Dann erlischt die 14-Tages Frist noch nicht vorzeitig, da die Dienstleistung überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde (Mobilfunk aus dem Mobilfunkvertrag). Der eine Einheit bildende Handykauf- und Mobilfunkvertrag (nur im Mobilfunk, z.B. nicht bei Stromverträgen) kann 14 Tage nach Erhalt einer deutlich lesbaren Widerrufsbelehrung (natürlich nicht das online-Geschreibe, sondern das im Brief mit der Simkarte oder Handy zugesandt) gemäß Fernabsatzgesetz widerrufen werden. Empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Portogebühren für Hinsendung glaube ich auch. Bei Rücksendung nur wenn der Warenwert über 40 Euro liegt oder es angegeben ist (hat sich, glaube ich mal geändert, muss man nachsehen, wenn es um die paar Euro ankommt).
In der Tat hat der BGH entschieden, dass zum Test auch die Simkarte kurz getestet werden darf und dann Widerrufsrecht dadurch nicht erlischt. Ich habe mal selbst mehrere Gespräche zum Test geführt und trotzdem erfolgreich widerrufen ohne Probleme. Kann natürlich vom Anbieter abhängen wieviel "kurzes Testen" bedeutet. Wenn man nur ein oder zwei Gespräche geführt hat, darf es mit kleinem Hinweis auf das BGH-Urteil keine Probleme geben. In deinem Fall wurde die Vertragskarte ja überhaupt nicht aktiviert. Da ist es egal ob ein anderer telefoniert hat. Zwar wird zwar die IMEI des Handys übertragen, aber selbst wenn es der gleiche Netzbetreiber war, wird er dies nicht nachweisen, denn dann müsste er ja auch der Polizei helfen die geklauten Handys wieder zu finden und da geht das mit der IMEI-Ermittlung ja komischerweise auch nicht.........
PS: Ich habe auch mal nach einer bereits erfolgten Portierung widerrufen (weil der Betreiber die Portierung so lange hinauszögerte und den (120-Euro)-Aktionsbonus der nur 4 Wochen galt ( bei Freischaltung) nicht mehr gewähren wollte. Es wurde anstandslos auf die neue Karte portiert ohne weitere Gebühren, weil ja nach Urteil bei erfolgreichem Widerruf die Vertragsparteien so zu stellen sind als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Glücklicherweise hatte ich wieder in ein anderes Netz portieren lassen, denn sonst wäre es für den Betreiber ja auch problematisch geworden. Da Portierungen innerhalb desselben Netzes nicht möglich sind, hätte er auf seine Kosten den orginalen Ausgangszustand herstellen müssen, d.h. zurückportieren , um dann wieder neu ins Netz zu portieren, denn ansonsten wäre ich ja geschädigt gewesen, wenn der Betreiber z.B. den zweiten Vertrag wegen des stornierten ersten nicht angenommen hätte......