Vertrag stornieren?

  • Dann erlischt die 14-Tages Frist noch nicht vorzeitig, da die Dienstleistung überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde (Mobilfunk aus dem Mobilfunkvertrag). Der eine Einheit bildende Handykauf- und Mobilfunkvertrag (nur im Mobilfunk, z.B. nicht bei Stromverträgen) kann 14 Tage nach Erhalt einer deutlich lesbaren Widerrufsbelehrung (natürlich nicht das online-Geschreibe, sondern das im Brief mit der Simkarte oder Handy zugesandt) gemäß Fernabsatzgesetz widerrufen werden. Empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Portogebühren für Hinsendung glaube ich auch. Bei Rücksendung nur wenn der Warenwert über 40 Euro liegt oder es angegeben ist (hat sich, glaube ich mal geändert, muss man nachsehen, wenn es um die paar Euro ankommt).


    In der Tat hat der BGH entschieden, dass zum Test auch die Simkarte kurz getestet werden darf und dann Widerrufsrecht dadurch nicht erlischt. Ich habe mal selbst mehrere Gespräche zum Test geführt und trotzdem erfolgreich widerrufen ohne Probleme. Kann natürlich vom Anbieter abhängen wieviel "kurzes Testen" bedeutet. Wenn man nur ein oder zwei Gespräche geführt hat, darf es mit kleinem Hinweis auf das BGH-Urteil keine Probleme geben. In deinem Fall wurde die Vertragskarte ja überhaupt nicht aktiviert. Da ist es egal ob ein anderer telefoniert hat. Zwar wird zwar die IMEI des Handys übertragen, aber selbst wenn es der gleiche Netzbetreiber war, wird er dies nicht nachweisen, denn dann müsste er ja auch der Polizei helfen die geklauten Handys wieder zu finden und da geht das mit der IMEI-Ermittlung ja komischerweise auch nicht.........



    PS: Ich habe auch mal nach einer bereits erfolgten Portierung widerrufen (weil der Betreiber die Portierung so lange hinauszögerte und den (120-Euro)-Aktionsbonus der nur 4 Wochen galt ( bei Freischaltung) nicht mehr gewähren wollte. Es wurde anstandslos auf die neue Karte portiert ohne weitere Gebühren, weil ja nach Urteil bei erfolgreichem Widerruf die Vertragsparteien so zu stellen sind als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Glücklicherweise hatte ich wieder in ein anderes Netz portieren lassen, denn sonst wäre es für den Betreiber ja auch problematisch geworden. Da Portierungen innerhalb desselben Netzes nicht möglich sind, hätte er auf seine Kosten den orginalen Ausgangszustand herstellen müssen, d.h. zurückportieren , um dann wieder neu ins Netz zu portieren, denn ansonsten wäre ich ja geschädigt gewesen, wenn der Betreiber z.B. den zweiten Vertrag wegen des stornierten ersten nicht angenommen hätte......

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

  • Genau JMQ. Dann sollte man aber nicht unbedingt das Gesetz so verbiegen, dass der Vertragspartner, z.B. der Mobilfunkanbieter bis in alle Ewigkeit hinein haften, nur weil der Verbraucher kein Telefonat geführt hat. Ober wie sieht es sonst mit den sog. Schubladenverträgen aus? Also bitte hier nicht andere verbessern mit falschen Aussagen. Schliesslich gilt hier als Grundsatz nicht nur der oft zitierte § 312..., sondern auch § 355.
    MfG, sogar.

  • Zitat

    Original geschrieben von sogar
    Genau JMQ. Dann sollte man aber nicht unbedingt das Gesetz so verbiegen, dass der Vertragspartner, z.B. der Mobilfunkanbieter bis in alle Ewigkeit hinein haften, nur weil der Verbraucher kein Telefonat geführt hat. Ober wie sieht es sonst mit den sog. Schubladenverträgen aus? Also bitte hier nicht andere verbessern mit falschen Aussagen.


    Ich weiß nicht, was an meiner Aussage falsch sein soll!

  • Üblicherweise (Fernabsatz) ist es so, dass der z.B. Mobilfunkanbieter alle Vertragspflichten erfüllen muss, damit die Widerufsfrist anfängt zu laufen. Andersherum muss auch der Kunde alle Pflichten erfüllen. Dies ist mit Lieferung der Geräte, SIM etc. und den AGB etc. geschehen. Wenn sie in den Empfangsbereich des Vertragspartners gelangt sind. Dann hat dieser eine Zeit alles zu testen. Wenn er es nicht macht, dann ist die Widerrufsfrist dennoch begonnen. Also kann man auf gar keinen Fall darauf abstellen, die Frist des sog. 14tägigen Widerrrufs beginnt, wenn der Kunde des z.B. Mobilfunkvertrages die SIM benutzt hat. Er muss es ja nicht. Schliesslich kann und muss der Kunde nicht die Produkte des Unternehmers / Firma testen und benutzen. Dies alles ist unabhängig vom Fristbeginn. Somit ist deine Aussage falsch. Oder würdest Du wenn Du z.B. Händler wärst noch in z.B. 14 Jahren haften wollen bzw. die Ware zurück nehmen? Logisch, keine Rechtssicherheit. Will keiner in Deutschland.
    Insofern sollte man durchaus mit den Aussagen über Frist etc., wenn man nicht so sicher ist, behutsam umgehen. Denn andere Nutzer dieses Forums verlassen sich ohne Kontrolle gern auf solche Aussagen. Denn sie passen einem ja ganz gut in die eigene Situation in der z.B. der Fragesteller sich befindet.


    Zu den anderen Vorrednern sei noch gesagt, es ist nicht unbedingt so, dass Mobilfunkvertrag und Handyvertrag (Kaufvertrag) eine Einheit bilden. Denn wie so oft beschrieben, bilden Gewährleistung und Rückabwicklung des Mobilfunkvertrages (also die Hauptleistung des z.B. Telfonieren, SMS verschicken, etc) eine Hauptgrundlage des Kunden. Das Handy als Kaufgegenstand (z.T. in Verbindung mit einer Inzahlungnahme von Altgeräten o.ä.) ist anders rechtlich zu beurteilen. Nur eine Einheit bilden Mobilfunkvertrag und Kaufvertrag aus der Sicht der Rechtsprechung nicht. Nur sehr bedingt und nur bei z.B. ausnahmsweise speziellen Bedingungen.


    Zum thread-Ersteller: stornieren (rechtlich betrachtet) kann man nicht. Gibts in Deutschland nicht. Aber man kann das was Du darunter verstehst machen. Du kannst schriftlich widerrufen und das ab (wahrscheinlich) Donnerstag. Das wars, damit bist Du dann raus.

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