Das mag ja sein und für bewirtschaftete (kostenpflichtige) Parkplätze mit Gewinnerzielungsabsicht durchaus zutreffen. Die Parallele zum erhöhten Beförderungsentgelt (Fahren ohne Fahrschein) ist in diesen Fällen unverkennbar. Wer sich in solchem Zusammenhang Vorteile widerrechtlich zu erschleichen versucht, ist "als Verbraucher" wenig schützenswert.
Wenn es sich aber um einen kostenlosen Kundenparkplatz handelt, hielte ich eine entsprechende Klausel betreffend die formale Verpflichtung zur Nutzung einer Parkscheibe und eine aus einem bloßen Verstoß resultierende Zahlungsverpflichtung aber für überraschend im Sinne der Rechtsprechung zu AGB. Jeder Kunde, der die Parkscheibe zu bedienen vergisst (und kauft er schnell auch nur eine Flasche Wasser) wäre zur Zahlung verpflichtet.
Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hielte ich persönlich für ausgeschlossen.
Frankie