Und vor allem den Führerschein vor der Probefahrt zeigen lassen !
Ab wann kommt ein Kaufvertrag zu stande - Autoverkauf?
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Das gestrige Telefonat dürfte noch nicht zu einem Kaufvertrag geführt haben, immerhin hat der Verkäufernoch keinen Rechtsbindungswillen gezeigt (genau wie mit dem Inserat selbst), da er vor Annahme des Angebots des Kaufinteressenten dessen Daten per email haben wollte. Er hat damit ausdrücklich erklärt, sich momentan noch nicht binden zu wollen, also kein Vertragsschluss. Selbst wenn die email mit den Daten jetzt käme stünde es dem Verkäufer frei, das Angebot anzunehmen oder nicht.
Auch für den Fall, dass telefonisch schon ein Kaufvertrag geschlossen worden wäre, wäre es für den Käufer fast unmöglich im Bestreitensfalle den Abschluss nachzuweisen, war ja nur ein Telefonat...
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Klar können Privatleute nur schriftliche Kauf-Verträge schließen, ich laufe schließlich jedes Mal mit Zettel und Stift zum Bäcker damit ich n Brötchen krieg
>>> tkjever
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Vielen Dank erstmal für eure Antworten, habe immernoch keine Email von dem Interessenten erhalten, ist mir ein wenig suspekt, das Telefonat war schließlich vorgestern abend und er wollte mir die Daten schicken.
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Hallo,
rein rechtlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Käufer sagt, ich kaufe den Wagen. Ob der Kaufvertrag nun mündlich oder schriftlich geschieht, ist dabei für deren Gültigkeit völlig unerheblich, es ist bloß eine Frage der Beweislast. Solltest Du den Wagen an einem anderen verkaufen, so ist der zweite Kaufvertrag nichtig, auch wenn dieser schriftlich geschieht. Du mußt dann (rein rechtlich) den zweiten Kaufvertrag rückabwickeln, den ersten Käufer bedienen und den zweiten einen ggf. Schadensersatz leisten. Dies ist swie gesagt die rein rechtliche Seite. Praktisch sagt man oft leicht, ich kaufe den Wagen, und tut es dann doch nicht. Warum ruftst Du den Erstkäufer nicht einfach an, und fragst, wie es aussieht? -
Zitat
Original geschrieben von Vieltaenzer
Hallo,
rein rechtlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Käufer sagt, ich kaufe den Wagen. Ob der Kaufvertrag nun mündlich oder schriftlich geschieht, ist dabei für deren Gültigkeit völlig unerheblich, es ist bloß eine Frage der Beweislast. Solltest Du den Wagen an einem anderen verkaufen, so ist der zweite Kaufvertrag nichtig, auch wenn dieser schriftlich geschieht. Du mußt dann (rein rechtlich) den zweiten Kaufvertrag rückabwickeln, den ersten Käufer bedienen und den zweiten einen ggf. Schadensersatz leisten. Dies ist swie gesagt die rein rechtliche Seite. Praktisch sagt man oft leicht, ich kaufe den Wagen, und tut es dann doch nicht. Warum ruftst Du den Erstkäufer nicht einfach an, und fragst, wie es aussieht?Soweit ich weiß, muss die Annahme unverzüglich und in Übereinstimmung zum Angebot entsprechen - und das war nicht der Fall
Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege... Kann mir nur helfen für die nächste Klausur in WR
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So wenig Hobbyjuristen bei so einem Thread?
TT du bist nicht mehr das was du warst
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ad89: wenn jemand mich anruft und sagt, er kaufe den Wagen, sage ich natürlich Ok, abgemacht oder ähnliches. Dann ist der Kaufvertrag angenommen. Wenn ich darauf sagen würde, ich überlege es mir, dann natürlich nicht. Dann wäre die Fragestellung des Verkäufers aber nicht sinnvoll. Also bin ich davon ausgegangen, daß der Verküfer angenommen hat.
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Zitat
Original geschrieben von Vieltaenzer
Hallo,
rein rechtlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Käufer sagt, ich kaufe den Wagen.Ah ja, und wo ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Angebot des Verkäufers? Und auch andersrum: Eine Annahme eines evtl. durch den Interessenten abgegebenen Angebots auf Abschluss eines KV durch den Verkäufer liegt schon mangels Rechtsbindungswillen des Verkäufers nicht vor.
Ein Vertrag setzt immer mindestens zwei in Bezug aufeinander abgegebene, sich inhaltlich deckende Willenserklärungen voraus. Und die gibt es hier (noch) nicht!
Zitat
Solltest Du den Wagen an einem anderen verkaufen, so ist der zweite Kaufvertrag nichtig, auch wenn dieser schriftlich geschieht.Jetzt wird´s aber gruselig
Ich kann über ein und denselben Gegenstand 1000 (wirksame) Kaufverträge schließen. Ob ich die Kaufverträge erfüllen kann oder nicht ist scheißegal. Selbst wenn ich bei Abschluss des zweiten Kaufvertrags über die Kaufsache schon verfügt habe und mir deshalb die Leistung aus dem zweiten Kaufvertrag z.B. anfänglich unmöglich ist, ist (und bleibt) der zweite Kaufvertrag wirksam (auch wenn aus ihm keine Primärpflichten hergeleitet werden können).
Zitat
Du mußt dann (rein rechtlich) den zweiten Kaufvertrag rückabwickeln, den ersten Käufer bedienen und den zweiten einen ggf. Schadensersatz leisten.Da widersprichst du dir ja selbst, wie sollte man denn ein nichtiges (s.o.) Rechtsgeschäft rückabwickeln?
Hier wird es aber auf die Weise nicht zu einer Doppelverpflichtung kommen, da mit dem telefonischen Interessenten gar kein Vertrag geschlossen worden ist. Auch ein Abstandnehmen vom Vertrag begründet so gut wie nie einen Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen vorvertraglicher Haftung, da hier ein "besseres Angebot (dazu zählt auch die Seriosität des Käufers) völlig rechtfertigend ist, sollte vom Verkäufer kein besonderer Vertrauenstatbestand im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Geschäfts geschaffen worden sein.
Zitat
Dies ist swie gesagt die rein rechtliche Seite.Bitte nicht auf dicke Hose machen, wenn man keine Ahnung hat!
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