Banken mit guten Angeboten (Keine KwK Gesuche erlaubt!)


  • Danke, das ist ein guter Tipp. :top:
    Man kann die Geschenkkarte lt. S|E|B Homepage auch bei ARAL Tankstellen kaufen. Wenn man mit einer Super MasterCard der Santander Consumer Bank bezahlt, bekommt man darauf auch die 5% Rabatt. Bei 2 Karten für zusammen 100,-€ sind das 5,-€. Naja, Kleinvieh ......
    Einlösen kann man die Geschenkkarte jedoch nicht online, sondern nur in einer Filiale. Wenn man ein Tagesgeldkonto eröffnet und ein paar Euronen einzahlt, müßte das auch funktionieren. Gibt es dazu hier Erfahrungen?
    Die Verzinsung des Tagesgeldkontos ist bis 5.000,-€ Anlagebetrag mickrige 0,25%, nein nicht pro Monat, pro Jahr!:flop:


    Grüße

    Herbert

  • Zitat

    Die Verzinsung des Tagesgeldkontos ist bis 5.000,-€ Anlagebetrag mickrige 0,25%, nein nicht pro Monat, pro Jahr!:flop:


    ab 5.000 Euro: 0,35 %
    ab 10.000 Euro : 0,40 %
    ab 25.000 Euro : 0,50 %


    Die Verzinsung ist doch wohl generell ein Witz ... :rolleyes:

  • Re: Postbank


    Zitat

    Original geschrieben von lola13
    Kann schon ein Bestandskunde das Konto aus der 25-Eur-Aktion online sehen?


    Ja, ich! :top:
    Man muß sich allerdings mit den Zugangsdaten (Kontonummer, PIN/TAN) anmelden, die man zum neuen Konto erhalten hat. Erst dann hat man Zugriff darauf.
    Wenn ich mich mit dem Benutzernamen meines bisherigen Girokontos anmelde, sehe ich das neue Konto zwar, kann es aber nicht anklicken.

    Herbert

  • Zitat

    Original geschrieben von saintsimon
    Spätestens mit der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG) sollte dieser Wertstellungswillkür ein Ende gesetzt sein. Ab diesem November müssen Europaweit, also national und international, die Gutschriften am nächsten Werktag erfolgen.


    Du wirfst hier ein paar Dinge durcheinander! Es gibt Buchungsdaten und Wertstellungsdaten.


    Lt. Überweisungsgesetz darf eine Überweisung derzeit drei Tage unterwegs sein, wobei die Banken sowohl für ausgehende als auch für eingehende Zahlungen einen untertägigen Buchungsschnitt festlegen können. Daran ändern die neuen PSD ab November nichts. Die Dreitagesfrist wird aber ab 2011 auf den von Dir benannten einen Tag reduziert.


    Was in den PSD also der neuen Zahlungsdiensterichtlinie steht, sind Wertstellungsregeln. Eine Bank muss dann den Kunden so stellen, wie sie selbst belastet oder gutgeschrieben wird. Die Banken haben dann also tatsächlich zumindest im Standardgeschäft keine Wertstellungsgewinne mehr. Jede Bank darf aber mit Kunden wie bisher auch bilateral abweichende Regelungen treffen - der Kunde muss allerdings zustimmen!

  • Zitat

    Original geschrieben von robert_69
    Du wirfst hier ein paar Dinge durcheinander! Es gibt Buchungsdaten und Wertstellungsdaten.


    Lt. Überweisungsgesetz darf eine Überweisung derzeit drei Tage unterwegs sein, wobei die Banken sowohl für ausgehende als auch für eingehende Zahlungen einen untertägigen Buchungsschnitt festlegen können. Daran ändern die neuen PSD ab November nichts. Die Dreitagesfrist wird aber ab 2011 auf den von Dir benannten einen Tag reduziert.


    Was in den PSD also der neuen Zahlungsdiensterichtlinie steht, sind Wertstellungsregeln. Eine Bank muss dann den Kunden so stellen, wie sie selbst belastet oder gutgeschrieben wird. Die Banken haben dann also tatsächlich zumindest im Standardgeschäft keine Wertstellungsgewinne mehr. Jede Bank darf aber mit Kunden wie bisher auch bilateral abweichende Regelungen treffen - der Kunde muss allerdings zustimmen!


    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…:2007:319:0001:01:de:HTML


    "....


    TITEL IV


    RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN


    KAPITEL 1


    Gemeinsame Bestimmungen


    Artikel 51


    Anwendungsbereich


    (1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel [.......] ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.


    ...


    (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
    ...


    KAPITEL 3


    Ausführung von Zahlungsvorgängen


    Abschnitt 1


    Zahlungsaufträge und transferierte Beträge


    Artikel 64


    Eingang von Zahlungsaufträgen


    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.


    ...


    Abschnitt 2


    Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum


    Artikel 68


    Anwendungsbereich


    (1) Dieser Abschnitt gilt für


    a) Zahlungsvorgänge in Euro;


    b) innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone; und


    c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.


    ....


    Artikel 69


    Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto


    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.


    (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.


    (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.
    ..."

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • ..und nirgendwo steht, dass Überweisungen ab November 2009 am nächsten Werktag gutgeschrieben werden müssen... aber richtig zitiert hast Du schon mal....


    "Artikel 69


    Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto


    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren."


    ...und genau so wird es ab dem im Herbst gültigen AGBs und den "Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr" bei den Banken stehen... was somit die "Vereinbarung zwischen Zahler und seinem Zahlungsdienstleister" darstellt... erkennst Du die die neuen SB nicht an, gilt die Regelung des Überweisungsgesetzes von drei Tagen...


    Artikel 69 regelt aber nur die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers... also der Bank des Empfängers....


    Für den nächste Schritt sorgt dann Artikel 73 der besagt dass die Wertstellung beim Empfänger selbst der gleiche Tag sein muss... bzw beim Auftraggeber die Belastung frühestens mit der Wertstellung erfolgt wie auch das Konto seiner Bank belastet wird....



    Ich bin übrigens beim größten deutschen Bankenrechenzentrum genau mit deisem Thema beschäftigt....



    Eine recht sinnvolle Seite zum Thema ZV ist übrigens http://www.zahlungsverkehrsfragen.de

  • Re: apple aktie


    Zitat

    Original geschrieben von lola13
    Letzte Woche kam ein Schreiben von CC , dass ich meine 50 Punkte für Kundenwerbung erhalten habe, incl. der Login-Daten für den Prämienshop von CC.


    Ich habe mir die Aktie ausgesucht (unter 100 Eu), daraufhin kam am 10.07. eine Nachfrage nach meinem Depotkonto?? - die Aktie ist aber bis heute noch nicht im Depot


    Bei mir übrigens immer noch nicht. Wurde sie bei dir mittlerweile eingebucht?


    Allmählich habe ich den Verdacht, Cortal Consors will bis nach dem nächsten Crash warten. :flop:


  • Der Artikel 69 verweist doch auf Artikel 64, also dem Eingang des Zahlungsauftrages des Zahlers bei der ausgehenden Bank. Gesamt-Abwicklungsdauer ergibt somit einen Arbeitstag. Das gewährleisten meine Banken (VoBa, CC, norisbank) schon de facto seit längerer Zeit zumindest im Inland. Eine neue AGB wäre da sinnlos.
    Nur bei der norisbank wird hoffentlich die Verzögerungsmasche mit den schon "vorgemerkten aber noch nicht gutgeschriebenen" Umsätzen der Vergangenheit angehören.

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  • Ziraat Bank


    Ich habe bereits geschrieben, dass es dort 2,5% Zinsen gibt und das TG-Konto wie ein Girokonto zu handhaben ist.


    Man kann dort auch mehrere Konten gleichzeitig eröffnen, wenn man z.B. Gelder getrennt halten will.


    Allerdings muss man für jedes neue Konto wieder zum Post-ID, außer man legt gleich beim ersten Mal die gewünschte Anzahl an Eröffnungsanträgen bei.

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