24 monat. Gewährleistung für Zweitbesitzer??

  • Zitat

    Original geschrieben von Mario72
    Außerdem bezieht sich die Gewährleistung ja auf den Zeitpunkt des Verkaufs, also die Zusicherung, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt ok war und auch in der Folgezeit keine Probleme auftreten, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben (müssen). Diese Zusicherung dann später aufzuheben, nur weil der Besitzer gewechselt hat.... hmmmmmmm?????????


    Na ja fast...
    Also nochmal langsam zum mitdenken: Gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsehen bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen dem gewerblichen Verkäufer und dem Erstkäufer, nicht mehr und nicht weniger.


    Hierbei gilt: Zum Zeitpunkt der Lieferung muss die Ware mangelfrei sei, soweit richtig. Tritt nun während der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, es steht dem VK dabei aber immer noch frei selbst den Beweis dafür anzutreten, dass ein der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag sondern erst später aufgetreten ist.


    Nicht mehr und nicht weniger ist die gesetzliche Sachmängelgewährleistung. Es ist keine Beschaffenheits- oder Funktionsgarantie für 24 Monate.


    Wenn die Verkäufer jetzt i.d.R. nicht eh recht kulant wären könnten die nach den ersten 6 Monaten von jedem Käufer verlangen, dass er doch bitteschön beweisen soll das der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, und das wird in den meisten Fällen schwer bis unmöglich. (Von daher gebe ich persönlich auf die "noch 16 Monate Gewährleistung" Auktionen eh nichts.)


    Von daher: Aus der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften einen "Zwangs"Anspruch für Zweit- oder Drittkäufer abzuleiten ist imho falsch, schon allein weil der Zweitkäufer über die tatsächliche Beschaffenheit zum fraglichen Zeitpunkt (der Übergabe an den Erstkäufer) ja gar keine Kentniss haben kann, außer der Zusicherung des Erstkäufers.


    Bsp. der Erstkäufer schrottet nach 4 Monaten sein Handy, verkauft dieses bei Ebay mit "Gewährleistung". Du bekommst das Gerät und stellst fest, dass es defekt ist, der Ebay-Verkäufer behauptet aber das kann nicht sein, verweist auf die Gewährleistung und sagt Du sollst direkt an den Erstverkäufer rantreten.
    Und nun soll der Erstverkäufer dafür gerade stehen, dass Du eine Mangelfreiheit aufgrund einer (gestzlichen) Beschaffenheitszusage in Anspruch nehmen willst, die es in dieser Form aber gar nicht gibt.


    Spinnen wir das mal weiter: Das defekte Gerät geht zur Reparatur, du bekommst die Meldung: "Wasserschaden/Displayschaden" (was auch immer) keine Gewährleistung. Und nun? Du hast keine Chance da etwas anderes zu behaupten, denn außer der Zusicherung des Zweitverkäufers hast Du ja keine Ahnung was mit dem Gerät wirklich passiert ist. Also lässt Du Dir das Gerät zurückschicken, schreibst den Ebayverkäufer an und willst das Gerät bei ihm zurückgeben. Und wie solche Fälle dann ausgehen dazu haben wir ja einen eigenen Ebay-Problembeitrag...

  • Hallo!


    Hier sollte man einfach den folgenden Paragraphen beachten, natürlich in Verbindung mit §399 BGB der Einschränkungen vorsieht.


    Vor kurzem gabs auch ein Urteil, dass einen Ausschluss der Übertragung in AGB teilweise unzulässig erklärte, müsste ich aber erstmal suchen.



    § 398
    Abtretung


    Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.


    Grüße,
    bahaa

  • ... ganz netter rechtswissenschaftlicher Beitrag von ChickenHawk - aber etwas über das Ziel hinausgeschossen.


    Dass es grundsätzlich einen (theoretischen) Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gibt, dürfte nicht nur mir bekannt sein. Theoretiker können das "im stillen Kämmerlein" regelmäßig auch recht gut auseinander halten (Lob, Lob, Schulterklopf). In der Praxis ist das dann aber meist schon viel schwieriger zu beurteilen. In so fern ist im Alltag die Differenzierung nach Garantiefall oder Gewährleistungsfall nicht immer möglich. Also ist häufig auch nicht eindeutig, welche (eigentlich unterschiedlichen) Rechtsfolgen im konkreten Fall nun gelten. Unabhängig hiervon sollte man aber als Gerätebesitzer (egal ob Erst- oder Zweitbesitzer) davon ausgehen können, dass ein seriöser Händler es nicht nötig hat, bei aufgetretenen Problemen mit einem Gerät, Anfragen nach der Fehlerbeseitigung generell abzuwehren. So scheint es ja auch erfreulicherweise - zumindest in einigen Fällen - in der Praxis gewesen zu sein.


    Was mich (und sicher auch andere) nun interessiert ist, wie die Netzbetreiber in einer solchen Stiuation reagieren....nicht mehr und nicht weniger. :)


    Teilweise gab´s ja hier auch schon entsprechende Beiträge. Danke!


    Vielleicht kommen noch weitere Erfahrungsberichte.







    ...die Frage ist nur, kann beispielsweise TMobile die Übertragung auf einen Dritten ablehnen bzw. nicht anerkennen.


    Ich bin auch der Meinung, dass Rechte abgetreten werden können. Aber muss derjenige, dem gegenüber diese Rechte evtl. geltend gemacht werden sollen, dieser Übertragung vorher zustimmen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Mario72
    fern ist im Alltag die Differenzierung nach Garantiefall oder Gewährleistungsfall nicht immer möglich. Also ist häufig auch nicht eindeutig, welche (eigentlich unterschiedlichen) Rechtsfolgen im konkreten Fall nun gelten.


    Das halte ich für ein Gerücht.
    Bei einem Garantiefall greifen die Garantiebestimmungen des Herstellers, dieser kann (da Garantie eine freiwillige Leistung ist) vorschreiben wie eine Abwicklung auszusehen hat. Bei den allermeisten Garantien soll der der Kunde sich nicht an den Verkäufer wenden, sondern in der Regel gibt es eine Adresse an die der Kunde die Ware im Garantiefall einschicken soll.


    Wenn der Kunde die Ware mit einem Mangel zum Verkäufer und nicht zum Hersteller trägt, dann sind wir nicht im Bereich der Garantie sondern immer bei Gewährleistung. (Außer wir haben den Sonderfall, dass nicht der Hersteller sondern der Verkäufer selbst freiwillig eine Garantie gibt).


    Ergebnis:
    Ware an Hersteller - Garantie
    Ware an Verkäufer - Gewährleistung


    Wo da jetzt das Problem sein soll zu differenzieren und auch mögliche (abweichende) Folgen draus zu ziehen ist für mich nicht wirklich offensichtlich.
    Mal ganz abgesehen davon, dass es sich mir nicht erschließt was das mit der Ausgangsfrage zu tun hat.


    Im Kern geht es doch um die Frage, ob ein Käufer seine Gewährleistungsansprüche ohne Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten abtreten kann, oder ob eine etwaige Klausel des VK die hierfür eine Zustimmung fordert wirksam sein kann oder nicht. Und darüber könnte man sicher noch Seitenweise Abhandlungen schreiben, allein viel weiter wird man nicht kommen. Da wäre eher ein Link zu dem Urteil welches vor ein paar Postings angesprochen worden ist mal interessant.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk


    Im Kern geht es doch um die Frage, ob ein Käufer seine Gewährleistungsansprüche ohne Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten abtreten kann, oder ob eine etwaige Klausel des VK die hierfür eine Zustimmung fordert wirksam sein kann oder nicht.


    Genau, das war meine Frage an das Forum (sh. oben).


    Um den Unterschied ob ein aufgetretenes Problem mit dem Gerät, das vom Besitzer beim Händler angezeigt wird, dort als Garantiefall oder als Gewährleistungsfall gesehen wird, geht´s überhaupt nicht. Denn ob das Problem durch den Händler selbst beseitigt werden kann (evtl. Tauschgerät) oder der das evtl. an den Hersteller weitergibt und von dort beheben lässt (was ja wie schon erwähnt bei den HTC-Geräten auch ein Spezialfall ist) ist nicht das Thema. Relevant ist lediglich, ob dies auch bei einem Zweitbesitzer innerhalb der ersten 24 Monate seit (Erst-) Verkauf erfahrungsgemäß geschieht.

  • Hatte den Fall auch. Bei mir lief es ganz einfach, Gerät abgegeben, Kaufbeleg vom Vorbesitzer gezeigt, festgelegt dass ich das Ersatz- bzw. Reparaturgerät nicht zugeschickt bekommen will, sondern im Shop abholen mag. Kein Mensch hat mich nach meinem Namen gefragt, insofern gingen die wohl davon aus ich sei der, der auf der Rechnung als Käufer steht - so gab es gar kein Problem bezüglich Erst- oder Zweitbesitzer!

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