Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Zitat

    Original geschrieben von CLK
    Absetzten war einmal. Die entsprechende Nummer ist aus dem EStG gestrichen worden, steht aber zZt höchstrichterlich auf dem Prüfstand. Lediglich der Teil, welche auf die Ermittlung deine Einkünfte entfällt, kann noch abgezogen werden. Wer es ganz genau wissen will: BMF-Schreiben


    Aha... das wußte ich nicht. Schön, jetzt stellt sich die Frage, was kann man überhaupt noch absetzen.... Die kürzen ja alles nach und nach.... echt zum K****

  • Das meiste der Steuerberatungskosten kann man immer noch absetzen!


    Jetzt zwar nicht mehr als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten. Herauszurechnen sind jedoch die Gebühren des StB für das Ausfüllen von Vordrucken, die nicht durch die Arbeitseinkünfte bedingt sind (Mantelbogen, Kapitalerträge o.ä.).


    Liegen die Steuerberatungskosten in einem gewissen Rahmen (ich glaube der beträgt etwa 520,- €) darf man auch großzügig schätzen.


    Diesbezüglich haben hier ja etliche die Links im Petto ... aber bitte nicht immer nur die halbe Wahrheit ... :p


    Gruß aus Wedau



    Edit:
    Den Passus betreffend Lohnsteuerhilfevereine hab ich mal rausgesucht:
    "Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.
    Beispiel:
    Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i.H.v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden."


    Beiträge i.H.v. 80,- € können daher auch weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden.

  • Thema Hausmeisterkosten in Mietwohnung. Zählt sowas auch als Haushaltsnahe Dienstleistung wenn der Hausmeister für Hausreinigung, Gruenpflege und Winterdienst etc da ist.


    Dazugehörige Frage: Kann man von der Hausverwaltung eigentlich verlangen das Hausmeisterkosten nicht nur als eine einzige Position aufgeführt werden sondern ordentlich nach Arbeitsleistung und sonstiges nicht absetzbaren wie Anfahrt..



    Danke Hpman

  • Hpman: hierzu mal ein Schreiben der OFD Münster:



    Der Rest (Musterbescheinigung( sollte durch google zu finden sein ;)

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Zitat

    Original geschrieben von CLK
      Hpman: hierzu mal ein Schreiben der OFD Münster:
    Der Rest (Musterbescheinigung( sollte durch google zu finden sein ;)


    CLK
    Klare Aussage, genau das was ich gesucht habe. Besten Dank


    Musterbescheinigung ->
    http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C34181657_L20.pdf


    Hpman


    Nachtrag: Gerade mit meiner Wohnungsverwaltung telefoniert, die wollen für die Bescheinigung 15 Euro+ Mwst. haben. - lohnt sich zwar noch aber ich werde wohl zukünftig auch etwas penibler manche Sachen regeln :(.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Herauszurechnen sind jedoch die Gebühren des StB für das Ausfüllen von Vordrucken, die nicht durch die Arbeitseinkünfte bedingt sind (Mantelbogen, Kapitalerträge o.ä.).


    Und genau hier setzt die Kritik der Steuerexperten an. In der aktuellen Ausgabe von Steuer und Studium (oder war es Steuern und Betrieb?) wird seitenlang über genau jenes ausfüllen trefflich gestritten. So sind ja bei den meisten Überschusseinkünften die Steuerberatungstätigkeiten überwiegend damit ausgereizt, Werte in Formulare einzutragen. So kann z.Bsp. für eine Anlage N, V, Kap oder So fast die komplette Arbeit des Steuerberaters darin bestehen, lediglich die entsprechenden Werte aus den Bescheinigungen zu entnehmen und in die Spalten der Formulare einzutragen. Und schon hast du lediglich Gebühren für das Ausfüllen von Vordrucken...


    Das ist aber bisher lediglich die wortgetreue Auslegung des Gesetztes und des entsprechenden BMF-Schreibens. Bisher werden bei den Finanzämtern die Aufteilung gem. Rechnung des StB übernommen. Aber es steht zu befürchten, dass sich dies aufgrund o.g. Tatsache (Ausfüllen von Formularen=!Einkunftsermittlung) eventuell noch ändern kann.

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Kann mir jemand sagen, ob man eine Steuerklärung z.B. für 2007 doppelt abgeben kann?


    Ausgangslage ist, dass ich für 2007 eine Steuerklärung freiwillig abgegeben habe, um Kapitalertragsteuer zurückzufordern, da ich unter 7500€ liege. Der Bescheid ist auch schon ergangen und das Geld wurde erstattet.


    Allerdings habe ich nun noch eine Jahressteuerbescheinigung für 2007 entdeckt (besser gesagt meine Mutter hat sie durch Nachfragen rausgewühlt), die ich natürlich auch gerne noch geltend machen würde.


    Die Steuererklärungen von dieser Anlage wurden wie ich heute festgestellt habe immer von meiner Mutter eingesackt und einfach abgeheftet, statt sie geltend zu machen. Bin ich richtig informiert, dass ich 4 Jahre Zeit habe für meine Steuerklärung, da sie ja nicht verpflichtend ist? Das heißt ich könnte von 2004-2007 die Erklärungen noch nachreichen?


    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Zitat

    Original geschrieben von d0minik
    Bin ich richtig informiert, dass ich 4 Jahre Zeit habe für meine Steuerklärung, da sie ja nicht verpflichtend ist? Das heißt ich könnte von 2004-2007 die Erklärungen noch nachreichen?


    Vielen Dank für die Hilfe!


    "Neue Tatsachen. Ergeben sich nach Ablauf der Einspruchsfrist wichtige neue Tatsachen – der Steuerpflichtige erhält etwa Steuerbescheinigungen von der Bank oder Spendenquittungen zu spät -, kann der Bürger den Bescheid nachträglich noch ändern lassen. Dafür hat er vier Jahre Zeit. Voraussetzung: Der Steuerzahler trägt keine Schuld am verspäteten Einreichen der Belege."


    Wenn Du nur vergessen hast die Belege einzureichen sind das keine neuen Tatsachen und Du musst die Dinger zumindest für die Vergangenheit vergessen.

  • Das heißt 2007 kann ich auf jeden Fall vergessen, da der Bescheid ja schon ergangen und die Einspruchsfrist rum ist. Aber 2004-2006 habe ich gar keine Steuererklärungen eingereicht, also sollte es für diese Jahre doch möglich sein eine Steuererklärung einzureichen?!


    Edit: Könntest du bitte noch die Quelle deines Zitats angeben?

  • ist hier zufällig jemand, dessen frau 2007 elterngeld bekommen hat und wo ER während dieser zeit in steuerklasse 3 war?


    müsst ihr nachzahlen? hat ja wohl so einige eiskalt erwischt...


    gruß
    lars

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