Okay, der Urlaub ist vorbei und nun konnte ich mich mal ein wenig im Kollegenkreis schlau machen. Nun handelt es sich nicht um mein Fachgebiet, aber die rechtliche Lage ist im Großen und Ganzen sehr klar definiert.
Bezugnehmend auf § 439 BGB ist die Lage eigentlich klar. Niemand muss die Reparatur oder das Einschicken zur Reparatur dulden.
Ein unzumutbarkeit nach § 439 abs. 3 liegt bei einer minderen Ware wie einem Handy nicht vor, besonders ist es dem Händler zumutbar, das defekte Gerät von Hersteller reparieren zu lassen.
In erster Linie hat der Händler mit dem Hersteller zu tun, denn er ist der Kunde beim Hersteller und wir sind Kunden beim Händler. Da die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Händler liegt hat der Kunde auch noch leichtes Spiel.
Die Praxis sieht daher leider anders aus, denn viele Kunden lassen sich abspeisen.
Bezugnehmend auf diese rechtliche Lage kann ein Hinweis auf diesen § schon hilfreich sein, da sehr viele Händler diesen auch kennen.
Nach Aussagen meiner Kollegen ist ein Aufwand für den Händler in Höhe von 10% durchaus vertretbar, das hieße z.B. bei einem Nokia E51 müssten dem Händler mehr als 25€ Kosten entstehen, bevor er sich auf §439 Abs. 3 BGB berufen kann.
Dies wird aber in keinem Fall so sein.
Der Händler kann sich ebenfalls auf die Gewärleistung gegenüber dem Hersteller berufen, daher braucht man nicht mal ein schlechtes Gewissen haben.
Ich war selbst erstaunt, aber ich denke in Zukunft werde ich mich mal mit meinen Rechten als Kunde ein wenig vertraut machen...