser Laden!
Schöne Grüsse
Tarifchaos -
Bundesnetzagentur antwortet wg. Sperrung von Einwahlnummern
Hallo Leute, ich habe mich wegen der willkürlichen Sperrung meiner Callingcard-Einwahlnummer mit einer entsprechenden Email an die Bundesnetzagentur gewandt. Hier die bezeichnende Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Verfahrensweise des Unternehmens O2 (Germany) GmbH & Co. OHG wurde hinsichtlich der telekommunikationsrechtlichen Regelungen durch das zuständige Fachreferat der Bundesnetzagentur bewertet und das Ergebnis dem Unternehmen mit Schreiben vom 08.04.2008 mitgeteilt.Hierbei konnte folgendes festgestellt werden:
Eine Nutzung von Ortsnetzrufnummern, bei der eine Vielzahl von Anrufen eine entsprechend hohe Abfragekapazität gegenüberstehen, stellt definitionsgemäß keinen Massenverkehr dar.
Calling-Card Dienste sind keine Premium-Dienste (die unter Ortsnetzrufnummern nicht erbracht werden dürfen).
Über Rufnummern zu Calling-Card Dienste werden keine Dienste realisiert, die einer Betreiberauswahl im Sinne des § 40 TKG (Call by call, Preselection) entsprechen.
Bei der Frage, ob und inwieweit in den vorliegenden Fällen Verkehrsdrosselungsmaßnahmen zulässig sind, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass nach § 109 Abs. 2 TKG Netzbetreiber verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen gegen Störungen zu ergreifen, die die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze beeinträchtigen. Sollten in den vorliegenden Fällen die Verkehrsdrosselungsmaßnahmen aus Gründen des Schutzes der Netzintegrität nicht geboten oder sollten weitergehende Maßnahmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer erfolgt sein, so ist möglicherweise zu klären, ob es sich um unlautere Wettbewerbshandlungen handelt. Dies fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, weil es sich bei den zu beurteilenden Handlungen nicht um Fragen einer rechtswidrigen Nummernnutzung handelt.
Darüber hinaus wäre die Frage, ob in den vorliegenden Fällen gegenüber den Endkunden die zugesagten Leistungen - insbesondere aus Flatrate-Verträgen - vollständig erbracht werden, auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls zivilrechtlich zu klären.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
08.05.2008 -
Zitat
Über Rufnummern zu Calling-Card Dienste werden keine Dienste realisiert, die einer Betreiberauswahl im Sinne des § 40 TKG (Call by call, Preselection) entsprechen.
Interessant oder? Hätte ich spontan auch eine andere Interpretation für zulässig gehalten.
Was schließen wir jetzt aus der Antwort?
O2 müsste nachweisen, dass das eigene Netz in Mitleidenschaft (ernsthaft gefährdet) wird, wenn man die Zugangsnummern ungehindert anrufen kann. -
Die BNetzA hat klargestellt, dass eine CallingCard-Einwahl im Prinzip eine völlig normale Festnetznummer ist, kein Premium-Rate, keine besondere "Einwahlnummer für andere TK-Dienste", kein Massenverkehr, das ist schonmal nicht schlecht.
Gemäß dem genannten Paragraph darf o2 die Nummer also nur sperren, wenn dadurch die Stabilität des eigenen Netzes gefährdet ist. Dies dürfte o2 nicht nachweisen können, da insgesamt gesehen ja nicht allzu viele Leute Callthrough nutzen. Vor allem müsste dann ja eher der Callthrough-Anbieter Probleme mit Überlastungen haben, da er 1. eine im Vergleich zu o2 kleinere TK-Einrichtung betreibt und 2. auch Kunden in anderen Mobilfunknetzen bedient. Wenn schon der callthrough-Anbieter kein Problem mit der Nutzung hat, dürfte o2 erst recht keine Stabilitätsprobleme bekommen.
Ich würde an Deiner Stelle o2 eine Frist zur Aufhebung der Sperre (bzw. zur Entstörung) setzen und es mit der Aussage der BNetzA begründen. Weiterhin kannst Du ja auch ankündigen, eine Klage nach dem UWG anzustreben, sollte o2 die Sperre nicht aufheben.
Eine Feststellungsklage lohnt wohl nicht, da würde ich den Callthrough-Betreiber lieber bitten eine "geheime" Zugangsnummer für o2-Kunden zu schalten
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Wie sieht's eigentlich bei Tchibo aus? Werden da auch die Nummern gesperrt?
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