Dein Handy bekommst du nicht wieder. Nie. Es ist völlig unerheblich, ob die imei gesperrt ist oder nicht...
versehntlich geklautes n95 aus ebay gekauft...
- speeder1
- Geschlossen
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du hast recht :(( wenn es geklaut ist spielt es keine rolle oder? ob die imei gesperrt ist oder nicht
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So ist es, hat sich die Frage nun endlich erledigt?
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Interessant wäre, worauf das NSC ein Recht zur Einbehaltung des Gerätes stützen will. Wenn dies nicht vertraglich bei Abgabe des Handys zur Reparatur vereinbart wurde, fiele mir nichts dergleichen ein.
Im Übrigen ist es NICHT ausreichend, dass das Gerät gestohlen wurde. Der OP kann durchaus auch Eigentum am Gerät erworben haben, wenn es gestohlen worden ist.
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Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Der OP kann durchaus auch Eigentum am Gerät erworben haben, wenn es gestohlen worden ist.Und auf welchen § im BGB stütz du das?
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Auf die §§ 929, 932ff und argumentum e contrario aus § 935 I 1,2 BGB.
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Denkst Du dabei an die "öffentliche Versteigerung" aus § 935 Abs. 2 oder an was hattest Du gedacht?
Ansonsten kann ich diese Argumentation nicht nachvollziehen. Davon ab sind imho Verkäufe via Ebay keine öffentliche Versteigerung.
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Nix Versteigerung.
Bsp. Eigentümer leiht das N95 seinem Freund. F möchte das N95 zu Geld machen und veräußert es an des bösgläubigen G. G wird das Gerät von H gestohlen. H setzt es bei ebay rein und der OP kauft es. So wird der OP Eigentümer.
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Das ist (offen gesagt) Unsinn was du schreibst, Dauerposter.
Bei einem klassischem Diebstahl ist ein Eigentumserwerb im Fall des TE ausgeschlossen. Da gibts in weder in Rechtsprechung noch Literatur die leisteste Diskussion darüber.
Keine der Ausnahmen des §935 II kommen in Betracht. Ebay-Geschäfte sind nach ständiger Rechtsprechung keine Auktionen iSd. BGB.
Edit zum letzen Post: Findest du nicht, daß das ein bischen zu konstruiert ist, um dem TE da Hoffnungen zu machen ?
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Das ist (offen gesagt) Unsinn was du schreibst, Dauerposter.Bei einem klassischem Diebstahl ist ein Eigentumserwerb im Fall des TE ausgeschlossen. Da gibts in weder in Rechtsprechung noch Literatur die leisteste Diskussion darüber.
Keine der Ausnahmen des §935 II kommen in Betracht. Ebay-Geschäfte sind nach ständiger Rechtsprechung keine Auktionen iSd. BGB.
Schieb mir deine mangelnde Rechtskenntnis nicht als Unsinn unter. In meinem Bsp. ist § 935 I BGB gar nicht erst einschlägig, also bedarf es des Ausnahmetatbestands des § 935 II BGB nicht.
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