Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Ah jetzt,
    ja das geht, ist aber etwas aufwändig.


    Alle Aufwendungen sammeln:
    -Tankrechnungen
    -Moto-Öl
    -Scheibenreiniger
    -Wartungs- u. Reparaturrechnungen
    -Anschaffungen wie Winter- oder Sommerreifen
    -Abschreibung bzw. ggf. Leasingkosten


    das zusammen durch die Jahreskilometer, ergibt dann den km-Satz.
    Liegt er über -,30€, kann dieser Satz angesetzt werden.


    GP

  • Zitat

    Original geschrieben von tkleyman
    Anders ist es wenn das Notebook max. 410,00 € (exkl. MwSt) gekostet hat, dann kannst Du es als "Geringwertiges Wirtschaftsgut" auf einmal abschreiben.


    seit 01.01.2008 gibt es eine Neuerung für GWG: klick




    ...Weißt Du zufällig, welche "Mindestprivatnutzung" vom FA angenommen wird?
    Wenn ich z.B. nur 1000km p.a. privat fahre, könnte man ja fast alle Kosten des Kfz wiederbekommen? Ausreichende Steuerlast natürlich vorausgesetzt...

  • Als Arbeitnehmer kannst du den Weg zur Arbeitsstätte einfach, ggf.
    Dienstfahrten und -reisen abzüglich Erstattung AG und sonst. Fahrten
    z.B. w/Weiterbidlung etc. geltend machen.
    Reine Privatfahrten natürlich nicht.


    z.B:
    Jahresfahrleistung 10.000km, davon beruflich bedingt 3.000km die
    du ansetzen kannst (Weg zur Arbeit allerdings nur einfach u. ab dem 21.km-
    bis vom BVerG geklärt).


    GP

  • Meine Idee war folgende: ich hab noch einen Zweitwagen, ein Afa-fähiges Cabrio, mit dem ich so 2-3Tkm p.a. fahre. Ausschleßlich privat. Wenn ich nun dieses Kfz als "Arbeitsauto" angebe, fallen ja theoretisch fast ausschließlich Wege zur Arbeitsstätte an und ich würde die Hälfte der Kosten des Autos (wegen der Berücksichtigung der Entfernung, nicht von Hin- und Rückfahrt) anerkannt bekommen. Deshalb die Frage, welche minimalen km vom FA als privat angenommen werden. Das ein Cabrio weniger Jahresfahrleistung hat scheint ja recht plausibel zu sein.

  • @peek.. aber ich kann NICHT das fahrzeug wie einen computer absetzen...
    das ist richtig oder?(ich glaube unter werbungskosten..)

  • horizen17


    Jein,
    du kannst nur die Gesamtkosten für das Fahrzeug einschl. Abschreibung
    ermitteln(funktioniert auch mit Leasing) und daraus aufgrund der Jahreskilometerleistung den Satz
    pro KM ermitteln. Diesen kannst du dann, für beruflich bedingte Fahrten,
    anstatt der pauschalierten 30Cent ansetzen.
    Also bei den Werbungskosten unter "Fahrten zur Arbeitsstätte" und
    ggf. u. weiteren Werbungskosten für Dienstfahrten etc., sofern vom
    Arbeitgeber nicht erstattet bzw. nicht voll erstattet.


    z.B.
    Jahresleistung 10.000, davon beruflich 3.000km, davon 2500 zur Arbeitstätte
    u. 500 sonst. Dienstfahrten ohne Erstattung


    5.000 Leasingsonderzahlung
    1.500 Leasingrate (300 f. 5 Mte.)
    1.000 Sprit u. Öl
    500 Kundendienst
    230 Kfz-Steuer
    500 Versicherung
    50 Kfz-Rechtschutz
    400 Winterreifen


    9.180 Gesamt / 10.000 KM = 0,92€ pro Kilometer


    Rechnung sieht dann wie folgt aus:


    1.250 x 0,92 = 1.150€ (1.250km, da nur einfache Wegstrecke anerkannt wird,
    das ab dem 21en km lass ich jetzt mal weg, wird in der Form eh gekippt.)
    500 x 0,92 = 460€


    Damit steuerlich geltend gemacht: 1.610€ gegenüber
    Pauschale mit 30Cent von 525€ und sofern keine weiteren Werbungskosten anfallen unter der Pauschale von 920€ und damit nix.



    GP

  • IMHO wird die Sonderzahlung auch anteilig nach Laufzeit gesplittet.....also pro rata temporis, war jedenfalls mal ein Wahlrecht

  • Bei gewerblichen gibts hier Unterschiede, E/Ü sofort und bei Gewinnermittlung/Bilanz über die Lz Leasingvertrag.
    Gibt m.W. eine Änderung ab 2005? wenn Leasingvertrag länger als
    5J. Dürfte bei PKW allerdings keine Rolle spielen.



    BFH, VI R 100/93, veröffentlichtes Urteil


    Leitsatz Urteil: Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.



    GP

  • Neben mein ursprüngliches, ungelöstes Problem tritt nun ein weiteres:


    1. Auf welchem Bogen zeige ich Nebeneinkünfte an, die nach § 3 Nr. 24 EStG nicht steuerpflichtig sind? Anlage N scheint mir kein Feld bereit zu halten.


    2. Weiterhin interessiert mich die Beantwortung folgender Frage:

    Zitat

    Original geschrieben von Philos
    Ich habe eine Frage zu der Anlage KAP:


    Wie trage ich ein, dass ich "Zinsen und andere Erträge" bei mehreren Kreditinstituten eingenommen habe?


    Trage ich den addierten Wert aller Zinsen ein (und lege die Jahresbescheinigungen aller Bankverbindungen an) oder fülle ich zwei Anlagen KAP aus?

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