ZitatOriginal geschrieben von Avalanche
Auf die beiden Gefahren hin dass ich hier entweder etwas überlesen haben könnte bzw. mich auch täuschen könnte...
Aber irgendwie liegen mir noch die Worte aus der Zivilrecht Vorlesung in den Ohren, die da lauteten "... Mangel der zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden war..." in Bezug auf die Gewährleistung. Oder täusche ich mich?? Denn in Bezug auf geschilderten Fall scheint mir das evtl. ein wenig problematisch zu werden, da die Defekte erst nach einer Weile auftraten.
Grds. trifft das schon zu.
Nach der "Keimtheorie" des BGH ist es jedoch für einen Mangel bei Gefahrübergang bereits ausreichend, wenn der sich erst nach Gefahrübergang in voller Ausprägung zeigende Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits im Keim angelegt gewesen ist (bei den FH etwa brüchige Haltenasen am unteren Anschlag).
In gewisser Weise wurde diese Keimtheorie jetzt auch in § 476 BGB kodifiziert.