Nein, bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluß, also am 8. Februar (Vertrag kommt mit Zugang der Willenserklärung zustande) und endet folglich am 22. Februar sofern der Unternehmer nicht mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Inbetriebnahme der SIM-Karte).
Erlischt das Wiederrufsrecht bei aktivierter Sim?
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Das stimmt nicht. Denn zur Vertragserfüllung gehört nicht im Rahmen der Fernabsatzgeschäfte die Annahme des Angebotes durch den z.B. Händler. Vielmehr muss neben den AGB etc. auch dem Kunden die entsprechende Vertragserfüllung zur Verfügung stehen. D.h. die Materialien zur Nutzung müssen dem Käufer zugegeangen sein bzw. zugänglich gemacht worden sein. Sonst könnte ja der Verkäufer die Ware 2 Monate später zusenden und die Widerrufsfrist wäre schon dahin. § 312 d 2 BGB, wobei hier der Kaufvertrag der Geräte nicht unbedingt unabhängig von dem Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages betrachtet werden kann. Bei der SIM Lieferung gilt dies sowieso. Das ist ja genau der Sinn des Gesetzes!
Hast Du aber eben selbst durch dein Zitat "Inbetriebnahme der SIM" bestätigt.
Zum Ausgangsthread: Aktiverte SIM Karten sind unerheblich für das Widerrufsrecht, entscheidend ist der Zugang der SIM beim Kunden.
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Sogar, laß solche schwachsinnigen Laienauskünfte, die andere in Probleme bringen können, v.a. wenn Du die von Dir zitierten Vorschriften nicht einmal gelesen hast.
Das von Dir erfundene Erfordernis der "Vertragserfüllung" gibt es bei Dienstleistungsverträgen nicht. Einzig bei Kaufverträgen ist eine Warenlieferung zur Ingangsetzung der Frist erforderlich.
Gem. § 312 d II 4. Alt BGB beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen mit Vertragsschluß (sofern natürlich gem. § 312 d II 1. Alt BGB die Informationspflicht nach § 312c II BGB gewahrt wurde). Auf eine Lieferung der SIM-Karte kommt es nicht an, sondern wie bereits geschildert alleine auf den Zeitpunkt des Vertraggschlußes und das Widerrufsrecht erlischt gem. § 312 d III Nr. 2 BGB vorzeitig, wenn die SIM-Karte aktiviert wurde.Durch Aktivieren der SIM-Karte erlischt das Widerrufsrecht gem. § 312 d III Nr. 2 BGB augenblicklich.
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