UPS und FedEx haben einen entsprechenden Status "Zollbehandlung" und ich meine mich erinnern zu können dass DHL das auch enstprechend ausweißt.
FAQ - Fragen zum Zoll und zu Importen
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also bei mir hat DHL das damals nicht ausgewiesen sondern der Status ist einfach stehen geblieben. Kann aber auch ein Fehler gewesen sein.
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Darf mich mit folgendem Fall aus dem Bekanntenkreis beschäftigen:
Aussetzung der Überlassung gem. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1383/2003
dabei hat der Zoll ein Paket mit einer Handtasche einbehalten, bei der der Verdacht auf Markenschutzverletzung besteht. Die Ware soll nun vernichtet werden.
Paket kam aus den USA und war ein Geschenk einer Freundin/Bekannten. Diese ist momentan nicht erreichbar, vermutlich in Urlaub. Somit kann nicht geklärt werden, was genau im Paket war und ob sie sich bewußt war, was sie verschickt und das es etvl. ein Falsifikat einer bekannten Taschenmarke ist.
Post vom Anwalt des Rechtsinhaber der Marke ist auch bereits eingetroffen. Diese unterstellen ja grundsätzlich einen "geschäftlichen Verkehr" und nur dann liegt ein Verstoß gegen das Markengesetz vor und verlangen nun eine Unterlassungserklärung (die man wenn überhaupt, so verriet mir google, nur in abgeänderter Form abgeben sollte) sowie Zahlung von 200,- EUR wegen des "Grenzbeschlagnahmeverfahrens".
"Geschäftlicher Verkehr" ist aber hier nicht zutreffend und würde sich in einem möglichen Verfahren sicher belegen lassen.
Was ich aber über google gerade nicht finden konnte:
Sofern Widerspruch gegen die Vernichtung eingelegt wird, hat man ein Recht auf Herausgabe der Ware auch wenn es sich tatsächlich um ein Falsifikat handeln sollte?
Vorausgesetzt die Ware ist für den Privatbesitz bestimmt und nicht den geschäftlichen Verkehr (was dann vermutlich in einem Gerichtsverfahren geklärt werden müßte, vermute ich mal.). Im normalen Reiseverkehr wäre das Falisifkat ja eher nicht vom Zoll beanstandet worden.Daran anschließend: wenn die Möglichkeit der Herausgabe besteht, muß die Ware ja noch verzollt werden. Welcher Warenwert würde dann bei einem Falsifikat angesetzt werden?
Je nach anzusetzendem Warenwert kann man sich die Geschichte mit dem Widerspruch zur Vernichtung ja sonst gleich schenken -
Rechtsberatung kann ich dir nicht geben, bin kein Jurist. Insofern meine Laienmeinung:
Der Zoll schaut normalerweise im Reiseverkehr über eine nachgebaute Rolex oder Markenjeans aus der Türkei etc. hinweg wenn Reisende nur Einzelstücke mitführen - allein schon weil der Zoll unmöglich alle Urlauber filzen, alle mitgeführten Waren auf Echtheit prüfen und wegen der massenweise mitgeführten Plagiate belangen kann.
Im Postverkehr geht es weniger locker zu, da werden Warensendungen mit Verdacht des Verstoßes gegen Markenrechte beschaut (geöffnet und in Augenschein genommen) und wenn sich der Verdacht bestätigt aus dem Verkehr gezogen. Dieses um so aufmerksamer wenn Rechteinhaber entsprechende Anträge stellen. Das geschieht meistens wenn sich Markenlabel durch massenweise auftauchende Plagiate in ihrem Markenwert beeinträchtigt oder wirtschaftlich bedroht sehen.
Es spielt dabei keine Rolle ob es sich um gewerblichen oder privaten Import handelt. Die Idee, sich im letztgenannten Fall vorbeimogeln zu können, ist knackig aber absurd. Die Ware wirst deine Bekannte also nicht bekommen, könnte theoretisch sogar für die Vernichtungskosten herangezogen werden.
Die Argumentation des gewerblichen Imports nutzt allerdings wohl eher der Anwalt um Druck aufzubauen und seine Unterlassungserklärung zu unterstreichen damit man aus Angst zahlt. Hier würde ich mich mal bzgl. des Abmahnwahns schlau machen. Da eine Widerholung der "schlimmen Straftat" nicht zu erwarten ist könnte es möglicherweise sinnvoll sein, nur eine entsprechend veränderte Erklärung zu senden aber nichts zu zahlen.
Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist und kann keine Rechtsberatung geben sondern nur eine Meinung posten.
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...und eine weitere Laienmeinung:
Da deine Bekannte nichts von dem Geschenk im Vorfeld wusste, liegt hier meiner Meinung nach keine abmahnwürdige Handlung vor.
Diesen Sachverhalt sowohl dem Zoll, als auch dem Rechteinhaber bzw. Vertreter schildern und der Fall sollte erledigt sein. Damit sollte auch die Einverständnis zur Vernichtung einhergehen.Ansonsten könnte man jemandem um die wirtschaftliche Existenz bringen, in dem man ihm / ihr unwissentlich eine Vielzahl gefälschter Artikel verschiedener Rechteinhaber aus dem Ausland zuschickt.
Die eigenen Investitionen für dieses Vorgehen sind nicht der Rede wert, da der vorgebliche Schaden von Rechteinhabern oft weit mehr als das hundertfache des eigentlichen Warenwerts beträgt. -
Zitat
Original geschrieben von Latzel2
Da deine Bekannte nichts von dem Geschenk im Vorfeld wusste, liegt hier meiner Meinung nach keine abmahnwürdige Handlung vor.
Diesen Sachverhalt sowohl dem Zoll, als auch dem Rechteinhaber bzw. Vertreter schildern und der Fall sollte erledigt sein. Damit sollte auch die Einverständnis zur Vernichtung einhergehen.Gegenüber dem Zoll ist es nicht so einfach. Der Warenempfänger ist Zollbeteiligter und Zollverpflichteter. Es tritt eine Art Beweislastumkehr ein - ein ganz seltener Sonderfall! Beim Zoll muss nämlich der Einführer Nachweise bringen, nicht der Zoll!
Es ist natürlich entgegen dem sonst üblichen Rechtsempfinden weil man damit jemanden durch Zusendung illegaler Waren in Bedrängnis bringen kann. Ist aber leider in diesem Sonderfall so.
Ob der Anwalt das allerdings zivilrechtlich nutzen kann weiß ich nicht. Vielleicht kommt man hier mit deiner Argumentation durch...
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Zitat
Original geschrieben von mythos2001
Sofern Widerspruch gegen die Vernichtung eingelegt wird, hat man ein Recht auf Herausgabe der Ware auch wenn es sich tatsächlich um ein Falsifikat handeln sollte?
Man könnte jetzt hier einen rechtstheoretischen Besinnungsaufsatz draus machen und mit §§ um sich werfen (so wie das sonst hier gern gemacht wird) - oder man macht es kurz und knapp:
Gefälschte Waren sind in der EU nicht einfuhrfähig, insofern wirst Du im Einspruchsverfahren für den Fall das es sich tatsächlich um ein gefälschtes Produkt handelt nicht weit kommen.
Der Einspruch gegen die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung bringt nichts da hier zunächst nur geprüft wird ob die formellen Voraussetzungen für die Beschlagnahmung (u.a. ein gültiger Antrag des Rechteinhabers) und der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung vorliegen, nicht ob es sich wirklich um eine Verletzung handelt. Hier kannst Du zunächst eigentlich immer davon ausgehen, dass die formellen Anforderungen stimmen.
Widerspruch gegen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung bringt nur was wenn Du Dir sicher bist das es sich nicht um Ware handelt die irgendwelche Schutzrechte verletzt. Legst Du Widerspruch gegen die Vernichtung ein führt dies regelmäßig zu einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung, d.h. Du müsstest Dich mit der Rechteinhaber vor Gericht darum streiten ob die Ware in dem Paket tatsächlich eine Fälschung o.ä. ist. Die Ware selbst bekommst Du deswegen nicht ausgehändigt, bis zur Erledigung der Streitsache durch das Gericht wird die Ware verwahrt (und dann nach dem Urteil vernichtet).
Daraus ergibt sich dann auch die Beantwortung der Teilfrage 2: Du musst Dir keine Gedanken über irgendwelche Werte machen - die Ware ist nicht einfuhrfähig.
Das der Zoll im normalen Reiseverkehr nicht jeden Türkeiurlauber kontrolliert und gefälschte T-Shirts und Brillen einkassiert liegt in der Natur der Sache, würdest Du jedoch versuchen diese Waren ordnungsgemäß zu deklarieren würdest Du damit auch auf die Nase fallen.
Interessant wäre hier lediglich ob es sich denn wirklich um eine Fälschung handelt, oder ob der Rechteinhaber durch diese Maßnahem nicht nur versucht von ihm vorgegebene Vertriebsbeschränkungen (Ware für den US Markt darf auch nur in US verkauft werden) durchzusetzen, hierfür müsste man aber schon mehr Hintergrundinformationen haben.
Und ganz so einfach wie hier beschrieben ist es nicht jemanden einfach so in die Pfanne zu hauen und ihm einfach mal postalisch irgendwelche gefälschten Waren zu schicken. Hast Du einem Kurierdienst (DHL/Fed Ex o.ä.) einen Auftrag erteilt für Dich eine Zollanmeldung abzugeben? Die bloße Tatsache das Du als Warenempfänger auf dem Paket stehst reicht (auch wenn es der dt. Zoll gern anders darstellt) nicht aus um etwaige Pflichten zu begründen. Hier reicht es zu erklären, dass man weder eine Bestellung getätigt oder einen Auftrag zur Zusendung des Pakets erteilt hat und damit ist das Thema dann auch durch.
Auf das Schreiben vom Rechteinhaber würde ich erstmal gar nicht reagieren, wenn die dann irgendwann noch mal ums Eck kommen teile ihnen freundlich aber bestimmt mit, dass Du weder etwas bestellt noch um die Zusendung des Pakets gebeten hast und fertig. Irgendwelche Unterlassungserklärungen solltest Du tunlichst nicht unterzeichnen.
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Danke für eure Rückmeldungen, die mich in meinem eigenen Rechtsempfinden bestärken und von einem Widerspruch doch absehen lassen.
Ich bin auch bei der weiteren Recherche hier auf einen vergleichbaren Fall gestoßen, bei dem das Anwaltschreiben einmal auseinandergenommen und kommentiert wurde. Das Fazit dort entspricht dem von ChickenHawk.Leider ist der Absender, wie erwähnt, momentan nicht erreichbar und somit kann nicht geklärt werden, ob es sich nicht vielleicht doch um Originalware handelt und, wie von ChickenHawk vermutet, bei der Zurückhaltung um die Durchsetzung von Vertriebsbeschränkungen handelt.
Aber wenn ich es mir genau überlege, sollte es dann ja auch entsprechend in dem Anwaltschreiben erwähnt werden. Dort wird aber nur von der "Einfuhr eines Falsifikats" gesprochen. Sollte also doch ausgeschlossen sein.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Und ganz so einfach wie hier beschrieben ist es nicht jemanden einfach so in die Pfanne zu hauen und ihm einfach mal postalisch irgendwelche gefälschten Waren zu schicken. Hast Du einem Kurierdienst (DHL/Fed Ex o.ä.) einen Auftrag erteilt für Dich eine Zollanmeldung abzugeben? Die bloße Tatsache das Du als Warenempfänger auf dem Paket stehst reicht (auch wenn es der dt. Zoll gern anders darstellt) nicht aus um etwaige Pflichten zu begründen. Hier reicht es zu erklären, dass man weder eine Bestellung getätigt oder einen Auftrag zur Zusendung des Pakets erteilt hat und damit ist das Thema dann auch durch.Auftrag zu Zollanmeldung wurde nicht erteilt, das Paket ist unverlangt und nichtsahnend (ausgewiesen vermutlich als Geschenk) zugesandt worden, aber statt Paket kam nur die Zollbenachrichtigung über die Aussetzung der Überlassung und kurz danach das Anwaltsschreiben des Rechtsinhabers.
Anstelle einer stillschweigenden Zustimmung zur Vernichtung der Ware durch Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist am Ende der Woche, werde ich doch empfehlen wie vorgeschlagen gegenüber dem Zoll schriftlich zu erklären, dass man die Bestellung weder getätigt noch um Zusendung der Ware gebeten hat.
Wird so weitergeben. :top:
Edit:
so, jetzt wird es doch interessant:
Eben erreicht mich ein Anruf, dass die Tasche echt ist und vor ca. 3-4 Jahren in den USA in einem renommierten Taschengeschäft/Luxuswarengeschäft für ca. 1.500,- $ gekauft wurde, Fälschung quasi ausgeschlossen. Die Bekannte versucht nun noch Unterlagen zum Kauf zu finden bzw. versucht auch beim Einzelhändler selbst noch einen Nachweis zu erhalten, was aber wohl aufgrund der Zeitspanne schwer wird.Wie sollte nun vorgegangen werden?
Bliebe ja nur der Widerspruch gegen die Vernichtung.Kann nun auf einmal doch die Vertriebsbeschränkung der Ware für die EU/Deutschland ins Spiel kommen, obwohl im Anwaltsschreiben auf eine Fälschung verwiesen wird?
Würde diese Vertriebsbeschränkung dann auch bei einen privaten Import greifen?
Könnte man notfalls der einfachheithalber (?) auf einen Rückversand an den Absender in die USA bestehen? -
Zitat
Original geschrieben von mythos2001
Edit:
so, jetzt wird es doch interessant:
Eben erreicht mich ein Anruf, dass die Tasche echt ist und vor ca. 3-4 Jahren in den USA in einem renommierten Taschengeschäft/Luxuswarengeschäft für ca. 1.500,- $ gekauft wurde, Fälschung quasi ausgeschlossen. Die Bekannte versucht nun noch Unterlagen zum Kauf zu finden bzw. versucht auch beim Einzelhändler selbst noch einen Nachweis zu erhalten, was aber wohl aufgrund der Zeitspanne schwer wird.Wie sollte nun vorgegangen werden?
Bliebe ja nur der Widerspruch gegen die Vernichtung.Kann nun auf einmal doch die Vertriebsbeschränkung der Ware für die EU/Deutschland ins Spiel kommen, obwohl im Anwaltsschreiben auf eine Fälschung verwiesen wird?
Würde diese Vertriebsbeschränkung dann auch bei einen privaten Import greifen?
Könnte man notfalls der einfachheithalber (?) auf einen Rückversand an den Absender in die USA bestehen?Kommt jetzt drauf an wie sehr man sich mit dem Thema rumschlagen will. Widerspruch gegen die Vernichtung mit den Hinweis das es sich nicht um gefälschte Ware und somit auch nicht gegen den Verstoß irgendwelcher Markenrechte handelt hat erstmal nur aufschiebende Wirkung. Den Zoll selbst braucht man mit irgendwelchen Unterlagen nicht belästigen, dieser hat nur im Auftrag des Rechteinhabers die Ware beschlagnahmt und wird sich aus dem Streit "Echt oder nicht" schön raushalten.
Sofern man jetzt tatsächlich noch einen Nachweis über die Echtheit der Tasche an Land ziehen kann sollte man diesen in Kopie an den Rechteinhaber schicken - drauf verweisen das es keine Fälschung ist und entsprechend auch kein Verstoß vorliegt und es keinen Grund gibt irgendwelche Unterlassungserklärungen zu unterzeichen (von der Zahlung irgendwelcher Gebühren die dem Rechteinhaber durch die Grenzbeschlagnahme entstanden sind mal ganz ab) und final diesen auffordern dem Zoll zügig mitzuteilen das es sich entgegen der ersten Äußerung nicht um gefälschte Ware handelt, so dass die Ware vom Zoll freigegeben und verzollt werden kann.
"Einfach zurückschicken" geht in diesem Fall nicht (mehr), dass könnte man höchstens nach Freigabe selbst veranlassen wenn man die Tasche dann doch nicht selbst importieren will.
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Um den Fall noch kurz aufzulösen:
Tasche beim Zoll selbst in Augenschein genommen und fotografiert. Sah aus wie echt, hatte alle Merkmale einer echten Tasche und auch die Zoll-Mitarbeiter waren letztlich verwundert und wünschten viel ErfolgBilder und Schreiben per Mail an den Rechtsanwalt. Am nächsten Tag wurde im Telefongespräch "ausnahmsweise" die Freigabe erteilt, nicht ohne Hinweis, dass man die Tasche ja selbst vorliegen und geprüft hatte und sie wäre 100%ig gefälscht.
Anschließend konnte die Tasche dann ordnungsgemäß verzollt und eingeführt werden.
Mittlerweile ist aus den USA auch noch das neuausgestellte Duplikat des Kaufbeleges angekommen.
Fazit: Tasche ist echt. Und vielleicht sollte ich nochmal die schlaue Kanzlei ärgern und auf die schriftliche Rücknahme der Behauptung, es sei 100%ig eine Fälschung, bestehen und dies auch gegenüber dem Zoll einzuräumen.
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