Widerruf Mobilfunkvertrag Händler akzeptiert diesen NICHT

  • Zitat

    Original geschrieben von denitroy
    Ich wusste nicht das die einen auch rechtlich vertreten, dachte die sind nur Beratung zuständig.


    Nein, die haben i d R auch einen Rechtsanwalt der dann den Papierkram für einen übernimmt. Dieser vertritt Dich ggf. auch vor Gericht.

    Gruß der Ostfriese


    Vertrauensliste #1 #2 sowie im TMD-GK #3

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    Mobilcom vertritt seit Jahren aber die Meinung das durch folgende Klausel die Dienstleistung vom Kunden explizit beauftragt wurde:
    Unterschrift des Kunden im entsprechenden Feld des Vertrages


    (..)
    Achso, der Vollständikeit halber - bei ner Dienstleistung die bereits abgeliefert wurde gibts natürlich kein FAG mehr.



    Hochinteressant! da muss der Provider jahrelang Begriffe aus dem Werkvertragsrecht solange in seine Rechtsauffassung hineingepantscht haben, bis auch in der Praxis was davon angekommen ist. Aber die ganze Dienstleisterei findet ja auf denen ihren Servern statt, im stillen Kämmerlein ... der Kunde nimmt ja nicht ab , mir will irgendwie nicht in den Kopf, dass man mit so einer Konstruktion (Lieferant leistet ins Leere und beruft sich auf vorzeitig begonnene Vertragsausführung) durchkommt und die Fernabsatzregeln (die aus dem BGB, ex-FAG) einfach aushebeln kann.


    weiß jemand, wie das ursprünglich gemeint war mit dieser komischen Sonderklausel?

    Dodge - Aus Freude am Tanken

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Carponaut_Stefan
    weiß jemand, wie das ursprünglich gemeint war mit dieser komischen Sonderklausel?


    der Fernabsatzkunde soll nicht schlechter gestellt sein als der Ladenkunde. Bei Dienstverträgen hat man im Laden auch keine Möglichkeit nach Beginn der Dienstleistung einen Rückzieher zu machen, also braucht der Fernabsatzkunde das auch nicht (um gleichgestellt zu sein).


    Jedoch braucht der Fernabsatzkunde einen Überrumpelungsschutz, deswegen 14 Tage Widerrufsrecht ab Auftragserteilung, das entfällt wenn der Kunde sofortigen Leistungsbeginn wünscht. Bestätigt man die Vertragsvereinbarung durch eine Bestätigungshandlung (unterschriebenen Vertrag zurücksenden) ist ein Überrumpelungsschutz nicht mehr erforderlich, denn man hatte genug Gelegenheit nachzudenken.


    Bleibt das Thema, ob "Vertrag mit Handy" rechtlich ein oder zwei Verträge sind. Soweit ich weiß, sind die Urteile dazu nicht einheitlich.


    Es wird nix ausgehebelt, für Dienstverträge ist kein so umfassender Schutz vorgesehen wie für Kaufverträge. Wenn man einen Vertrag ohne Handy abschließt ist die Sache ganz klar: der Anbieter schickt die SIM einfach erst nach zwei Wochen und die Karte kommt erst nach Fristablauf an.


    Gruß, Wolfgang

  • aha, vielen Dank. So war mir das nicht bekannt.


    Bei einem Kaugummi für 50 cent hat der Kunde also ein 14 tägiges Rückgaberecht mit Wertersatzpflicht, und bei einem 2-Jahresvertrag , der den Kunden hunderte Euro kosten kann, hat er solches nicht. Kein Wunder, dass da Prepaid immer beliebter wird.


    Spielt es denn dann irgendeine Rolle, dass der Mobilfunkvertrag nur verkörpert zusammen mit einer SIM-Karte "körperlich zugänglich" gemacht wird? Listigerweise bleibt die ja zuweilen im Eigentum des Anbieters (siehe Victorvox Kartenpfand). Sonst könnte ja irgendwer auf die Idee kommen zu sagen, das mit dem "Vertrag plus SIM-Karte" stelle genau wie "Vertrag plus Handy" eine EInheit dar, und sich auf die für ihn günstigen Urteile berufen.


    gruss,
    c.s.

    Dodge - Aus Freude am Tanken

  • UPDATE 29.01.2008


    Ich erhielt heute wieder einen Anruf von der Mobilcom Kundenbereuung. Die Dame teilte mir mit, dass nach nochmaliger Rücksprache mit dem Händler die Innendienstabteilung den Widerruf nicht anerkennt da der Händler dieser nicht zustimmt.


    Es kommt jetzt also wider das leidige Thema mit den Bilder und der angeblichen Intersiven Nutzung hoch.


    Am 24.01.2008 erhielt ich eine Email wo der Händler eindeutig und somit rechtsgültig dem Widerruf zustimmt.


    Habe diese Email jetzt zu Mobilcom geschickt nartürlich als Einschreiben Einwurf und werde sehe was als nächstes kommt.


    Ich verstehe nicht wie der Händler am 24.01.2008 per Email ja sagt und wenn Mobilcom nachfragt heißt es auf einmal wieder nein.


    Rechtlich gesehen sind Verträge und Handy 2 voneinander unabhängige Verträge.


    Mobilcom weißt in ihren AGB auch nicht darauf hin, das mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bereits Leistungen in Anspruch genommen werden.


    Der Passus Widerruf fehlt komplett in den mir zugesandten ABG von Mobilcom.


    Somit wurde ich von Mobilcom nicht über den Widerruf bzw. Ferabsatzgesetz aufgeklärt was wahrscheinlich auch nicht zu deren Gunsten ausfallen wird?

    Gruß Tobias

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Carponaut_Stefan
    aha, vielen Dank. So war mir das nicht bekannt.


    Bei einem Kaugummi für 50 cent hat der Kunde also ein 14 tägiges Rückgaberecht mit Wertersatzpflicht, und bei einem 2-Jahresvertrag , der den Kunden hunderte Euro kosten kann, hat er solches nicht.


    darauf kommt es nicht an, sondern auf den Vertragsyp. Die bindende Unterschrift auf den zugesandten Handyvertrag benachteiligt den Kunden nicht gegenüber der bindenden Unterschrift im Handyladen. So sieht es jedenfalls der Gesetzgeber, eventuelle Kritik bitte Richtung Berlin. ;)


    Zitat

    Original geschrieben von denitroy
    Rechtlich gesehen sind Verträge und Handy 2 voneinander unabhängige Verträge.


    Wenn man das so sieht ist die Sache klar: reklamiere den Kaufvertrag solange, bis Du ein einwandfreies Handy hast. Mobilcom scheint das aber nicht als getrennte Verträge zu sehen, schließlich argumentieren sie mit der Nutzung des Handys.


    Nach meiner unmaßgeblichen Meinung als juristisch gebildeter Laie geht es hier um einen Fall bei dem es auf den Richter ankommt wie die Sache ausgeht. Ich würde versuchen ein einwandfreies Handy zu bekommen, dieser Anspruch ist außer Zweifel.


    Gruß, Wolfgang

  • Hallo


    Ich denke das du um eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale wohl nicht herum kommen wirst, alleine wenn die, bzw. deren Anwalt mit denen spricht, sind die Firmen meistens einsichtiger.
    Was ich lustig finde, das Mogelcom sich an den Bildern auf Telefon aufhängt, wenn sie doch angeblich den passus in den AGB haben, das die Beauftragung schon eine Nutzung der Dienstleistung ist.


    Warte noch ein paar Tage auf die Antwort auf den letzten Brief, wenn die negativ ausfällt, dann ab zur Beratung.


    In Zukunft würde ich mir es 3 mal überlegen, ob es unbeding Provider Verträge zur Finanzierung eines Handys sein müssen, es gibt auch gute Angebote mit Original Verträgen. Gerade Mogelcom fällt hier mit seine oft versteckt angebrachten Handynutzungsgebühren negativ auf.


    Jan

  • Ich melde mich sobald ich näheres in Erfahrung gebracht habe. Ich hoffe das Mobilcom einsichtig wird, da aus der Email eindeutig die Zustimmung der Widerufs über den Händler erfolgte.


    Ich hatte Ihm ja angeboten das ich für den nachweislichen Schaden am internen Speicher des Gerätes gerne meine Haftpflicht in Anspruch nehme.

    Gruß Tobias

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von denitroy
    da aus der Email eindeutig die Zustimmung der Widerufs über den Händler erfolgte.


    über den Händler oder nur durch den Händler? Ich bezweifle, daß der Händler befugt ist selbständig Willenserklärungen im Namen von Mobilcom abzugeben.


    Zitat

    Ich hatte Ihm ja angeboten das ich für den nachweislichen Schaden am internen Speicher des Gerätes gerne meine Haftpflicht in Anspruch nehme.


    Das ist kein Schaden, sondern (allenfalls) eine Wertminderung durch Nutzung. Eine Haftpflichtversicherung die das ersetzt hätte ich auch gerne. :D


    Gruß, Wolfgang




  • Wenn über den Zwischenhändler ein Vertrag abgeschlossen wurde so muss dieser dem Widerruf zustimmen andernfalls macht Mobilcom dar überhaupt nix.


    Ob nun Schaden oder Wertminderung sei dahin gestellt nach Rücksprache mit meiner Haftpflicht, würde sie den Schaden übernehmen. Ich glaube das es auch alles eine Auslegungssache ist. Wenn der Speicher gelöscht ist wo ist dann der Schaden?

    Gruß Tobias

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