Sonderangebote Pro7 & Sat1 Shop: falsche Lieferungen, Abbuchungen, Mahnungen v. Mundo

  • Kannst du das Ganze mal chronologisch aufbereiten?


    War das nicht die Sache mit den Restposten aus dem Pro7/Kabel eins Shop, wo so ziemlich alles in die Hose ging? Da gab es einen eigenen Thread im Werbeforum.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, hast du "nur" die 92 Euro und ein paar zerquetschte überwiesen, richtig? Die Rechnung lautet über 102 Euro, richtig?


    Wenn ja: Zügig überweisen und gut ist.

  • Also grundsätzlich verjährt ein im Jahr 2007 entstandener Anspruch auf Kaufpreiszahlung erst am 31.12.2010, sodaß sie durchaus noch Geld verlangen können.


    Nun sind Deine Ausführungen etwas unklar.


    Du hast also irgendwelche DVDs zum Preis von € 92,17 bestellt, die gegen Vorkasse geliefert werden sollten. Du hast dann € 92,17 überwiesen und danach wurden die DVDs geliefert?


    Nun verlangt man die Differenz zu € 102,94 von Dir?

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

  • Es ist ungefähr so abgelaufen:



    1."Friends Superbox" online bestellt
    2. E-Mail erhalten, daß Vorkasse in Höhe von 92,17 Euro zu leisten ist (Preis für die Box + Versand) - die Mail existiert nicht mehr
    3. Anfang Dezember 2007 das Geld (92,17 Euro) überwiesen
    4. Mitte Dezember 2007 die Box erhalten - allerdings nicht die Rechnung geprüft, da per Vorkasse bezahlt
    5. Ende April 2009 die Mahnung erhalten (10,77 Euro Restbetrag + 5,00 Euro Mahngebühr)





    tobifr

  • Die Mahnung kam bestimmt von Mundo, oder?


    Mit denen habe ich auch so einiges durch, in diesem Thread findest du etliche Beiträge dazu, auch von anderen Usern: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=319056


    Das schwierigste ist schon mal, eine Antwort von Mundo zu erhalten. Du kannst E-Mails schicken wie du lustig bist und auch zig mal dort anrufen. Die Callcenter-Leute können aber anscheinend nichts entscheiden und geben das angeblich weiter. Passiert aber in der Regel nichts. Bis ich dann irgendwann mal an eine Kundenbetreuuerin geraten bin, die diesen Namen auch verdient.

    Viele Grüße
    Martin

  • Okay. Also grundsätzlich spielt es keine Rolle, welchen Betrag sie auf der Rechnung ausgewiesen haben.
    Vertraglich bindend ist der Preis, der auf der Website ausgewiesen war und auf den hin Du bestellt hast. Wenn bei Warenlieferung selbiger eine Rechnung mit höherem Rechnungsbetrag beilag, so ist das rechtlich unbeachtlich.
    Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von € 10,77, dessen sich der Anspruchsteller berühmt, wäre dieser im Falle einer Klage beweispflichtig. Daß es sich um ein Vorkassegeschäft handelte und die Ware geliefert wurde ist jedenfalls ein stichhaltiges Indiz dafür, das Du Deiner Pflicht zur Leistung des Kaufpreises nachgekommen bist.
    Insgesamt ist der streitige Betrag aber so lächerlich gering, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Klageerhebung kommt.
    Im äußersten Fall wird dieses Inkassounternehmen eben einen Mahnbescheid beantragen, dem Du mit einem Kreuzchen auf dem Vordruck widersprichst.
    Allerdings wirst Du damit rechnen müssen, daß Dich Pro7-Sat1 nicht mehr beliefert und im worst case gibt es auch noch einen Eintrag bei der Schufa und/oder anderen Wirtschaftsauskunfteien, gegen den Du sicherlich einen Unterlassungsanspruch besäßest. Aber auch hier wird sich eine Klage wohl kaum lohnen.
    Ich würde da jedenfalls keinen Cent bezahlen und vielleicht folgende zwei Zeilen an das Inkassounternehmen schreiben:


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  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    Die Mahnung kam bestimmt von Mundo, oder?


    Mit denen habe ich auch so einiges durch, in diesem Thread findest du etliche Beiträge dazu, auch von anderen Usern: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=319056


    Das schwierigste ist schon mal, eine Antwort von Mundo zu erhalten. Du kannst E-Mails schicken wie du lustig bist und auch zig mal dort anrufen. Die Callcenter-Leute können aber anscheinend nichts entscheiden und geben das angeblich weiter. Passiert aber in der Regel nichts. Bis ich dann irgendwann mal an eine Kundenbetreuuerin geraten bin, die diesen Namen auch verdient.



    Stimmt. Das Schreiben kommt von Mundo.
    Danke für den Link.
    Die bekommen eine Mail von mir, in der ich die Zahlung ablehnen werde.
    Pro7 kommt als Kopieempfänger rein.
    Ich bin gespannt, was passieren wird.
    Aber: Ich bin der Meinung, meine Pflicht mit der Leistung der Vorkasse erfüllt zu haben. Die hätten ja direkt nach Zahlungseingang merken müssen, daß "angeblich" zu wenig bezahlt wurde.



    tobifr

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Okay. Also grundsätzlich spielt es keine Rolle, welchen Betrag sie auf der Rechnung ausgewiesen haben.
    Vertraglich bindend ist der Preis, der auf der Website ausgewiesen war und auf den hin Du bestellt hast. Wenn bei Warenlieferung selbiger eine Rechnung mit höherem Rechnungsbetrag beilag, so ist das rechtlich unbeachtlich.


    Bist du dir da sicher?
    Das wäre mir gänzlich neu. Der Preis auf einer Webseite zeigt noch keinen bindenen Vertrag an sondern nur das Angebot, welches auch ein Schaufenster oder ein Katalog darstellt.
    Erst mit der Rechnung als Email oder Papierform wird der entgültige Preis bei der Bestellung bestätigt.


    Gibt doch auch zahlreiche Beispiele wo Amazon falsche Preise auf der Homepage hatte und diese waren keine bindenden Angaben. Denn der Vertrag kommt erst mit Versenden der Bestellung zu stande.

    8 x in der Vertrauensliste: 1 2 3 4 5 6 7 8

  • Zitat

    Original geschrieben von tobifr
    Aber: Ich bin der Meinung,


    Dein Problem wird sein, Du kannst nicht mehr nachweisen, wie hoch der zu zahlende Betrag gewesen sein soll.


    Ob sich ein Richter der Meinung anschließt, daß auf Vorkasse versandte Ware wohl korrekt bezahlt war? Kann sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von MikeBauer
    Bist du dir da sicher?
    Das wäre mir gänzlich neu. Der Preis auf einer Webseite zeigt noch keinen bindenen Vertrag an sondern nur das Angebot, welches auch ein Schaufenster oder ein Katalog darstellt.

    Der Preis im Schaufenster oder im Online Shop ist eine sog. "invitatio ad offerendem", eine Einladung zur Abgabe eines Angebots, die tatsächlich noch keine rechtliche Bindung entfaltet. Deine auf diese invitatio ad offerendem erfolgende Bestellung ist dann aber ein verbindliches Vertragsangebot mit dem Inhalt der invitatio (insbesondere Kaufpreis), welches durch Bestätigung (z.B. per eMail) oder Zusendung der Ware angenommen wird. Bei der Auslegung der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, kommt es alleine auf den objektivierten Empfängerhorizont an. Entscheidend ist also nicht, wie der Erklärende etwas gemeint hat, sondern wie es ein vernünftig denkender Dritter die äußere Erklärungshandlung aufgefasst hätte. Vorliegend ist also zu fragen, wie ein Außenstehender es verstanden hätte, wenn der Käufer eine Ware auf Vorkasse bestellt, der Lieferung von der Kaufpreiszahlung abhängt und der Verkäufer darauf liefert. Nach meiner Auffassung, kann man hierin nur eine Annahme verstehen und etwaige Diskrepanzen zwischen Kaufpreis und Bestätigung oder Rechnung nur als unbeachtlichen Fehler des Verkäufers werten.


    Zitat

    Erst mit der Rechnung als Email oder Papierform wird der entgültige Preis bei der Bestellung bestätigt.

    Folgt man meiner Auffassung nicht, so läge in der Bestätigung oder Rechnung mit dem abweichenden Kaufpreis ein abgeänderte Annahme nach § 150 II BGB vor. Eine abgeänderte Annahme ist nach jener Vorschrift als neues Angebot zu betrachten, das der Annahme der anderen Partei bedarf. Nun könnte man annehmen, daß das Behalten der Ware eine konkludente (= stillschweigende) Annahme des Käufers ist. Sollte der Anspruchssteller diese Auffassung vertreten und diese Bestand haben, so bliebe dem Käufer aber die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 119 I Alt. 2 BGB, denn er war sich nicht bewußt durch das Behalten konkludent zu erklären, er wolle das neue Angebot mit höherem Kaufpreis annehmen. Da der Verkäufer den Grund hätte kennen können, entfiele in diesem Fall gem. § 122 II auch die (ohnehin nur auf das negative beschränkte) Schadensersatzpflicht des Irrenden.


    Zitat

    Gibt doch auch zahlreiche Beispiele wo Amazon falsche Preise auf der Homepage hatte und diese waren keine bindenden Angaben. Denn der Vertrag kommt erst mit Versenden der Bestellung zu stande.

    Das ist bedingt richtig. Einerseits haben schon einige Gerichte die verbreitete Klausel gekippt, wonach der Vertrag erst mit Warenlieferung zustande kommen soll. Jene Gerichte haben bereits die Bestellbestätigung als Annahme gesehen.
    Andererseits ist in diesen Fällen der Falschauszeichnung meist eine Irrtumsanfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 I Alt. 1 BGB möglich, sofern der Irrende unverzüglich die Anfechtung erklärt.

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    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

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