ZitatOriginal geschrieben von Maarthok
Das stimmt nicht, da es bei einem Diebstahl einen gutgläubigen Erwerb nicht gibt (§935 BGB), mithin ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, da der Verkäufer niemals das Eigentum an genau dem verkauften Gerät verschaffen kann und in so einem Fall (§275 I BGB) der Käufer verschuldensunabhängig vom Kauf zurücktreten kann (§326 V BGB), mit der Folge das er den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann.
Also ist es im Grunde für den zivilrechtlichen Anspruch völlig gleichgültig, woher der Verkäufer das telefon hat und was er sich dabei gedacht hat.
Die Frage ist wohl eher, ob bei der Verkäuferin dann was zu holen ist ...
Sorry, ist undeutlich rübergekommen. Ich meinte rein die Kosten für einen Prozess.
Das Geld kann er wiederbekommen, wenn der Verkäufer es zahlen kann.
Die Kosten für Anwalt und Gericht übersteigen schnell en Warenwert.