Strafzettel auf Privatgrundstück?

  • Hallo zusammen,


    Ich habe gerade das gleiche Problem, muß auch 25 Euro bezahlen.


    Ich habe 2 Autos und den einen jetzt den ganzen Sommer nicht benutzt. Steht auf dem Gemeinschaftsparkparplatz eines Mehrfamilienhauses. Dieser liegt in einer Sackgasse und ist nicht direkt an der Straße sondern es gibt ein kleines Stück Zufahrt. Abgemeldete Autos dürfen dort laut Hausordnung und Gesetz nicht stehen, weshalb das Auto regulär angemeldet ist.


    Ab und zu geh ich mal gucken, ob noch alles ok ist, nur dadurch hab ich den Überweisungsträger hinterm Scheibenwischer gefunden, völlig ungeschützt und für jeden Sichtbar. Diese Art der Zustellung finde ich absolut nicht ok, hätte mir ja auch entgehen können, bzw wenns geregnet hätte wäre es unleserlich geworden. Abgesehen davon das in diesem Fall von der Straße aus nur ein Stück der Fahrzeugseite sichtbar war.


    Die Polizisten haben also das Privatgrundstück betreten für eine Routinekontrolle was so eigendlich nicht richtig ist. Aber so ist das. Als Bürger wird 100% Gesetzestreue vorrausgesetzt wärend bei Politikern und Ordnungskräften grundsätzlich die Willkür regiert und Gesetze so verbogen oder sogar verändert werden wie es grad passt. Nach 6 Monaten unterm Baum sieht das Auto natürlich entsprechend aus, d.H. die Scheiben z.B. sind so verschmutzt das ein Blick ins Fahrzeug und umgekehrt unmöglich ist. 2 Reifen sind fast platt und die Hydrauklik (Citroen) ist soweit abgesackt das die Karosse fast den Boden berührt. Es ist also offensichtlich das der Wagen lange unbenutzt ist. Das haben die von der Straße aus gesehen und sind in der Hoffnung auf Geldeinnahmen gucken gegangen.


    Aber die Gesetze sind wie vorher erwähnt klar. Das Ablaufenlassen des Tüv ist eine Ordnungswiedrigkeit, völlig egal ob das Auto benutzt wird oder nicht. Manche Kommunen schicken einem sogar dann ein Knöllchen wenn man das Auto dann abmeldet oder verschrottet mit abgelaufenem Tüv.


    Und abgemeldete Fahrzeuge dürfen nur auf umfriedeten, d.h. eingezäunten Geländen stehen. Hier müßte man bei einem Carport also wirklich eine Kette zur Straße machen damit es gilt, sonst ist er ja öffentlich zugänglich. Aber ich sagte ja, Behördenwillkür: Es gibt Kommunen wo es nicht gestattet ist "Wertstoffe", wie entsorgungspflichtiger Müll heutzutage heißt auf eigenem Grund zu lagern, Umweltschutz und so... Wenn denen das Auto nicht passt, deklarieren sie es einfach zu Müll und schon kriegt man Ärger obwohl man alles richtig gemacht hat.... Denn ohne Tüv/Zulassung kann man ja nicht beweisen das das Auto intakt ist, abgesehen davon das man vielleicht auch zwecks Reparatur was ausgebaut hat= Auto nicht funktionstüchtig. In Berlin hat das Amt sogar einen Oldtimer(!) aus einer mit Toren abgeschlossenen Tiefgarage ohne Rückfrage abschleppen und verschrotten lassen. Danach wurde dem Besitzer die Rechnung geschickt und eine Anzeige wegen Verstoßes gegen irgendwelcher Abfallgesetze.. Geöffnet worden war die Garage weil der Verdacht bestand, dort wird ein gestohlenes Fahrzeug versteckt. Das gesuchte Fahrzeug war allerdings nicht dort, der Oldtimer also nur ein Zufallsfund.


    Darum bei 25 Euro am besten /(zähneknirschend) sofort bezahlen, ich werds tun und mich diese Woche noch um Tüv kümmern.


    Nette Grüße,
    Thomas.

  • [QUOTE] Original geschrieben von Tommy601
    Aber die Gesetze sind wie vorher erwähnt klar. Das Ablaufenlassen des Tüv ist eine Ordnungswiedrigkeit, völlig egal ob das Auto benutzt wird oder nicht./QUOTE]


    Richtig, und deswegen ist das ganze Gefasel von Willkür etc. pp. totaler Mumpitz.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • tommy
    Du musst bendenken, du lässt das Auto vor sich hin gammeln und nimmst dadurch deinen Mitbewohnern einen Parkplatz. Ich kann mir gut vorstellen, dass irgendjemand, der das nicht gern sieht, der Polizei nen Wink gegeben hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Das Handeln der Polizei war hier korrekt, der Owi-Tatbestand eindeutig erfüllt.


    Einspruch, euer Ehren!
    ;-)


    Der Owi-Tatbestad ist erst erfüllt, wenn er Nachweislich am Strassenverkehr teilgenommen hat! (Dazu zählt allerdings auch parken auf einem öffentlichen Grund)


    Ich habe selbst auch einige ältere Fahrzeuge, die ja nach Zeit schon mal ein paar Jahre stehen können, bevor ich die mal wieder rausziehe. Ein um mehrere Monate (das längste waren mal über 2 Jahre) überzogener TÜV mach hier überhaupt nichts, solange ich mit dem Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme.


    Befindet sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist es selbst mit so lange überzogenem TÜV kein Problem auf direktem Wege zumTÜV oder zur Dekra zu fahren. Solange man einen Termin zur Vorführung nachweisen kann ist das kein Problem!


    Je nach Prüfer kann es sogar vorkommen, dass man sogar wieder 2 volle Jahre TÜV bekommt und nicht nur die 2 Jahre abzüglich der überzogenen Zeit.


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Die Diskussion selbst ist ja schon interessant, aber eins ist doch wohl klar: Ein angemeldetes Fahrzeug muß in einem verkehrstauglichen Zustand sein, völlig gleichgültig, wo es steht. Es könnte ja jederzeit in Betrieb gesetzt werden. Der Zustand wird bei uns glücklicherweise regelmäßig durch den TÜV überprüft. Wer den Termin überzieht, zahlt. So ein Ticket finde ich weitaus gerechtfertigter als so manches Parkticket, denn der TÜV wird doch nur aus dem Grund der mangelnden Verkehrstauglichkeit überzogen. Ansonsten gehört das Fahrzeug einfach abgemeldet.

  • Charlie_D:


    Es zählt nicht die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr, sondern die rechtliche Absicht zur Teilnahme am Straßenverkehr. Und die tut der Halter mit Zulassung des Kfz ausreichend kund.


    Ich kann dies gerne auch anhand diverser Zitate aus dem Hentschel oder diverser Straßenverkehrsrechtszeitungen belegen, glaube aber kaum dass dies für den Normalleser von Nutzen ist.


    Dass in deinen Fällen nichts gegen dich unternommen wurde liegt allein daran, dass kein Überwachungsverein irgendein Interesse an der Verfolgung einer Straßenverkehrs-Owi hat. Dort gibt es mittlerweile genug Wettbewerb, warum sollte man sich also dadurch auch noch Kunden vergraulen?


    Ob dein Kfz in verkehrssicherem Zustand ist oder nicht stellt immer noch der Überwachungsaufgabe Beliehene fest und nicht du.


    Wenn der Prüfer entgegen der Vorgaben nicht zurückdatiert und es passiert etwas im "geschenkten" Zeitraum ist das im Zweifel dein Problem.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Huhu,


    da wollte ich doch gestern noch eine der letzten Schlecker Filialen retten, fahre auf deren Parkplatz, komme 5 Minuten später wieder raus und habe eine Knolle am Wischer.


    Ausgestellt von einem privaten Parkplatzbetreiber.


    Vorwurf: Parkscheibe nicht korrekt eingestellt. (Ist korrekt, lag "uneingestellt" im Fenster)


    Quanta kosta: 40,- Euro oder aber: Angebot zur Güte! Innerhalb von 3 Tagen 24,50 Euro



    Der Fehler liegt ganz klar auf meiner Seite - zum Trost durfte ich allerdings feststellen, dass es neben meinem noch gut zehn andere Fahrzeuge auf diesem Parkplatz gab, denen es ähnlich erging.



    Kann/sollte man dieses Güteangebot unverzüglich annehmen?


    Grüße


    clio

    Die Berliner sind unfreundlich und rücksichtslos, ruppig und rechthaberisch, Berlin ist abstoßend, laut, dreckig und grau, Baustellen und verstopfte Straßen wo man geht und steht - aber mir tun alle Menschen Leid, die hier nicht leben können! (Anneliese Bödecker)

  • Hallo,


    hab ich was verpasst?
    Seit wann dürfen private ein Knöllchen ausstellen wegen nicht korrekter Parkscheibe und dann auch noch auf nem Parkplatz einer Drogerie?
    Keinen Cent würde es von mir geben.


    Gruß

  • Zitat

    Original geschrieben von carba
    Hallo,


    hab ich was verpasst?
    Seit wann dürfen private ein Knöllchen ausstellen wegen nicht korrekter Parkscheibe und dann auch noch auf nem Parkplatz einer Drogerie?
    Keinen Cent würde es von mir geben.


    Gruß


    Wenn der Parkplatz durch ein Unternehmen bewirtschaftet wird (Contipark z.B.), kann es schnell zu solchen Forderungen kommen. Mein Supermarkt hätte mich aber zum letzten Mal gesehen, wenn es eine Strafe oder sogar ein Abschleppen meines Autos auf deren Parkplatz gäbe.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Dieses Thema ist auch unter Fahrlehrern heiß diskutiert. Sind irgendwo Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Vertragsstrafe sichtbar an der Einfahrt aufgehängt? Meistens ist das der Fall, das man diese, zumindest bei genauem Suchen, sieht. Dann wirst Du vermutlich dem Grunde nach in einer Gerichtsverhandlung Pech haben. Über die Höhe der Vertragsstrafe kann man natürlich streiten (auf öffentlichen Plätzen kostet das gerade mal 5 bzw. 10 Euro). 40 Euro in dem Fall dürfte vermutlich eine nach den AGBs des Parkraumbewirtschafters vereinbarte Vertragsstrafe sein, die Du beim Einfahren in den Parkplatz anerkannt hast.


    Wenn Du nachweisen kannst, das keine AGBs sichtbar aufgehängt sind, hast Du gute Chancen.


    Es hat schon seinen Grund, warum die Betreiber Dir das Sonderangebot bei Sofortzahlung machen. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Eine Vertragsstrafe von 40 Euro, wenn im öffentlichen Raum die gleiche "Tat" 10 Euro kostet, ist schon in Richtung Abzockerei!


    Du schreibst, Du warst 5 Minuten nur weg. Wenn Du das beweisen kannst, liegt der Verdacht nahe, das der Betreiber nur auf Dich gewartet hat.


    Für mich ist, wenn die geschilderte Situation wirklich genauso war, Abzocke, aber wie ein Richter das sieht, kann ich Dir nicht sagen. Es gibt noch keine einschlägigen Urteile. Ich glaube aber kaum, das ein Richter eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro (der Bewirtschafter muß das Geld zivilrechtlich einklagen, es ist kein Owi-Verfahren!) zuerkennt. Aber Du weißt ja, auf hoher See und vor deutschen Gerichten bist Du in Gottes Hand!


    Desweiteren ist ungeklärt, ob die auf öffenlichen Plätzen bestehende Halterhaftung bei Parkverstößen auch hier gilt, oder ob der private Betreiber den Fahrer ermitteln muß. Schadensersatzpflichtig nach dem BGB ist der, der den Schaden verursacht hat, dies muß nicht zwangsläufig der Halter sein!


    Diese Thema gibt es eigentlich erst seit etwa 1,5 Jahren, also alles noch zu neu um eindeutige Prognosen abzugeben!


    Gruß Boris

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