Wie lang darf ein Handy in der Reperatur sein?

  • Okay, der Urlaub ist vorbei und nun konnte ich mich mal ein wenig im Kollegenkreis schlau machen. Nun handelt es sich nicht um mein Fachgebiet, aber die rechtliche Lage ist im Großen und Ganzen sehr klar definiert.



    Bezugnehmend auf § 439 BGB ist die Lage eigentlich klar. Niemand muss die Reparatur oder das Einschicken zur Reparatur dulden.
    Ein unzumutbarkeit nach § 439 abs. 3 liegt bei einer minderen Ware wie einem Handy nicht vor, besonders ist es dem Händler zumutbar, das defekte Gerät von Hersteller reparieren zu lassen.


    In erster Linie hat der Händler mit dem Hersteller zu tun, denn er ist der Kunde beim Hersteller und wir sind Kunden beim Händler. Da die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Händler liegt hat der Kunde auch noch leichtes Spiel.


    Die Praxis sieht daher leider anders aus, denn viele Kunden lassen sich abspeisen.
    Bezugnehmend auf diese rechtliche Lage kann ein Hinweis auf diesen § schon hilfreich sein, da sehr viele Händler diesen auch kennen.


    Nach Aussagen meiner Kollegen ist ein Aufwand für den Händler in Höhe von 10% durchaus vertretbar, das hieße z.B. bei einem Nokia E51 müssten dem Händler mehr als 25€ Kosten entstehen, bevor er sich auf §439 Abs. 3 BGB berufen kann.
    Dies wird aber in keinem Fall so sein.


    Der Händler kann sich ebenfalls auf die Gewärleistung gegenüber dem Hersteller berufen, daher braucht man nicht mal ein schlechtes Gewissen haben.


    Ich war selbst erstaunt, aber ich denke in Zukunft werde ich mich mal mit meinen Rechten als Kunde ein wenig vertraut machen...

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • Zitat

    Original geschrieben von blumentopferde
    Nun handelt es sich nicht um mein Fachgebiet, aber die rechtliche Lage ist im Großen und Ganzen sehr klar definiert.


    2. Semester Jura an einer ordentlichen Uni ? ;)


    Verstehe auch nicht, weshalb soviele Probleme mit ihren Händlern und dem Umtausch haben. Mit dem richtigen sicheren "Auftreten" bei völliger Ahnungslosigkeit klappt das irgendwie immer bei mir.
    Habe letztens z.B. zwei Hosen, welche ich schon fünf Monate in Gebrauch hatte, ohne Kassenzettel umgetauscht. Geht alles. Der Kunde ist König. ;)


    mfg


    Staro

  • Zitat

    Original geschrieben von Staro

    Habe letztens z.B. zwei Hosen, welche ich schon fünf Monate in Gebrauch hatte, ohne Kassenzettel umgetauscht. Geht alles. Der Kunde ist König. ;)


    mfg


    Staro


    Naja mal davon abgesehen, dass sowas echt dreist ist! Mal von der Abzocke ganze abgesehen. Sowas kann ich nicht für gut heißen und schon gar nicht wenn man sich damit noch rühmt wie toll man ist. :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von TeddybaerW
    Naja mal davon abgesehen, dass sowas echt dreist ist! Mal von der Abzocke ganze abgesehen. Sowas kann ich nicht für gut heißen und schon gar nicht wenn man sich damit noch rühmt wie toll man ist. :rolleyes:



    Beide Hosen hatten einen Mangel. Kassenzettel brauch ich nicht für ein Umtausch. Du übrigens auch nicht. Weder für Hosen noch für Telefone. Das BGB unterscheidet diese zwei Sachen nicht voneinander. Wo ist hier also etwas "echt dreist" und "Abzocke" wenn ich auf das Recht des normalen Verbrauchers durch ein Beispiel aufmerksam mache???



    mfg


    staro



  • Wieso dreist und Abzocke? Weil du die Hosen schon 5 Monate im Gebrauch ( ??? nehm ich mal an ) hattest. Naja und durchs waschen usw entsteht ja irgendwann wohl auch ein Mangel.
    Kommt halt jetzt drauf an was für ein Mangel, aber wenn der nicht von anfang an da war, hätten sie dir das Geld normal nicht zurück geben müssen!?
    Bei Elektrosachen is es ja was anderes, wenn die Elektronik den Geist aufgibt ect...... aber wenn beispielsweise ein Handy auf den Boden knallt und dann hin ist, gibts auch keine Garantie oder Rücknahme mehr. Hosen sind da wohl eher anfälliger kaputt zu gehen! Deshalb Abzocke und dreist! Wären sie nach 2 Wochen kaputt gegangen wärs für mich persönlich völlig ok, so aber nicht! Die Klamotten 5 Monate tragen, waschen, evtl Grasflecken draufhaben, hinfallen ect und dann hingehen und sagen hey stop mal, mein Reisverschluss ist kaputt find ich daneben. Ist meine persönliche Meinung.
    Wenn du die Hosen 5 Monate im Schrank hängen hattest, siehts wieder anders aus! Aber was würde dir das bringen ne Hose fast ein halbes Jahr wegzuhängen um sie dann wieder umzutauschen?

  • Zitat

    Original geschrieben von TeddybaerW
    Naja mal davon abgesehen, dass sowas echt dreist ist!


    Seit wann ist es dreist seine Rechte als Verbraucher wahrzunehmen?
    Bei LandsEnd z.B. habe ich auch schon mal nach 3 Jahren eine Jacke zurückgegeben weil sich der Ärmelbund im Laufe der Zeit aufgeribbelt hat - klappt problemlos.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von Staro
    2. Semester Jura an einer ordentlichen Uni ? ;)


    Nein, 6 Jahre Richter am Hamburger Landgericht... Fachrichtung organisierte Kriminalität.
    Daher kenne ich mich nicht besonders mit dem Umtausch von Waren aus. Als ich Jura studiert habe, gab es noch keine Gewährleistungsregelung.
    Ich habe daher Kollegen zu Rate gezogen, die sich häufiger mit Streitigkeiten des BGB herumärgern.


    Ich habe mich bei einigen Komentaren, die ich hier abgegeben habe, von meiner persönlichen Einschätzung leiten lassen. Leider gibt es hier auch einige, die eine sehr festgefahrene Denkweise besitzen, wiederum aber auch nicht in der Lage sind einen Gesetzestext zu lesen und zu verstehen.

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • ja, hier! Derjenige mit festgefahrener Denkweise ;-)


    1.bin ich der Meinung das es Gewährleistungsrechte schon ewig gibt - so einen extrem alten Eindruck machst du auf mich nicht und allein durch die Schuldrechtsreform 2001 wurden die Gewährleistungsrechte nicht neu geschaffen - also nächstes mal besser im Studium aufpassen oder uns verraten wie lange das her ist das du studiert hast ;-)


    2. der Händler habt gegenüber dem Hersteller keine Gewährleistung. Die Regelung ist über HGB und schreibt dem Händler vor die Wahre unverzüglich zu prüfen (um die Rechte aus Kaufvertrag auf Mängelfreie Lieferung zu wahren) - bezüglich der Gewährleistungsrechte des Kunden hat der Händler gegenüber seinem Vorlieferanten sogenannte Rückgriffsrechte.


    Diese Meinungen sind begründet durch aufmerksam verfolgte Vorlesungen bei Prof Klunzinger in Tübingen der dem ein oder anderen vielleicht durch seine lustigen Lehrbücher ein Begriff ist.


    bezüglich dieser Aussage:

    Zitat

    Nach Aussagen meiner Kollegen ist ein Aufwand für den Händler in Höhe von 10% durchaus vertretbar, das hieße z.B. bei einem Nokia E51 müssten dem Händler mehr als 25€ Kosten entstehen, bevor er sich auf §439 Abs. 3 BGB berufen kann.


    Hier bin ich bezüglich des Nachweises des Schadens skeptisch - wäre ich Händler würde ich mehr als 10% an Kosten problemlos nachweisen (erzielbarer Preis für reparierte Ware dürfte erheblich niedriger sein als Preis für Neuware - wenn ich die Tatsache das etwas repariert wurde verschweige siehts natürlich anders aus).

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Gern teile ich Dir das mit.


    Ich habe mein Studium 1981 begonnen, zu diesem Zeitpunkt waren einige hier noch nicht geboren ;)


    Ich denke auch, dass ich ausreichend in meinem Studium aufgepasst habe, zumindest habe ich es zu etwas gebracht, denke ich... :confused:


    Im übrgen bin ich froh, nicht mehr die Meinungen einiger Prof. teilen zu müssen, dazu gehört auch dieser jenige. Heute müssen die sich meinen Meinungen fügen :eek:


    Die Einschätzung von 10% ist hypotetisch, ein genauer Wert ist nicht festgelegt (siehe §439 abs. 3 BGB). Dieser Wert entstand aus der Meinung eines Kollegen, der seiner Meinung nach 10% für angemessen hielt, wenn er als Vorsitzender zu urteilen hätte. Dieser Kollege ist aber auch ehr einer von der softeren Sorte :)


    Zu Deinem letzten Satz... Tschuldige, hab mich mal wieder durcheinander bringen lassen. Der Händler hat Garantieansprüche, nicht Gewährleistungsansprüche...



    P.S. Bin 45, hab mich aber ganz gut gehalten :o

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • Ok, dann weis ich jetzt bescheid - dankeschön!
    Und danke das du meine Kommentare nicht übel genommen hast.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

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