Widerruf bei Bestellung via Webshop und anschl. pers. Abholung möglich?

  • Mal wieder eine Frage an die TT-Rechtsexperten. ;)


    Folgende Konstellation: Man bestellt etwas in einem Webshop, welcher neben dem Versand auch die persönliche Abholung in einem Ladengeschäft anbietet. Man entscheidet sich für diese Option. Anschließend erhält man eine Auftragsbesätigung per EMail, in welcher diese Option "Pers. Abholung" auch aufgeführt ist und die weiter unten nochmal die Widerrufsbelehrung beinhaltet, die auch schon auf der Webseite zu finden ist. Diese beinhaltet keine Ausschlussklausel für den Fall, dass man die Ware persönlich abholt.


    Innerhalb der 2 Wochen erklärt man nun den Widerruf. Der Händler lehnt dies mit Verweis darauf ab, dass bei Ladenkäufen aus Kulanz ein 5-tägiges Rückgaberecht bestünde. Das ist in der Tat so; in deren Ladengeschäft hängen entsprechende Aushänge. Es ist anzumerken, dass man in diesem Laden auch als "Laufkundschaft" einkaufen kann; es ist im Prinzip wie ein Mediamarkt, also mit Regalen, wo Ware herumsteht, die man ganz normal und ohne vorherige Bestellung kaufen kann. Im einem Falle wie meinem lehne man aber das 2-wöchige Widerrufsrecht ab. Dies wird wie folgt begründet:



    Ich war demgegenüber bisher immer der Ansicht, dass es für ein Fernabsatzgeschäft darauf ankommt, wie dieses angebahnt wurde, sprich in diesem Fall also, dass die Bestellung über einen Onlineshop erfolgte. Die Art und Weise, wie die Ware dann zu mir kommt und ob ich sie z.B. selbst abhole, ändert daran nichts. Der Verweis auf die im Ladengeschäft aushängenden AGBs geht m.E. ins Leere, weil ich die AGBs des Onlineshops ja vorher bereits zur Kenntnis genommen habe und daher keinen Grund hatte, mir diese im Ladengeschäft noch einmal durchzulesen. Desweiteren ist es ja nicht so, dass ich dort im Laden dann einfach zum Regal gehe und die Ware, wie im Mediamarkt, in einen Korb packe. Vielmehr gibt es einen speziellen Counter, wo Vorbesteller ihre bestellte Ware abholen und direkt dort (und nicht an der "normalen" Kasse, wo die Laufkundschaft bezahlt) bezahlen.


    Aus meiner Sicht sollte hier also das normale Widerrufsrecht zur Anwendung kommen. Kann das jemand positiv oder negativ bestätigen und idealerweise auch mit ein paar Fakten untermauern?


    TIA!

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • kann dir das genau so bestätigen. Da ich kein Jurist bin ziehe ich mein Wissen neben dem Gesetz (in dem das eben wörtlich so steht) zudem aus der entsprechenden Fachpresse in welcher, als das Gesetz noch neu war, immer wieder darauf hingewiesen wurde das die Anbahnung des Geschäfts relevant ist.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Hola!


    Ich sehe das wie Du. In den meisten Fällen haben die Händler "nur" ein Lager, das heißt die Ware ist dort nicht ausgestellt, somit auch dem normalen Kunden nicht zugängig. Daher bin ich der Meinung daß der Satz

    Zitat

    Bei einer Bestellung per Internet
    und Abholung im Laden haben Sie genau diese Möglichkeit, nämlich die Ware in
    einem Ladensgeschäft zu prüfen.


    hier nicht gilt.


    Ein Verkauf in dem Laden vor Ort ist immernoch was anderes als im Netz zu bestellen und dann abzuholen.

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Hola!


    Ich sehe das wie Du. In den meisten Fällen haben die Händler "nur" ein Lager, das heißt die Ware ist dort nicht ausgestellt, somit auch dem normalen Kunden nicht zugängig. Daher bin ich der Meinung daß der Satz

    hier nicht gilt.


    Ein Verkauf in dem Laden vor Ort ist immernoch was anderes als im Netz zu bestellen und dann abzuholen.


    Aha, und worin besteht da der Unterschied? :confused:


    Ob ich in einen Laden gehe, mir das Produkt anschaue und kaufe.
    Oder ob ich es online bestelle und bei Abholung begutachte und kaufe (zudem ich anschließend noch 5 Tage Zeit zum begutachten habe)

    Gruß
    Flatie

  • es geht um die rechtliche Abwicklung des Kaufvertrages:


    Ich rufe an und sage was ich möchte
    Verkäufer nimmt Angebot an
    = Kaufvertrag abgeschlossen


    Somit habe ich einen Kaufvertrag abgeschlossen für den die Regeln des Fernabsatzes gelten.


    Die Übergabe der Ware und des Geldes können anschließend eben auf unterschiedlichen Wegen stattfinden.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Aber du hast widerrufen, nachdem du es abgeholt hast? Oder hattest du es noch gar nicht abgeholt? Das habe ich nicht genau rausgelesen, könnte ja aber relevant sein.

    Langer Vokal => kein "ss" => groß, größer, am größten!

  • So wie ich es verstanden habe hat er es abgeholt und innerhalb der 14 Tage (aber größer 5 Tage) widerrufen.

    Gruß
    Flatie

  • 18 Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, weil die Beklagte als gewerbliche Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB mit dem Kläger als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einen Vertrag über die Lieferung einer Ware mit den Mitteln des Fernabsatzes im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB geschlossen hat. Insbesondere können auch Neu- und Gebrauchtfahrzeuge Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b Abs. 1, 3, 312d Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Denn ein Kraftfahrzeug mag zwar ein individueller Kaufgegenstand sein. Er ist aber regelmäßig im Wesentlichen nicht nach der Kundenspezifikation angefertigt oder allein auf dessen individuelle Bedürfnisse zugeschnitten, da er grundsätzlich – und so auch hier – anderweitig ohne nennenswerten Verlust infolge individueller Kundenwünsche abgesetzt werden kann (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 65. A., § 312d, Rdnr 9).


    19 Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist – wobei die Beweislast bei der Beklagten liegt – nur dann ausgeschlossen, wenn ein Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Letzteres aber ist nur der Fall, wenn der ein Ladengeschäft unterhaltender Anbieter keinerlei organisatorische Maßnahmen für einen Absatz im Wege von Fernabsatzverträgen trifft, sondern allenfalls gelegentlich im Rahmen seines Ladengeschäfts telefonisch Bestellungen annimmt und ausführt (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB 65. A., § 312 b Rdnr. 11). Wird hingegen ein Absatz der Waren insbesondere auch durch eine Präsentation im Internet vorgenommen, so sind die Regelungen über Fernabsatzverträge uneingeschränkt anwendbar (Heinrichs in: Palandt, a.a.O.). Bedient sich daher ein gewerblicher Anbieter einer Internet-Plattform zum Absatz seiner Waren, muss er einem Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen und den Verbraucher hierüber im Rahmen seines Angebots belehren (vgl. LG Memmingen, NJW 2004, 2389 ff).


    Auszug aus LG Stendal, Az. 22 S 138/06 vom 23.01.2007, Fall war fernmündlicher Abschluß eines Kaufvertrags über einen PKW mit anschließender Abholung


    Etwas anderes habe ich in der Kürze der Zeit nicht gefunden :> Aber vom Fall her passt es ganz gut zu deinem. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert anscheinend nicht derzeit.

    Hier stand eine Signatur.

  • Es handelt sich um den sicher recht bekannten Versender alternate.de. Ich habe dort ganz normal über den Webshop bestellt und dann bei "Versand" "Abholung" ausgewählt. Dies wird dort angeboten, weil die neben dem Versandgeschäft auch ein Ladengeschäft betreiben.


    Maarthok: Das klingt ja schon mal ganz gut - danke!

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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