Umtausch von defektem E90 abgelehnt - ist das in Ordnung

  • Zitat

    Original geschrieben von Leroy77
    Gewährleistungsrechte wurden mir auch nicht abgesprochen, abgesehen von dem Zubehörzustand bei dem ich meine dass mir da neue Teile zukommen müssten.
    ...


    Deine Gewährleistungsansprüche wurden Dir gerade doch in der von Dir gewünschten Art der Nacherfüllung verwehrt.

  • Mich wundert bei der Sache mit den eingeschränkten Telefonaten eines: Wie soll der Kunde feststellen, dass z.B. der Lautsprecher oder das Mikrofon defekt ist, wenn er nur wenig oder fast gar nicht damit telefonieren kann. Es hieß hier, dass bei Vodafone 1 Minute Gespräch und eine SMS als Prüfung zulässig seien. Das klingt für mich wie ein versteckter Gewährleistungsausschluss. Nicht nur für die betroffenen Teile, sondern für das ganze Gerät. Aber dagegen ist der Kunde wohl wieder wie so oft völlig machtlos.

    Hier stand mal eine Signatur.


  • Du übersiehst völlig das mögliche Freiwerden des Verkäufer auf Einrede des § 439 III BGB hin!


    Zitat

    Früher, vor der Schuldrechtsreform stand dem Händler dieses Recht zu. Nun ist das aber AGB-fest geregelt, dass der Kunde im Nacherfüllungsanspruch die Wahl hat


    Das trifft nur für einen Vebrauchsgüterkauf zu. Bei einem Kauf, der nicht VGK ist, kann die NE sehr wohl auf die Alternative der Nachbesserung beschränkt werden.


    Und: Beim VGK kann die Beschränkung auf Nachbesserung auch individualvertraglich nicht wirksam vorgenommen werden.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Jo, das schon, aber ich denke selbst der Händler weiß, dass er mit einer Einrede der Unverhältnismäßigkeit hier nicht durchkommen würde ;)


    Und um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich ja nach den bisherigen Informationen ja auch.


    Aber ohne Einsehen des Händlers bleibt hier wohl wirklich nur der Rechtsweg, um sein Recht zu bekommen....ärgerlich, im Endeffekt auch für den Händler, der diese Kosten dann evtl. noch mit zu tragen hat.


    Grüße,
    bahaa

  • Zitat

    Original geschrieben von bahaa
    ...ärgerlich, im Endeffekt auch für den Händler, der diese Kosten dann evtl. noch mit zu tragen hat.


    "evtl." ! das trifft für Händler und den Kunden zu.

    Mir persönlich leuchtet das Vorgehen vom Threadersteller nicht ein. Er argumentiert, einerseits dass deutliche Mängel sichtbar sind und benutzt andererseits die Sache trotzdem. Er weiß scheinbar genau, dass er die Mängel im Rahmen der Gewährleistung geltend machen will. Das ist nicht "fair" ggü. dem Händler.


    Wenn er dies alles noch nicht ausführlich schriftlich ggü. dem Händler kommuniziert hat, sollte er die "Strategie" etwas überdenken. Die Argumentation, die er bisher führt, scheint in meinen Augen doch eher dem Händler "recht" zu geben.


    mfg


    Staro

  • Das man diese Fehler aber auch nur im Gespräch erkennen konnt sollte auch berückschtigt werden. Und ich frage mich auch welche Kosten dem Händler durch 28min Gesprächszeit mit einem defekten Handy entstanden sind. Ich habe ja nicht viel mit dem Handy viel rumhantiert, es hatte keinen einzigen Kratzer, die Folien waren noch dran.
    Und man kann als Käufer eines defekten Gerätes ja wohl nicht schlechter gestellt werden als jemand der es nur testet und ohne Gründe zurückschickt

  • Zitat

    Original geschrieben von bahaa
    Jo, das schon, aber ich denke selbst der Händler weiß, dass er mit einer Einrede der Unverhältnismäßigkeit hier nicht durchkommen würde ;)


    Aha, und warum nicht?


    Ich schätze, dass die geforderte Nachlieferung ggü. der vom Verkäufer angebotenen Nachbesserung schon relativ unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, so dass der Verkäufer die gewünschte Nachlieferung zu Recht gem. § 439 III BGB verweigert hat. Hier reichen, bei einer unverschuldeten Verletzung der Gutleistungspflicht durch den Verkäufer ja schon 10% Mehrkosten ggü. der Nacherfüllungsalternative. Beide Alternativen sollten vorliegend möglich sein.


    Als Abwägungskriterien blieben noch einzustellen, wie lange die Reparatur dauern wird und ob der Käufer ein SWAP-Gerät erhält oder tatsächlich seines repariert zurückbekommt.


    Dauert die Reparatur lange, hat also der Käufer einen erheblichen Nutzungsausfall oder bekommt er "nur" ein SWAP-Gerät kann ggf. nicht ohne "erhebliche Nachteile für den Käufer" auf die Alternative der Nachbesserung zurcügegriffen werden.





    @TE: Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft?


    Evtl. wäre es das wert, zu widerrufen (geht immer, egal wie lange telefoniert wurde), solange das Widerrufsrecht noch nicht verfristet ist und das potentielle Wertersatzrisiko in Kauf zu nehmen.


    Zum einen ist der Unternehmer für wertersatzbegründende Tatsachen (erweiterte Widerrufsbelehrung, Aufzeigung einer Möglichkeit Wertersatzpflicht zu vermeiden, Verschlechterung nicht ausschließlich auf Prüfung der Sache zurückzuführen), zum anderen für die konkrete Verschlechterungssumme darlegungs- und ggf. beweispflichtig.


    Ich weiß nicht, ob ich mir das einbilde, meine aber neulich ein aktuelles Urteil überflogen zu haben, in dem gerade eine Wertersatzpflicht des widerrufenden Verbrauchers bei einem kurz gebrauchten Elektrogerät verneint wurde (ich erinnere mich an die Stichworte "Handy" und "30 Minuten telefoniert". Leider konnte ich trotz intensiver Suche nichts mehr dazu finden. War vor etwa 3-4 Wochen. Vielleicht kennt jemand das Urteil.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Der Einrede der Unverhältnismäßigkeit ist durch z.B. das BGH sehr sehr enge Grenzen gesetzt worden:


    Bsp:
    http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-bau-118.htm


    Zitat:


    Es ist insbesondere unerheblich die Abwägung des Preis-Leistungsverhältnisses oder das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den zugehörigen Vertragspreisen.


    Hier eine gute Erklärung direkt zur Unverhältnismäßigkeit:


    http://www.secjur.de/juristisc…-maengeln/nacherfuellung/


    Aber der Verkäufer redet sich ja eher überhaupt keine Käuferrechte ein ;)


    Grüße,
    bahaa

  • ich muss sagen die regelung ist in ffm auch überall so..
    sobald mit dem gerät telefoniert wurde ist es gebraucht.
    problem ist das beim normalen umtausch geräte wieder in den verkauf gehen. deswegen auch die regelung mit den 15 min.


    anderrum beschwert sich ja auch keiner von euch wenn man 2 tage gebrauche geräte teilweise über 100€ bei ebay oder änlichem günstiger bekommt? :D


  • Das wäre mir neu :rolleyes:


    Dein Beispiel ist denkbar ungeeignet: Wir disktutieren hier einerseits um kaufrechtliche Sekundäransprüche, im Urteilssachverhalt geht es um die werkvertragliche Erbringung von Bauleistungen. Anderseits beschäftigen wir uns hier mit Normen des BGB n.F., der dem Urteil zugrundliegende Werkvertrag kan dagegen im September 2000, also nach maßgeblichen Normen des BGB a.F. zustande.



    Zitat


    Hier eine gute Erklärung direkt zur Unverhältnismäßigkeit:


    http://www.secjur.de/juristisc…-maengeln/nacherfuellung/


    Damit widersprichst du dir selbst: In deiner Quelle steht genau das von mir oben geschriebene zur relativen Unverhältnismäßigkeit. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass die Nachlieferung eines anderen, neuen E90 kostenmäßig die Reparaturaufwendungen am mangelhaften Gerät um 10% übersteigt. Was kostet so ein E90 neu? Doch mindestens 500,-€?


    Blieben nur noch "schwerwiegende Nachteile" für den Käufer bei der Alternative der Nachbesserung, ebenfall bereits von mir oben angeführt. Dazu bedarf es aber weiterer Sachverhaltsinformationen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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