WENN du nicht trotzdem schon vorher abgeben musst
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Zitat
Original geschrieben von balancepalace
Nein.Wenn aber irgendwann ein neuer Bescheid ergeht, kannst du gegen (diesen) eventuell Einspruch einlegen und den aktualisierten Mantelbogen nachreichen.
Ein Blick in´s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...
ZitatAbgabenordnung:
§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Die Festesetzungsverjährung (§§ 169 ff AO) für den Bescheid (§§ 118 AO) ist noch nicht abgelaufen (Hemmunggsgründe bleiben daher hier außen vor), also kann der Bescheid gem. den allgemeinen Änderungsregeln (§ 129 AO, §§ 172 ff AO) geändert werden.
Die neue Tatsache ist die Abrechnung der Hausverwaltung, das Verschulden für die verspätete Bekanntgabe liegt bei der Hausverwaltung und daher nicht beim Steuerpflichtigen.
Subsummiert bedeutet dies dass der Bescheid unter Verweis auf o.g. Paragraf mit Einreichung des Nachweises der haushaltsnahen Dienstleistung (wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35a EStG gegeben sind) immer noch geändert werden kann.
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Zitat
Original geschrieben von CLK
Ein Blick in´s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...Die Festesetzungsverjährung (§§ 169 ff AO) für den Bescheid (§§ 118 AO) ist noch nicht abgelaufen (Hemmunggsgründe bleiben daher hier außen vor), also kann der Bescheid gem. den allgemeinen Änderungsregeln (§ 129 AO, §§ 172 ff AO) geändert werden.
Die neue Tatsache ist die Abrechnung der Hausverwaltung, das Verschulden für die verspätete Bekanntgabe liegt bei der Hausverwaltung und daher nicht beim Steuerpflichtigen.
Subsummiert bedeutet dies dass der Bescheid unter Verweis auf o.g. Paragraf mit Einreichung des Nachweises der haushaltsnahen Dienstleistung (wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35a EStG gegeben sind) immer noch geändert werden kann.
In diesem Sinne, Betriebskostenabrechnung kopieren, einen Dreizeiler mit der Bitte um Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung aufsetzen, und gut is.
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Zitat
Original geschrieben von Dr. P
In diesem Sinne, Betriebskostenabrechnung kopieren, einen Dreizeiler mit der Bitte um Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung aufsetzen, und gut is.Fast An das Finanzamt muss das Original der Bescheinigung, nicht die Abrechnung. Die Bescheinigung scheint aber gemäß Fragesteller vorzuliegen.
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da hier doch einiges durcheinander geworfen wird :mad: hier die Lösung
http://www.ofd.niedersachsen.d…80_N9590_L20_D0_I636.html
dort das BMF schreiben http://www.bundesfinanzministe…perty=publicationFile.pdf
und da speziel die RZ 33!!!!also bei der Steuererklärung 2008 geltend machen eine Änderung des bestandskräftigem Bescheides ist nicht möglich (eigentlich)
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Warum soll er es bei der Steuererklärung 2008 geltend machen? Das ist eine Kann-Vorschrift, bringt dem Fragesteller aber nichts außer einem Zinsnachteil.
Eine Änderung ist sehr wohl möglich, siehe mein obiges Posting zu § 173 AO.
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Zitat
Original geschrieben von CLK
Eine Änderung ist sehr wohl möglich, siehe mein obiges Posting zu § 173 AO.
Stimmt unbedingt, da grds. das Abflußprinzip des § 11 EStG gilt und eine neue Tatsache i.S.d. § 173 AO vorliegt. Grobes Verschulden ist selbstredend auszuschließen, wenn die Abrechnung erst nach Abgabe der Steuererklärung vorliegt.
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Steht ja auch so in der Rz. 33 des o.g. BMF-Schreibens. Man soll es in der Erklärung des Jahres angeben, in welchem auch die Zahlungen waren (wie du auch schreibst, Abflussprinzip). Alternativ KANN (nicht muss!) man die Ausgaben auch in dem Jahr der (verspäteten) Erstellung der Bescheinigung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
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also Steuerrecht ist kein Wunschkonzert, wenn ihr mir nicht glaubt , dann fragt doch einfach mal in einschlägigen Steuerforen nach, gibt einige
aber ich versuch es noch mal zu erklären, es gelten für Wohnungseigentümer (WE) und Mieter (M) besondere Anweisungen, bis letztes Veranlagungsjahr war es immer ein Problem, da die WE und M natürlich oft recht spät ihre Abrechnungen bekamen, die Steuerbescheide bestandskräftig waren und man die Bescheide eben nicht!!!!!! ändern konnte, da es sich nicht!!!!! um eine neue Tatsache handelt, zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wußte man ja dass da eben noch die Abrechnung kommt und ja, er hätte ein Verschulden, da er keine Fristverlängerung beantragt hat, falls er überhaupt ne Steuererklärung abgeben muss!!!
falls es nämlich ne Antragsveranlagung war, hätte er ja 4 Jahre Zeit zur Abgabe gehabtalso wurde dem in dem neuem BMF Schreiben berücksichtigt und bitte lest die RZ 33 wertfrei und richtig, dort heißt es nämlich "Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter."
und das war in diesem Fall eben 2008!!!! also hat er Glück gehabt und kann alles nach 2008 packennormalerweise sollte es so sein "Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung." das heißt eben alles was man über die Nebenkosten an Dienstleistungen bezahlt hat, kann man in 2007 geltend machen, auch wenn die Abrechnung noch nicht da ist, alles was einmalige Aufwendungen, meißt Handwerker, betrifft wäre dann im Jahr der Genehmigung zu berücksichtigen
das Abflußprinzip wäre richtig für alleinige Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer und Miieter, die was auf eigene Rechnung haben machen lassen, also nicht über die Verwaltung oder Vermieter
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Hallo Leute,
wollte mal fragen wie lange ich noch die Lohnsteuererklärung 2007 abgeben kann? Danke
Würde sie nämlich gerne mit der 08er einreichen.
Grüße!
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