Widerruf eines Mobilfunkvertrags kostenpflichtig? Ist das rechtens?

  • Ich habe bei E... ein Handy mit Mobilfunkvertrag ersteigert, bekam dieses Gerät dann aber von meinem Freund geschenkt, vor Versendung der Vertragsunterlagen zum Verkäufer.


    Also habe ich dann den Verkäufer angeschrieben und ihm mitgeteilt, daß ich von meinem 14-tägigen Widerrufsrecht laut Fernabsatzgesetz Gebrauch machen möchte und er meine per Mail zugesandten Unterlagen bitte vernichten möge.


    Daraufhin erhielt ich vom Verkäufer ein Schreiben, daß ich zur Übersendung der Vertragsunterlagen verpflichtet sei und dies innerhalb von fünf Tagen auch tun möge, da bei einem Rücktritt laut AGB eine Gebühr (Storno und Bearbeitungsgebühren) in Höhe von 29,- Euro anfällt.


    Es steht zwar so in den AGB, aber mich würde mal interessieren, ob das überhaupt rechtmäßig ist.


    Hier mal ein kleiner Auszug der AGB:


    5.2. Wenn der Kunde eine Bestellung vornimmt, die ein Mobilfunktelefon (Handy) und einen Mobilfunkvertrag zum Gegenstand hat und bei der das Handy unter der Bedingung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages zu einem vergünstigten Preis verkauft wird, muss der Kunde den Mobilfunkvertrag nach angemessener Vertragsprüfungsdauer, jedoch spätestens nach einer Woche vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die xxx versenden.


    Der Kunde muss den der xxx aus einer verspäteten oder unvollständigen
    Vertragsübersendung entstehenden Schaden ersetzen. Dieser kann sich wie folgt ergeben:


    5.2.1. Widerruft der Kunde den bei der xxx geschlossenen Vertrag über den Kauf eines Mobilfunktelefons, sowie den Mobilfunkvertrag innerhalb der
    Widerrufsfrist (vgl. Ziffer 9), so ist er der xxx gegenüber zur Zahlung eines nach folgender Massgabe ermittelten Schadenersatzes verpflichtet:


    5.2.1.1 Widerruft der Kunde den Vertrag vor Zusendung der Vertragsunterlagen
    und vor Freischaltung der SIM-Karte, so ist er der xxx gegenüber zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 29,- Euro, je Antrag, verpflicht (Bearbeitungskosten).


    5.2.1.2. Widerruft der Kunde den Vertrag nach Zusendung der Vertragsunterlagen und nach Freischaltung der SIM-Karte, so ist er der xxx gegenüber zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 39,- Euro, je Antrag, verpflichtet (Bearbeitungskosten und Kosten für die Freischaltung der SIM-Karte).


    5.2.1.3. Widerruft der Kunde den Vertrages, nachdem er die xxx beauftragt hat, ihm das Mobilfunktelefon, einschliesslich SIM-Karte auf dem Wege des Post-Ident-Verfahrens zuzuschicken und nimmt er dies nicht an oder sendet beides zurück, so ist er der xxx gegenüber zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 49,- Euro, je Antrag, verpflichtet (Bearbeitungskosten, Kosten für die Freischaltung der SIM-Karte sowie das Post-Ident-Verfahren).


    5.2.1.4. Widerruft der Kunde den Vertrag, nachdem er das Mobilfunktelefon
    erhalten hat und die SIM-Karte freigeschaltet wurde und er das Mobilfunktelefon
    bereits in Benutzung hatte, ist er der xxx gegenüber zur Zahlung des durch die nutzlose Freischaltung der SIM-Karte entstandenen Schadens, einschliesslich der durch das Post-Ident-Verfahrens entstehenden Kosten verpflichtet.
    Die Höhe des der xxx für die Benutzung des Mobilfunktelefons zustehendenen Schadensersatzes richtet sich nach dem Grad der Abnutzung des Mobilfunktelefons, sowie der Möglichkeit dessen Weiterveräusserung durch die
    xxx. Für den Fall, dass das Mobilfunktelefon aufgrund der Ingebrauchnahme durch den Kunden nur noch als gebraucht weiterveräussert werden kann, ist der Kunde der xxx gegenüber zur Zahlung der Differenz zum Neupreis verpflichtet.


    5.2.2. Widerruft der Kunde den bei der xxx geschlossenen Vertrag über den Kauf eines Mobilfuntelefons, sowie den Mobilfunkvertrag überhaupt nicht oder nicht innerhalb der Widerrufsfrist (vgl. Ziffer 9) und sendet er dennoch der xxx die von ihm geschuldeten Vertragsunterlagen nicht zu, stehen der xxx die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche gegenüber dem Kunden zu.
    Insbesondere ist sie berechtigt, den Kunden auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
    wegen Nichterfüllung vom Kunden zu beanspruchen.



    Wenn ich Nichts zusende, was entsteht dann an Bearbeitungskosten?
    Da ich früh genug (ein paar Stunden später) storniert habe, ist noch keine Freischaltungsprüfung des Mobilfunkvertrags erfolgt.
    Das einzig Logische ist für mich, die Ebay-Provision für den Artikel (Preis 1,89) und evtl. die Angebotsgebühr zu zahlen.


    Wer kennt sich mit dem Widerrufsrecht und dem Fernabsatzgesetz aus und kann mir zu der Problematik etwas sagen?

    Handys: SonyEricsson W890i, K750i, Samsung SM-G920F Galaxy S6, SM-T805 Galaxy Tab S 10.5 LTE, P300, D880, E1080i, B100, Nokia 2610, Motorola V3i Dolce & Gabbana, C121, W156, Siemens SL55, SL45i, C55, Sagem My230x, LG KB770, KP100, GB102, Huawei U8600 (Telekom Move)

  • Habe mir die AGB bewusst nicht durch geschaut.


    Wenn ich dich richtig verstanden habe hast du weder Handy noch Karte vom Verkäufer erhalten.


    Dementsprechend hast du laut BGB alle Möglichkeiten die auch und im speziellen durch AGB nicht eingeschränkt werden dürfen.


    Du hast ab erhalt der Ware, spätestens nach Wiederrufsbelehrung sofern diese später erfolgen sollte 14 Tage Wiederrufsrecht und das komplette Geschäft muß Rückabgewickelt werden. Hierfür irgendwelche Gebühren zu verlangen entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes wobei du für eventuelle Verschlechterungen der Ware gerade stehen müsstest.


    Hast du also noch keine Ware aufjedenfall weigern zu bezahlen!
    Sollte der Händler die Ware doch noch schicken weis ich nicht ob es nicht das beste wäre sie nicht anzunehmen.


    Ansonsten kanns natürlich sein das der Händler die ganze Klaviatur an Mitteln nutzen wird von Mahnungen über Inkasso - da mußt du halt drüber stehen.
    Gefährlich wirds erst sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid aufschlagen dem du dann widersprechen müsstest.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Laß Dich nicht verarschen! Der Händler hat im Falle eines Widerrufs weder Anspruch auf Übersendung der Vertragsunterlagen (mach das ja nicht, denn das könnte man als konkludenten Widerruf des Widerrufs werten) noch auf Zahlung eines Schadensersatzes (vollkommen absurd!).


    Auch im übrigen sind die Klauseln der Mobilfunkprofi GbR haarsträubend und abmahnfähig, weshalb ich soeben die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern über die AGB informiert habe.


    Die Jungs können in ihre AGB schreiben was sie wollen. Die Fernabsatzvorschriften des BGB sind zwingendes Recht, das man auch per notariellem Vertrag nicht aushebeln oder modifizieren kann. Das einzige, was diese Schadensersatzklausel bewirkt ist, daß ihnen demnächst eine mehre hundert Euro teure Abmahnung ins Haus flattert.


    Du könntest zusätzlich auch nochmals die Verbraucherzentrale unter info@nvzmv.de anschreiben und ihnen den Fall schildern und sämtliche eMails vom Händler in Abschrift zusenden.


    Hebe auf jeden Fall mal Deine Widerrufserklärung und die Antworten der Mobilfunkamateuere auf. Ansonsten unternimm rein gar nichts - v.a. schicke weder die Vertragsunterlagen ein, noch zahle auch nur einen Cent!

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  • Kann mich meinen vorrednern nur anschließen !
    Du bist zu nichts verpflichtet. Keine Unterlagen einschicken, und blos nichts Zahlen.
    Welcher Ebay -Seller war das denn ? Ggfls. würde ich hierüber auch mal Ebay in Kenntnis setzen.


    Gruß
    Kay

    Jeder Tag, an dem du nicht lächelst, ist ein verlorener Tag! Charlie Chaplin

  • Ich bin durch diese AGBs eingeschüchtert und möchte natürlich vermeiden, durch diese Geschichte eine Menge Ärger oder eine schlechte Schufa zu bekommen.


    Ich hatte mit Absicht den Namen des Händlers durchge-x-t, um hier keinen Ärger zu bekommen, aber Timeslot hat ihn dennoch richtig erkannt.


    Ich habe zwar im Internet einiges im BGB zwecks Widerruf und Fernabsatzgesetz gefunden, aber bin mir halt nicht sicher, ob diese Vorschriften nicht durch AGBs ergänzt, eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden können.


    Ich möchte auf keinen Fall etwas falsch machen und mich lieber vorher absichern.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Handyjunkie
    Ich bin durch diese AGBs eingeschüchtert


    Das ist genau das, was dieser Händler erreichen will.
    Wie schon mehrfach geschrieben wurde: Diese Forderungen in den AGB sind derart haarsträubend, dass sie ein gefundenes Fressen für Abmahnspezialisten sind.
    Einen negativen Eintrag in die Schufa darf der Händler ohnehin erst bei einer unbestrittenen Forderung einstellen - soweit wird es in diesem Fall nie kommen.
    Du solltest auf die mail nochmals antworten, dass du sie (die mail) als Antwort und Anerkennung Deines fristgerecht erfolgten Widerrufs ansiehst und die Zahlung irgendwelchen "Schadenersatzes" ablehnst.
    Evtl. erfolgende Mahnungen, Drohungen oder sonstwas einfach ignorieren. sollte der Händler so dumm sein einen Mahnbescheid deswegen zu erwirken, dem dann einfach komplett widersprechen und zurücklehnen.
    Sollte der Händler dann so unglaublich dumm sein und Dich verklagen, müsstest Du evtl. mal einen anwalt aufsuchen um dem auch mal was zu lachen zu bescheren.
    Die Kosten trägt dann der Händler, weil er einen solchen Prozess mit Pauken und Trompeten und unter schallendem Gelächter verliert.
    Ich würde diese AGB noch zusätzlich z.b. der Wettbewerszentrale melden, damit die dann den glasklar vorliegenden Verstoss wg. unlauterem Wettbewerb verfolgen.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Handyjunkie


    Ärger wird alleine diese Firma bekommen.


    Wie ich bereits ausgeführt habe, sind die Fernabsatzvorschriften des BGB nicht modifizierbar oder abbedingbar. Insbesondere nicht in der vorliegenden Weise, die einen pauschalisierten Schadensersatz bestimmt, wobei dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ais die Pauschale.
    Diese Klausel ist gem. § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB unwirksam.
    Dazu kommt, daß die gesetzlichen Schadensersatztatbestände grundsätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen voraussetzen. Das Widerrufsrecht als gesetzlich verankertes Institut zum Schutze der Verbrauchers kann aber nicht rechtswidrig sein.


    Die gegenständliche Klausel ist also gleich in dreierlei Hinsicht rechtswidrig und daher unwirksam.


    Einen Schufaeintrag wirst Du nicht bekommen, da Du erstens der Datenübermittlung zustimmen mußt, zweitens hierfür kein Grund vorliegt und drittens solche Kleinhändler gar nicht bei der Schufa teilnehmen.


    Ich halte es auch für ausgeschlossen, daß der Händler seinen vermeintlichen Anspruch weiter verfolgt - sollte er tatsächlich einen Anwalt aufsuchen, wird dieser ihn schnell wieder nach Hause schicken.


    Das einzige, was Du beachten solltest ist, daß Du Deine Widerrufserklärung (die Du hoffentlich in Textform abgegeben hast) sowie die Antworten des Händlers darauf (damit ist der Zugang des Widerrufs beweisbar) zur Beweisbarkeit aufhebst.


    Ansonsten ignoriere den Händler vollständig! Reagiere in keiner Weise auf irgendwelche Drohungen, Rechnungen etc. - nur einem Mahnbescheid müßtest Du durch ein Kreuzchen auf dem Formular widersprechen, wenn Dir ein solcher zuginge, aber das wird nicht passieren.


    Inzwischen hat auch die Verbraucherzentrale reagiert, die sich wohl dieser AGB annehmen wird. In 1-2 Wochen werden diese AGB so nicht mehr im Internet stehen.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot

    Inzwischen hat auch die Verbraucherzentrale reagiert,


    Wow.
    Automatische und allgemeine Eingangsbestätigung, oder konkrete und fallbezogene Antwort?
    Das wäre ja wirklich fix.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Sie haben konkret fallbezogen geantwortet. Im vorliegenden Fall bedarf es ja auch keiner großartigen Prüfung mehr, sondern kann direkt dem Syndikus zur Abmahnung übergeben werden. Ist schnell verdientes Geld für den Syndikus, wobei die Verbraucherzentralen relativ kostengünstig abmahnen.

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  • finde ich aber echt hart, dass ein ebayhändler so einen stuss ins netz stellt - ich mein gesetz aufgeklappt, fall geklärt. sonst machen die es einem ja nicht so einfach^^

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