Was konkret bedeutet Gewährleistung bei gebrauchten Handys?

  • Ich möchte mir bald ein gebrauchtes Handy für meinen Bruder bei ebay kaufen. Da steht man vor der Wahl: von privat kaufen ohne Garantie (wenn keine Rechnung da ist) oder von Gewerblich kaufen, dafür nur mit 1-jähriger Gewährleistung (nicht zu verwechseln mit Garantie).


    Was beinhaltet das denn? Ich meine, wenn es nach 8 Monaten irgendwie einen Schaden kriegt (zb Software), ist dann die Gewährleistung auch drinne? Wo finde ich denn etwas, wo steht, was alles typisch in die Gewährleistung gehört?


    Ich frage deshalb, weil es ja wenig Sinn macht, mehr (für ein Handy mit Rechnung) zu zahlen, wenn die Gewährleistung praktisch nicht genutzt werden kann (im Schadensfall).

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Gewährleistung bedeutet im allg, daß das produkt AM TAG DES KAUFES (Gefahrenübergang) den spezifikationen entspricht. egal ob neu oder gebraucht verkauft. es ist keine funktionsgarantie! innerhalb der fristen werden daraus resultierende mängel beseitigt etc.

  • ich würde aber mal davon ausgehen das bei nem Handy die Funktionsfähigkeit regelmäßig zur Spezifikation gehört wodurch eben die Funktionsfähigkeit durch die Gewährleistung insofern abgesichert ist als dass das Handy bei Kauf funktioniert sowie, sofern der Käufer keine Beschädigungen vornimmt, auch weiterhin funktioniert.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Gewährleistungsansprechpartner ist i.d.R. der Händler: Wenn der nach 8 Monaten meint, Du seiest schuld (Beweislastumkehr gem. § 476 BGB) kann es haarig werden. Vorteil bei gewerbl. Händlern ist aber die Möglichkeit des Widerrufs (wenn Du als Verbraucher handelst).


    Flatty

  • dann würde ich eher hierauf achten:


    Zitat

    § 443 BGB Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie


    (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der
    Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.


    (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass
    ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

  • Hallo,


    generell muss zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden.


    Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Sie kann vom Hersteller festgelegt werden, zB was die Dauer angeht und auch was von der Garantie abgedeckt ist (also: Hersteller fragen).


    Gewährleistung ist die gestzliche Verpflichtung eines Verkäufers für 24 Monate im Falle eines Defekts eine Nachbesserung anzubieten. Nach 6 Monaten allerdings gibt es die erwähnte Beweislastumkehr. Das heißt, dass Du im Zweifelsfall nachweisen musst, dass der Defekt schon von vornherein vorhanden bzw. so ausgelegt war, dass ein Defekt auftreten wird (Nachweis eines Sachverständigen). In der Praxis wird auf diesen Nachweis nach 6 Monaten oft verzichtet.


    Aaaaber: Wenn Du von Privat kaufst kannst Du davon ausgehen, dass Du weder Garantie noch Gewährleistung in Anspruch nehmen kannst. Garantie kann im Regelfall nicht auf eine dritte Person übertragen werden (Ausnahme: auf der Rechnung steht kein Name). Und Gewährleistung kannst Du - wie gesagt - nur gegenüber dem Verkäufer (also in diesem Fall den eBay-Partner) geltend machen, aber eben nicht bei Privatpersonen.


    Hoffe geholfen zu haben,
    Thorsten

  • Zitat

    Original geschrieben von iazz
    Aaaaber: Wenn Du von Privat kaufst kannst Du davon ausgehen, dass Du weder Garantie noch Gewährleistung in Anspruch nehmen kannst. (...) Und Gewährleistung kannst Du - wie gesagt - nur gegenüber dem Verkäufer (also in diesem Fall den eBay-Partner) geltend machen, aber eben nicht bei Privatpersonen.

    Das hat sich nach der derzeit gültigen BGH-Rechtsprechung ja nun erledigt und (auch) Privatpersonen haften i.d.R. wieder voll durch. Das Zitierte ist somit falsch.


    siehe bspw. http://www.internetrecht-rosto…hrleistungsausschluss.htm

    Sie nannten ihn Trollfütterer.

  • ganz so einfach scheint es mir nicht zu sein:


    [list=1]
    [*]es handelte sich um Tiere
    [*]die Frage war, ob "neu" als "gebraucht" vertickt werden darf, um die Fristen zu verringern und dadurch andere _Normen "verletzt" wurden
    [*]das Problem die objektive Zustandsbeschreibung ist....
    [/list=1]



    PS: Änderung heißt nicht, daß der Ausschluß unmöglich ist, oder ;)


    Die Aussage in Deinem Link bezog sich auf "nicht gültige" bisher verwandte Klauseln...

  • Zitat

    Original geschrieben von StebuEx
    PS: Änderung heißt nicht, daß der Ausschluß unmöglich ist, oder ;)

    Nein, aber die Rede war hier von Privatpersonen. Und welche Privatperson hat die Ahnung um einen wirksamen Ausschluß hinzukriegen? Wohl kaum eine. Na siehst du. ;)


    Die Aussage "Privatpersonen haften i.d.R. wieder voll durch." stimmt also durchaus. Oder nicht?

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