Mal wieder eine Frage an die TT-Rechtsexperten.
Folgende Konstellation: Man bestellt etwas in einem Webshop, welcher neben dem Versand auch die persönliche Abholung in einem Ladengeschäft anbietet. Man entscheidet sich für diese Option. Anschließend erhält man eine Auftragsbesätigung per EMail, in welcher diese Option "Pers. Abholung" auch aufgeführt ist und die weiter unten nochmal die Widerrufsbelehrung beinhaltet, die auch schon auf der Webseite zu finden ist. Diese beinhaltet keine Ausschlussklausel für den Fall, dass man die Ware persönlich abholt.
Innerhalb der 2 Wochen erklärt man nun den Widerruf. Der Händler lehnt dies mit Verweis darauf ab, dass bei Ladenkäufen aus Kulanz ein 5-tägiges Rückgaberecht bestünde. Das ist in der Tat so; in deren Ladengeschäft hängen entsprechende Aushänge. Es ist anzumerken, dass man in diesem Laden auch als "Laufkundschaft" einkaufen kann; es ist im Prinzip wie ein Mediamarkt, also mit Regalen, wo Ware herumsteht, die man ganz normal und ohne vorherige Bestellung kaufen kann. Im einem Falle wie meinem lehne man aber das 2-wöchige Widerrufsrecht ab. Dies wird wie folgt begründet:
ZitatAlles anzeigenBei Ladenkäufen räumen wir aus Kulanz den Kunden eine 5tägige
Rückgabemöglichkeit auf bestimmte Artikelgruppen ein. Diese zeitliche Frist
ist in Ihrem Falle überschritten. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich.
In unser Widerrufsbelehrung wird nicht auf die geänderten Bedingungen bei
Abholungen im Ladengeschäft eingegangen, da es sich hierbei um geltendes Recht
handelt. Auf geltendes Recht muss in diesem Falle nicht extra hingewiesen
werden, da es offensichtlich sein sollte, dass es sich bei Abholung in einem
Ladengeschäft nicht mehr um einen Abschluß im Rahmen des Versandhandels
handelt. Die für Ladenverkäufe geltenden AGBs hängen im Ladengeschäft aus und
sind damit gültig.
Zur Erklärung: Das Fernabsatzgeschäft wurde geschaffen, um Privatkunden die
Möglichkeit zu geben, einen Artikel aus dem Versandhandel so zu prüfen, wie
dies in einem Ladengeschäft möglich wäre. Bei einer Bestellung per Internet
und Abholung im Laden haben Sie genau diese Möglichkeit, nämlich die Ware in
einem Ladensgeschäft zu prüfen. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei
Fernabsatzgeschäften ist damit nicht anwendbar.
Ich war demgegenüber bisher immer der Ansicht, dass es für ein Fernabsatzgeschäft darauf ankommt, wie dieses angebahnt wurde, sprich in diesem Fall also, dass die Bestellung über einen Onlineshop erfolgte. Die Art und Weise, wie die Ware dann zu mir kommt und ob ich sie z.B. selbst abhole, ändert daran nichts. Der Verweis auf die im Ladengeschäft aushängenden AGBs geht m.E. ins Leere, weil ich die AGBs des Onlineshops ja vorher bereits zur Kenntnis genommen habe und daher keinen Grund hatte, mir diese im Ladengeschäft noch einmal durchzulesen. Desweiteren ist es ja nicht so, dass ich dort im Laden dann einfach zum Regal gehe und die Ware, wie im Mediamarkt, in einen Korb packe. Vielmehr gibt es einen speziellen Counter, wo Vorbesteller ihre bestellte Ware abholen und direkt dort (und nicht an der "normalen" Kasse, wo die Laufkundschaft bezahlt) bezahlen.
Aus meiner Sicht sollte hier also das normale Widerrufsrecht zur Anwendung kommen. Kann das jemand positiv oder negativ bestätigen und idealerweise auch mit ein paar Fakten untermauern?
TIA!