Kündigung rechtens? Bitte um Statements!

  • Guten Abend!


    Ich habe echt eine sehr lange und verworrene Geschichte hinter mir und werde versuchen diese nun kurz und knapp zu beschreiben damit ihr mir hoffentlich helfen könnt :)


    Also... vor knapp vier Monaten habe ich bei Phonehouse ein Vertrag abgeschlossen. S500i mit D2 Vertrag. Das Handy habe ich in den ersten drei Monaten drei Mal eingeschickt (ich hatte es von den drei Monaten eine Woche in meinem Besitz). Jedes Mal habe ich das gleiche reklamiert, nach dem dritten Mal einschicken (nun würde mir ja ein neues Handy zugestehen) schrieb man mir das all meine angeblichen Fehler so wörtlich "in der Toleranz des Herstellers" liegen.


    Ich zähl hier nur Mal die Fehler auf:


    1. Hörmuschel defekt (nur rauschen)
    2. Display nicht mit Gehäuse verklebt (1-2mm Spiel und problemlos verschiebbar)
    3. Tastatur gebrochen bzw. kurz davor
    4. Der Slider zerkratze nach einem Tag die komplette hintere Schicht des obigen Teils
    5. Software nach dem zweiten Mal einschicken auf Englisch
    6. kann sein das ich noch was vergessen habe ;)


    Soweit so gut, ich habe da ein bisschen Stress geschoben und siehe da am nächsten Tag rief man mich an das ich entweder sofort ein neues S500i bekomme oder mir ein anderes im Wert von 300€ aussuche dürfte.
    Ich wäre ja schön blöd wenn ich nochmal das S500i nehme, also habe ich mit einigem Murren als Alternative das K770i gewählt (beste Alternative).


    So, man sollte meinen das ich das Handy gleich mitnehmen könnte aber dann streikte natürlich die Software bei denen, also sagte ich das sie mir das doch bitte zuschicken sollten.


    Alles kein Problem sagte man mir! So, auf mein Handy warte ich jetzt seit zwei Wochen. Angeblich hat die Post das verschlampt, ein anderes Gerät könnte man mir aber nicht geben. Die haben zwar eine sogenannte Suchanfrage bei der Post gestellt, aber der Mitarbeiter der das veranlasst hat ist seit vier Tagen im Urlaub.


    Ich finde, das es langsam reicht. Das ist doch "menschenverachtend" was die dort mit mir machen.


    Meine Frage ist nun, ob ich mit den oben genannten Gründen einen Anspruch auf Auflösung des Mobilfunkvertrages (bzw. des abgeschlossenen Vertrages bei Phonehouse) habe!


    Wäre klasse wenn ihr mir schnell eine Antwort geben könntet.


    Mit freundlichem Gruß

  • Nein


    Kannst höchstens den Kaufvertrag fürs Handy kündigen, nicht aber den Mobilfunkvertrag.


    Du hast die Möglichkeit, dein Handy 3 mal ausbessern (reparieren) zu lassen. Wenn das nicht hinhaut, Möglichkeit der Wandlung (Tausch).


    Ist eine Wandlung seitens des Anbieters nicht möglich, kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten.


    Der Mobilfunkvertrag bleibt von alle dem unberührt.


  • Hallo,


    Danke für deine Antwort. Das habe ich mir auch fast schon gedacht. Der Mobilfunkvertrag ist auch eigentlich nicht das Problem, damit bin ich ja zufrieden. Nur was bringt mir das denn wenn ich den Kaufvertrag kündige? Dann krieg ich ja doch nur den 1€ wieder den ich fürs Handy bezahlt habe oder wie verhält sich das?


    mfg

  • Gem. §§ 323 i.V.m. 439, 440 BGB lagen bis zur Wandlung die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Nach ständiger Rechtssprechung besteht dann auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 BGB hinsichtlich des Mobilfunkvertrages.
    Nun hast Du aber dem Wandel zugestimmt, sodaß Du Dein Rücktrittsrecht aufgrund der erfolglosen Reparaturversuche m.E. vorerst verwirkt hast.
    Erst wenn der Verkäufer sich mit der Lieferung des K770i im Verzug befindet, könnte das Rücktrittsrecht wiederaufleben. Du solltest dem Verkäufer deshalbd jetzt eine angemessene Frist setzen (mind. 8 Tage) und falls er bis dahin immer noch nicht geliefert hat, solltest Du zurücktreten können.
    Eine andere Frage ist allerdings die Beweisbarkeit - hast Du für die drei erfolglosen Reparaturversuche denn Belege oder zumindest Zeugen, die bei Abgabe oder Abholung beim Verkäufer anwesend waren?


    Diese Geschichten mit drei Reparaturversuchen, die zum Wandel berechtigen sind Bullshit. Das Gesetz spricht in § 440 BGB von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung - das ist dem Wortlaut nach bereits beim ersten erfolglosen Reparaturversuch gegeben. Im übrigen bedeuetet Nacherfüllung nicht "Reparatur", sondern auch der Austausch des Gerätes ist eine Nacherfüllung. Demnach kann §§ 323 i.V.m 440 BGB auch Anwendung finden, wenn Du gleich beim ersten Auftreten des Mangels ein neues Gerät mit demselben Mangel erhältst.
    Weiterhin hat gem. § 439 I der Käufer ein Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllung - d.h. Du kannst vom Verkäufer nach Deiner Wahl Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei viele Verkäufer (insbesondere die Netzbetreiber) hier per AGB das Wahlrecht abbedingen, sodaß Dir zumindest beim ersten Mangelauftreten nur die Reparatur bleibt. Ein "Wandel" (diesen Begriff hat der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform 2001 abgeschafft) ist also grundsätzlich schon beim ersten Mangelauftreten möglich.
    Im übrigen rate ich Dir die juristischen Ratschläge in diesem Forum mit äußerster Vorsicht zu genießen - hier werden in solchen Fragen meist irgendwelche völlig schwachsinnigen Laienwertungen abgegeben, die den Betroffenen im Zweifelsfall mehr Ärger als Nutzen bringen.

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  • Vielen Dank für deinen sehr kompententen Beitrag. Das hat mir schonmal etwas mehr licht ins Dunkle gebracht. Beweise habe ich genug, nur frag ich mich was es für einen Sinn macht den Vertrag zu kündigen wenn ich den Mobilfunkvertrag behalten muss. Dann habe ich nur den Vertrag ohe Handy oder versteh ich da was falsch?


    mfg

  • Timeslot: Naja, auf den ersten Blick scheinen mir deine Äußerungen aber auch nicht viel besser. Mir fällt da zB auf:


    - Ein außerordentliches Kündigungsrecht vom Mobilfunkvertrag bei Rücktritt vom Kaufvertrag ist mitnichten ständige Rechtsprechung, sondern in letzter Zeit nehmen die Gerichte (leider) zunehmend den Bestand des Mobilfunkvertrages an.
    - Der Wortlaut des § 440 gibt gerade nichts her für deine These, dass schon der erste erfolglose Reparaturversuch eine fehlgeschlagene Nacherfüllung ist. Satz 2 sagt nämlich: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, ..." Explizit betrift das nur die Nachbesserung, also die Reparatur.
    - Das Rechtsinstitut der Wandlung gibt es schon seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr, an die Stelle ist der Rücktritt getreten. (/edit: Sorry, hast du auch geschrieben, hatte ich übersehen. Trotzdem bleibt es dabei: Eine erfolglose Nachbesserung wie hier berechtigt zum Rücktritt.)

  • ^^


    ihr seit echt klasse, ihr helft mir ja echt weiter aber meine eine Frage wollt ihr wohl übersehen ;)



    Also nochmal: Wenn ich vom Kaufvertrag zurücktrete bedeutet das was für mich? Das ich den Mobilfunkvertrag nur bei D2 habe, phonehouse als "Vermittler" also rausfällt und ich keinen Anspruch mehr habe auf ein Handy, sondern nur mein Geld zurück bekomme oder was konkret? :)



    mfg

  • In den mir bekannten und teilweise vorliegenden Entscheidungen haben die Gerichte stets ein Kündigungsrecht hinsichtlich des Mobilfunkvertrages wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit beider Geschäfte bejaht. Ich denke hier ist auch § 139 analog anwendbar.
    Also meiner Meinung nach bist Du durch den Rücktritt vom Kaufvertrag auch zur Kündigung berechtigt, allerdings mußt Du mit Widerstand des Anbieters rechnen - die haben genug ohnehin bezahlte Justitiare, sodaß sie es gerne mal auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.

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  • Da gibt es eben leider keine eindeutige Antwort drauf.


    Meine persönliche Lösung wäre die, die Timeslot als ständige Rechtsprechung bezeichnet hat: Wenn du berechtigterweise vom Kaufvertrag zurücktrittst, ist auch der Mobilfunkvertrag aufzulösen (durch Kündigung oder Rücktritt oder Wegfall der Geschäftsgrundlage oder was auch immer sei mal dahingestellt). Denn es wird dir als Kunde ja gerade "als Paket" angeboten und du hast typischerweise nur ein Interesse an der Kombination der Verträge: Handy für 1 €, dafür Nachteile beim Mobilfunkvertrag (Grundgebühr). Dies müsste meines Erachtens unabhängig davon gelten, ob du beide Verträge mit dem gleichen Vertragspartner (Netzbetreiber/Provider) abgeschlossen hast, oder ob der Kaufvertrag über das Handy unmittelbar mit einem Händler abgeschlossen wurde.


    Jetzt ist es aber so, dass es durchaus auch andere Gerichtsurteile gibt, zunehmend leider dahingehend, die Gerichte den Bestand des Mobilfunkvertrages annehmen und du also nur deinen goldenen Euro wiederkriegst. Dass die Lösung nicht wirklich sinnvoll ist, liegt auf der Hand. Da es aber immer nur um ein paar Euro geht, gibt es nur eine Handvoll Amtsgerichtsentscheidung querbeet aus der Republik. Wie es in deinem Fall ausgehen würde, ist leider unklar.


    Timeslot: Es gab vor ein paar Monaten einen Aufsatz in der c't dazu (nicht das typische Jurablättchen, zugegeben ;) ), der den Wandel der Rechtsprechung dargelegt hat. Ich könnte dir bei Interesse die Fundstellen zukommen lassen.


    /edit: Noch ein weiteres Argument dafür, dass es widersinnig ist, die Verträge nicht als verbunden anzusehen: Angenommen, ich schließe online einen Mobilfunkvertrag ab samt Handy für 1 €. Jetzt übe ich mein 14tägiges Widerrufsrecht aus, allerdings nur hinsichtlich des Mobilfunkvertrages, nicht aber hinsichtlich des Kaufvertrages für das Handy. Dann bin ich den Vertrag mit der doofen Grundgebühr los und hab ein schönes Handy für 1 €. Kann nicht sein, logisch. Das Gleiche muss aber nun gelten, wenn ich vom Kaufvertrag über das Handy zurücktrete, weil die Reparatur mehrfach fehlschlägt.

  • phonefux
    Die Fundstellen würden mich durchaus interessieren, falls Du sie zur Hand hast - gerne per PM.
    Eine weitere Möglichkeit wäre vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Mobilfunkvertrag nicht zu kündigen und den Weg des Schadensersatzes statt der Leistung zu gehen, also vom Händler den (unsubventionierten) Neupreis des ursprünglichen Handys zu verlangen, wobei auch das natürlich erst mit anwaltlichem Beistand fruchten dürfte. Damit umginge man die Kündigungsproblematik und wäre so gestellt, wie man es bei vertragsgemäßer Erfüllung wäre.


    Cookie
    Ohne Anwalt würde ich Dir nun empfehlen, dem Verkäufer schriftlich per Einwurfeinschreiben für die Lieferung des K770i eine Frist von 8 Tagen zu setzen (selbst wenn diese Frist zu kurz sein sollte, so setzt sie stets eine angemessene Frist in Gang), den Verkäufer nochmals ausdrücklich auf die Gefahrentragung beim Versendungskauf im Falle von Verbrauchergeschäften hinweisen (Ein Unternehmer trägt gem. §§ 447, 474 II BGB das Versandrisiko bei einem Verbrauchergeschäft) und zugleich mal Deinen Provider anschreiben und ihm schildern, daß Du aufgrund wiederholter Mängel einen zu nennenden Zeitraum seine Dienste nicht nutzen konntest und sie höflich zur Gutschrift der in dieser Zeit angefallenen Grundgebühren auffordern.

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