Hallo,
wenn deutsche Händler Graumimporte in dt. Anbieten, die schon freigeschaltet sind, dann liegt doch ein tiefer Eingriff in der Ware vor und man hätte als Endkunde doch darauf berufend nicht das Problem der Beweiselastumkehr nach 6 Monaten für die Inanspruchnahme eines Gewährleistungsfalles, oder? Allerdings wird es wohl schwer zu argumentieren sein, dass zB ein Display-Defekt 7 monate nach dem kauf auf den Eingriff zur Freischaltung durch den Händler schon bereits beim kauf bestanden hat.
Es gibt bekanntlich kommerzielle Anbieter (hier meine ich die Handyhändler) von iPhones auf dem deutschen Markt (insb. ebay), die diese iPhones zusammen mit selbstgestrickten Handyverträgen (fast immer ein Duo-Vertrag wegen der hohen Anschaffungskosten für die Ware) anbieten und logischerweise die Garantie ausschließen (müssen) - klar, dass es dafür keine Garantie von Apple geben kann.
Natürlich müssen diese Händler aber die gesetzliche Gewährleistung anbieten. Hierbei gibt es die Möglichkeit, dass der Händler explizit die iPhones als Gebrauchtware im Angebotstext kennzeichnet und ausdrücklich von seinem Recht gebrauch macht und für diese "Gebrbrauchtware" nur 12 Monate Gewährleistung anbietet, was gesetzlich für Gebrauchtware auch erlaubt ist.
Verkürzt der Händler nicht ausdrücklich auf 12 Monate bei Gebrauchtware, dann hat man bekanntlich sogar Anspruch auf 24 Monate Gewährleistung.
Ciao