Vergessen, Rechnung zu zahlen, Mahnbescheid ohne jegliche Mahnung?

  • rechtlich ist das in Ordnung. Aber eine Mahnung sollte man normal schreiben.


    Ich bin selbst Firmeninhaber und hab früher Teile auf Rechung auch an Endverbraucher verschickt. Ihr könnt euch nicht vorstellen, was das für ein Ärger war und wie oft da nicht gezahlt wurde und gemahnt werden musste.



    Ca 5-10% der Rechnungen waren nach 1 Monat immer noch nicht bezahlt, obwohl eine großzügige 14-tägige Frist gesetzt wurde.


    Seitdem mache ich das nicht mehr.


    Und ich kann es auch verstehen wenn der Zahnarzt gar keine Lust mehr hat auf ewiges Mahnungen schreiben usw sondern alles bequem dem Anwalt übergibt.


    Ist zwar hart, weil jeder mal etwas vergisst, aber dann ist man selber Schuld und muss in den sauren Apfel beißen

  • Zitat

    Original geschrieben von amori12


    Wobei ich aber auch glaube, dass ein normaler Richter das bejahen würde. Nur richtig finde ich es nicht.


    Hier geraten wir an einen Punkt, an dem wir eigentlich einen neuen Thread eröffnen könnten. Bei meiner täglichen Arbeit komme ich immer wieder an den Punkt, wo die moralische Denkweise eines Jeden, mit der des Gesetzes kollidiert.


    Stellen wir uns einen Fall vor in dem ein Mensch auf die schlimmste Art und Weise getötet wurde und ein naher Verwandter sitzt mit dem Täter nun zusammen in einem Gerichtssaal. Was glaubst Du würde passieren, wenn er nun das Recht besäße über ihn zu urteilen??? Was glaubst Du, welche Gefühle manchmal durch einen Richter gehen. Aber genau dort ist der Punkt, dafür gibt es Gesetze die den Rahmen vorgeben, an den auch ich mich zu halten habe.


    Ich schließe mich der Meinung der Meisten hier an, die es mieß finden, dass gleich ein Mahnverfahren eingeleictet wird, ohne eine Mahnung zu schicken. Klar, die meisten schicken eine Mahnung, weil sie eben auch ihren Kunden behalten wollen. Ich denke es ist auch der richtige Weg.
    Aber, es ist eben das gute Recht auch sofort sein Geld zu bekommen und eben dieses Verfahren einzuleiten.


    Ich bräuchte hier in diesem Fall keine Zeugen um mit ruhigen Gewissen sagen zu können, dass ich dem Arzt glaube, wenn er sagt, er habe die Rechnung übergeben. Es ist zum Teil so üblich und er verschafft sich keinen Vorteil dadurch.
    Während ich der Behauptung keine Rechnung bekommen zu haben keinen Glauben schenken würde...

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • Zitat

    Original geschrieben von crooks
    Abgesehen davon, dass der Erhalt ja nicht einmal bestritten wird. :p


    Gut, dass habe ich hier natürlich nicht gelesen :D:D:D

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • Aus meiner Sicht entbehrt die über die Hauptforderung hinausgehende Summe jeder Grundlage. Die Gebühren des Mahnbescheids (Gericht/RA), die sonstigen Mahnkosten sowie die Zinsen sind nur als Verzugsschaden ersatzfähig.


    Für die Begründung des Schuldneverzugs ist die Fälligkeit gem. § 271 BGB nur notwendig, aber nicht hinreichend. Da hier nach Angaben des OP weder eine Leistungszeit vereinbart war, noch eine Belehrung über die RF des § 286 III 1 BGB erfolgt ist, ist mangels Mahnung bzw. deren Entbehrlichkeit der Schuldnerverzug erst mit Zustellung des MB eingetreten. Daher sind die o.g. Postionen nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.


    blumentopferde: Ich hoffe du bist kein Zivilrichter :D


    Grüße DP

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Dauerposter:


    Schöne Argumentationskette, aber in diesen Falle leider nicht anwendbar.
    (beachte Kommentar zu 286 III)


    Dazu kommt, das wir leider nicht wissen, welchen Inhalt genau das Schreiben vom Zahnarzt hatte.


    Wenn es dem üblichen Formalien entspricht, hat der TE zu zahlen.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Timba69:



    Kannst du das näher erläutern?


    Ich habe bewußt "nach Angaben des OP" geschrieben, wie soll man den Sachverhalt auch sonst beurteilen. Wurde eine Leistungszeit vereinbart bzw. über den Verzugseintritt nach 30 Tagen bei einer Entgeltforderung belehrt ändert das Einiges. Aber sowas muss der OP halt auch erwähnen.


    Grüße


    DP

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • @ Dauerposter:


    Nun ich bin Strafrichter am OLG.


    Ich hoffe Du bist kein Jurist, obwohl man es fast vermuten könnte ;)
    Dann bist Du aber noch am Anfang Deiner Karriere oder Du bist Anwalt oder Verteidiger. Besonders bei den o.g. fällt es mir immer wieder auf, dass dieser Menschenschlag immer versucht etwas zu interpretieren was garnicht da ist.
    Selten werden einfach mal die Fakten geshen.
    Die vom TE gemachten Angaben reichen eigentlich für eine wirkliche rechtliche Meinung kaum aus, aber mit dem kleinen Strohhalm den wir hier bekommen haben, gibt es nur eine Argumentationskette.
    Nach § 271 BGB besteht eine sofortige Zahlungsverpflichtung, da uns nichts anderes Bekannt ist und ich nicht glaube, dass der Zahlungsrahmen die genannten 5 Monate beinhaltet. Das Mahnverfahren ist gerechtfertigt. Das sehe ich schon aus der Tatsache, das es von gerichtlicher Seite veranlasst wurde. Die daraus entstehenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.
    Es ist daher vollkommen belanglos, ob die Rechnung persönlich übergeben wurde, die Rechnung eine Zahlungsvereinbarung von 30 Tagen hat, oder auch welche Farbe der Umschlag hatte. ;)

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • Die hier getroffenen Aussagen irritieren mich ein wenig. Ich dachte immer, als Verbraucher müsste man in jedem Fall eine Mahnung erhalten, um in Verzug zu geraten bzw. es müsste alternativ eine entsprechende Belehrung in der Rechnung enthalten sein:


    "
    BGH 25.10.2007, III ZR 91/07


    Einfache Rechnungen mit Zahlungsziel können Verbraucher nicht in Verzug setzen


    Eine Rechnung, die lediglich eine einseitig vom Gläubiger festgesetzte Bestimmung des Zahlungsziels enthält, kann zahlungsunwillige Verbraucher nicht in Verzug zu setzen. Die Festsetzung der Leistungszeit durch den Gläubiger führt nicht schon zur Entbehrlichkeit einer Mahnung. Ohne die nach § 286 Abs.3 S.1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers tritt der Verzug auch nicht automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
    "
    Quelle: http://www.otto-schmidt.de/ziv…hrensrecht/news_7256.html




    Die Aussage "Das Mahnverfahren ist gerechtfertigt. Das sehe ich schon aus der Tatsache, das es von gerichtlicher Seite veranlasst wurde." kann ich auch nicht nachvollziehen. Soweit ich weiß, prüft das Gericht bei Beantragung eines Mahnbescheides in keiner Form, ob der Anspruch des Gläubigers gerechtfertig ist. Hierzu z. B. (!):
    "Unberechtigter Anspruch
    Auf jedem Mahnbescheid steht geschrieben: "Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht". Dennoch sollte der Antragsteller sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht wird. Für einen unberechtigt gestellten Anspruch wird der Antragsgegner Widerspruch erheben. Der Antragsteller muss dann überlegen, ob er im Anschluss an das Mahnverfahren Klage erheben will. Bedenkt man, dass die Klage weitere Kosten verursacht, so wird sich für einen unberechtigt erhobenen Anspruch eine Klage nicht empfehlen.
    "
    Quelle: http://www.trenkler.de/rechtsanwalt/mahnverfahren.shtml

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Einen Mahnbescheid bekomme ich immer, solange ich die Gebühren bezahle.
    Geprüft wird da gar nichts, da nicht mal der geltend gemachte Anspruch belegt werden muss wird erst recht nicht geprüft ob ein Zahlungsverzug vorliegt oder nicht.


    Also:
    Ist der TE im Zahlungsverzug, dann muss er rechtlich gesehen alle Kosten tragen und die 100 € hinblättern.
    War er bisher nicht im Zahlungsverzug, ist er es nun durch den MB, die Kosten bis dahin kann der Arzt aber nicht als Verzugsschaden geltend machen, da sie zu einem Zeitpunkt angefallen sind, in dem ggf. noch kein Verzug vorlag.


    Ob und wie der TE bereits im Verzug war oder nicht, lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht beurteilen.


    Von der juristischen Schiene mal ab:
    Zahlen und gut ist. Bei 5 Monaten ist es doch nun völlig Wurst, ob Verzug oder nicht, man hat halt etwas verpennt und sollte nun mit den Konsequenzen leben.
    Wenn hier Beiträge kommen, dass irgendjemand seinen Laden schließen muss, weil die Kunden nicht bezahlen ist das Geschrei doch auch wieder groß.

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