Fahrkostenerstattung bei Bewerbungsgesprächen

  • Fahrtkosten kann das Unternehmen erstatten- muss es aber nur dann wenn es ausdrücklich anbietet dies zu tun.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Fahrtkostenerstattung bei Bewerbungsgesprächen ist durchaus üblich und wird meist von den Unternehmen von sich aus angeboten (wenn der Bewerber eingeladen wird natürlich nur).

    Was heißt da üblich...? Wenn der Bewerber eingeladen wird (also nicht einfach so von sich aus aufkreuzt) und im Schreiben nicht darauf hingewiesen wird, dass keine Kosten übernommen werden, dann gibt es eine ErstattungsPFLICHT (§ 670 BGB analog).

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Fahrtkostenerstattung bei Bewerbungsgesprächen ist durchaus üblich und wird meist von den Unternehmen von sich aus angeboten (wenn der Bewerber eingeladen wird natürlich nur).


    Die Unternehmen sind zu der Erstattung sogar gesetzlich verpflichtet (siehe Link)

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Verstehe ehrlich gesagt nicht, wo dein Problem dabei ist.


    Nicht bei der Erstattung an sich - sondern bei der Priorisierung und Formulierung in dem Posting, auf das ich mich bezog. Es wurde sich ja da über die Höhe und Art der Erstattung "beschwert" - das halte ich für sehr fragwürdig, da dies meiner Meinung nach nicht an erster Stelle bei einem Bewerbungsgespräch steht.

    Langer Vokal => kein "ss" => groß, größer, am größten!

  • Zitat

    Original geschrieben von hdwirtz
    Fahrtkosten kann das Unternehmen erstatten- muss es aber nur dann wenn es ausdrücklich anbietet dies zu tun.


    Das stimmt so überhaupt nicht, das Unternehmen muss immer erstatten, es sei denn es schließt dies im Vorfeld aus.
    Bei mir wurden damals für eine Strecke von 400km (800km Hin- und zurück) die kompletten Fahrtkosten mit dem PKW erstattet, also 0,30EUR/km x 800km.

  • Zitat

    Original geschrieben von Partybombe
    Das stimmt so überhaupt nicht, das Unternehmen muss immer erstatten, es sei denn es schließt dies im Vorfeld aus.

    Das hatten wir schon lange geklärt.

  • Zitat

    Original geschrieben von amori12
    Was heißt da üblich...? Wenn der Bewerber eingeladen wird (also nicht einfach so von sich aus aufkreuzt) und im Schreiben nicht darauf hingewiesen wird, dass keine Kosten übernommen werden, dann gibt es eine ErstattungsPFLICHT (§ 670 BGB analog).


    Grml, man merkt daß ich seit 5 Jahren kein Arbeitsrecht mehr gemacht habe :cool:

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Grml, man merkt daß ich seit 5 Jahren kein Arbeitsrecht mehr gemacht habe :cool:


    Das war vor 5 Jahren aber auch schon so ;)

  • Ich möchte meine Frage gerne hier anhängen.


    Wie schaut es aus, wenn ich von Arbeitgeber eingeladen werde, ein 3tägies Praktikum zu absolvieren (um zu sehen, ob mir das ganze liegt und damit der AG mich besser einschätzen kann).
    Sollte sich herausstellen, das sich beide Seiten nicht einigen können, habe ich dann ein Anrecht auf Fahrtkostenerstattung? Sind ingesamt immerhin 150km für die drei Tage und bei den Spritpreisen :rolleyes:

    Die Interpretation der deutschen Sprache ist schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich, sofern man gewillt ist, sich mit dieser auseinanderzusetzen.

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