rechtliche Frage bzgl. Wandlung

  • Hallo,


    ich habe ein Problem mit meinem LCD TV. Er ist nun schon zum zweiten mal wegen dem gleichen Fehler von einer beauftragen Werkstatt des Herstellers abgeholt worden (bzw. er kam zurück, hatten den Fehler immer noch und ging direkt wieder weg).


    Der Hersteller hat in seinen Daten auch eingetragen, dass dies nun der zweite Serviceauftrag ist.


    Aus diversen Foren weiss ich aber, dass es für dieses Problem bei dem Gerät anscheinend momentan keine Lösung gibt, somit bin ich mir sehr sicher, dass der Fernseher auch dieses mal mit dem gleichen Fehler zurück kommt.


    nun habe ich mich schon mit dem Thema Wandlung/Rückgabe beschäftigt.


    Da ich das Gerät nicht im Internet gekauft habe, fällt das Fernabsatzgesetz ja leider schon mal weg. Deshalb hab ich ihn auch überhaupt erst zur Reparatur gegeben. Sonst wäre er schon längst weg und ich hätte einen anderen.


    Nun zu meiner Frage. Ich habe jetzt 2 unterschiedliche Versionen zu dem Thema gefunden.


    Die erste lautet:


    nach 3 fehlgeschlagenen Versuchen (also wenn er wieder da ist noch 1 mal) darf ich den Fernseher zurück bringen und bekomme mein Geld zurück.


    Dann habe ich aber auch das hier gefunden:


    http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html


    wenn ich dieses Anwaltsdeutsch richtig verstehe, hätte ich schon ein recht auf Rückgabe und Rückerhalt meines Geldes, wenn er jetzt wieder kommt und den Fehler immer noch haben sollte?


    Was ist nun richtig? Am liebsten wäre mir natürlich ihn so schnell wie möglich los zu werden, da es wie gesagt momentan noch keine Lösung zu geben scheint.


    Danke für eure Hilfe

  • Was hast Du in Anspruch genommen? Die gesetz. Gewährleistung (beim Verkäufer) oder die Garantie des Herstellers?


    Die § aus dem BGB greifen natürlich nur gegenüber dem VK direkt und auch nur dann, wenn die beiden ersten Reparaturen über ihn gelaufen sind.


    Wenn Du ohne Wissen des VK direkt an den Hersteller gegangen bist, dann läuft die Kiste nicht unter Gewährleistung, sondern über Garantie und da gibt es keine "3 Versuche und dann Geld zurück" Regelung sondern es gelten die Garantierbedingungen des Herstellers. In diesem Fall könntest Du versuchen mit denen zu verhandeln, dass sie das Gerät zurücknehmen wird allerdings schwierig, da das Geld ja eigentlich vom VK und nicht vom Hersteller zurück kommen müsste.

  • also, dass es die Regelung 3 mal und dann recht auf Wandlung gibt, da bin ich mir eigentlich schon recht sicher. So wurde es mir auch vom Verkäufer gesagt und bei einem anderen Fall lief das auch so (ein Telefon).


    sonst könnte sich doch jeder Hersteller selber aussuchen, wie er das regelt. 15 mal Reparatur und dann gucken wir mal weiter oder so spielchen.


    Also, meine beiden Reparaturen liefen beide direkt über den Hersteller.


    Ich hatte nur gehofft, dass es vielleicht statt 3 mal nur 2 mal dauern würde.

  • Nochmal: Das Recht auf Rückabwicklung ("Wandlung" gibt es nicht mehr) hast Du ggf gegenüber dem Verkäufer.


    Da Du Dich aber nicht an den Verkäufer gewandt hast, sondern direkt an den Hersteller, hat der Zähler noch nicht zu laufen begonnen.


    Du kannst es natürlich über den Kulanzweg versuchen und Deinen Fall schildern - aber einen rechtsanspruch hast Du an dieser Stelle nicht.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • also hat mir das jetzt im schlimmsten fall überhaupt gar nichts gebracht, dass ich mich direkt an den Hersteller gerichtet habe?


    das wäre ja klasse


    danke für eure hilfe

  • dein verkäufer hat grundsätzlich das recht der nacherfüllung. darunter versteht man, reparatur oder neulieferung. diese nacherfüllung gilt nach dem 2ten erfolglosen versuch als fehlgeschlagen und dann besteht ein recht zur minderung oder zum rücktritt. dies gilt aber erstmal nur gegenüber dem verkäufer. das ganze nennt man dann gewährleistung.


    etwas anderes ist eine garantie, die durch ein selbstständigen garantievertag meist gegenüber dem hersteller besteht. hier sind dann die regelungen aus diesem garantievertrag maßgeblich. diese stehen meist in der garantiekarte, die dem produkt beiliegt.


    oft ist es aber auch so, dass du deine nacherfüllungsansprüche auch gegenüber dem hersteller geltend machen kannst, sofern dass bspw in der agb des verkäufers steht. in dem fall muss sich der verkäufer die nacherfüllungsversuche des herstellers zurechnen lassen.
    das ist aber einzelfallabhängig.


    achso, und nebenbei. streng genommen ist so eine kostenlose rechtsberatung verboten...

  • Zitat

    Original geschrieben von avalox


    Also, meine beiden Reparaturen liefen beide direkt über den Hersteller.


    Hat dich der Verkäufer zum Hersteller verwiesen oder hast du alleine entschieden, es über die Herstellergarantie laufen zu lassen?

  • Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Hat dich der Verkäufer zum Hersteller verwiesen oder hast du alleine entschieden, es über die Herstellergarantie laufen zu lassen?

    Die Frage muss genauer heissen: "Kannst Du nachweisen, daß Dich der Händler an den Hersteller verwiesen hat?"


    Falls da ein "ja" zur Antwort kommt, ist der Fall natürlich klar: Dann hat der Zähler zu laufen begonnen.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • also, der händler hat mir schon gesagt, dass ich 3 versuche des Herstellers über mich ergehen lassen muss, damit ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann.


    also was das angeht scheint die sache geklärt zu sein und das es ok war, dass ich mich direkt an den Hersteller gewandt habe.


    Meine Hoffnung war halt, dass es jetzt schon gehen würde, aber das hat sich ja offensichtlich erledigt.


    Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!