24 monat. Gewährleistung für Zweitbesitzer??

  • Spannend ist die Frage, wie es sich bei TMobile verhält, wenn man weder Erstbesitzer noch Vertragskunde (mit laufenden Mobilfunkvertrag) ist.


    Kann es sein, dass sich der Händler bzw. Vertreiber der eigentlich von HTC produzierten Geräte lediglich darauf berufen kann, dass man nicht Erstbesitzer des Gerätes ist??


    Kann es sein, dass durch einen Weiterverkauf eines solchen Gerätes die sonst übliche Pflicht zur Übernahme einer 24monatigen Gewährleistung aufgehoben wird?? Was hat das eine mit dem anderen zu tun, frage ich mich.

  • Genau das hatte ich auch ;-).


    Beim ersten Mal, war ich kein Kunde, da hat TMobile mir gesagt, dass ich mich an ein Service Center wenden muss. Also einschicken. Habe ich dann auch gemacht und es gab keine Probleme mit der Gewährleistung, obwohl ich nicht auf der Rechnung stand.

  • Zitat

    Original geschrieben von Mario72
    Kann es sein, dass durch einen Weiterverkauf eines solchen Gerätes die sonst übliche Pflicht zur Übernahme einer 24monatigen Gewährleistung aufgehoben wird?? Was hat das eine mit dem anderen zu tun, frage ich mich.


    Ja und Nein. Die Gewährleistung gilt immer nur im Verhältnis Verkäufer - Käufer. Verkauft der Käufer 1 das Gerät an Käufer 2 gilt die Gewährleistung im Verhältnis Käufer 1 - Käufer 2, kann bei Verkauf von Privat aber ausgeschlossen werden.


    Der ursprüngliche Verkäufer kann natürlich freiwillig eine weitergehende Garantie anbieten. Wenn bei den von dir genannten Geräten nicht der Hersteller HTC eine solche Garantie gibt, sondern der Netzbetreiber/Provider, der die Geräter wie eigene vertreibt, kann dieser die Garantie natürlich an Bedingungen knüpfen (nur usprünglicher Käufer, nur aktuelle Mobilfunkkunden).

  • Was für einen Service-Center meinst du? Einen TPunkt?


    Also scheint es einen Unterschied bei der Praxis von TMobile im Vergleich zu O2 zu geben.


    Oder TMobile war im Falle von xlephant einfach nur sehr zuvorkommend, denn eigentlich müssten die das nicht. Denn laut den AGB von TMobile


    (guckst du hier: http://www.t-mobile.de/downloads/agb/agb_hardware.pdf ) Punkt 11.1


    sind Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag eines Mobilfunkgerätes auf Dritte nur nach vorheriger Zustimmung von TMobile übertragbar .


    Insofern ist die übliche Praxis von Erstbesitzern, ihr Gerät mit "Restgewährleistung" von X Monaten zu Verkaufen und damit einen zusätzlichen Kaufanreiz zu bieten, nur heiße Luft, wenn (in diesem Falle) TMobile sich gegenüber einem Zweitbesitzer bei der Gewährleistung nicht kullant zeigt.

  • Also ich weiss zwar nicht genau wie das wirklich Gesetzlich geregelt ist,
    Aber meine persönlichen Erfahrungen mit der Telekom waren überraschender weise positiv obwohl ich dort kein Kunde war/bin.


    Ich habe schon einigemale in einem T-Punkt, Handys bemängelt/eingeschickt ohne das ich Karteninhaber war.


    Aber die Rechnung u. Belege musste ich jedesmal, verständlicher weise, vorlegen.

  • Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    Hatte mal einen Kunden der einen XDA-Orbit bei ebay erstanden hatte und der nicht mehr richtig wollte. Nach Anfrage bei o2 wurde uns mitgeteilt das die Garantie/Gewährleistung bei dieser Art von Geräten an denjenigen gebunden ist der auf dem Kaufbeleg steht. In dem Fall hätte als der vorige Besitzer das ganze reklamieren müssen was natürlich ein nicht unerheblicher Aufwand gewesen wäre... gottseidank ließ sich das Problem durch einen Hardreset lösen...


    komisch... bei mir wurde ein gebraucht gekauftes k700i im o2-shop anstandslos als reklamation angenommen. ich hatte die rechnung dabei, aber es wurde nur die imei im system geprüft und die garantie lief noch 12 tage.


    am nächsten tag wurde das handy von UPS getauscht.


    sollte das bei smartphones dermassen anders sein? ich habe meinen neo nämlich bei ebay verkauft. das wäre schon blöd, wenn der käufer im falle eines defekts ein problem bekommt.


    cya, mcl

    05/2002... mehr sag ich nicht.
    -- ca 6x mal Vertrauensliste --

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Ja und Nein. Die Gewährleistung gilt immer nur im Verhältnis Verkäufer - Käufer. Verkauft der Käufer 1 das Gerät an Käufer 2 gilt die Gewährleistung im Verhältnis Käufer 1 - Käufer 2, kann bei Verkauf von Privat aber ausgeschlossen werden.


    Der ursprüngliche Verkäufer kann natürlich freiwillig eine weitergehende Garantie anbieten. Wenn bei den von dir genannten Geräten nicht der Hersteller HTC eine solche Garantie gibt, sondern der Netzbetreiber/Provider, der die Geräter wie eigene vertreibt, kann dieser die Garantie natürlich an Bedingungen knüpfen (nur usprünglicher Käufer, nur aktuelle Mobilfunkkunden).


    Naja das ist so nicht ganz richtig.


    Käufer 1 tritt nämlich in aller Regel (konkludent) seine Gewährleistungsansprüche im Rahmen des mit Käufer 2 geschlossenen privatem Kaufvertrag an diesen ab, so daß dieser selbstverständlich die ursprünglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.


    Der Gewährleistungsausschluß im Verhältnis Käufer 1 - Käufer 2 hat damit eigentlich nichts zu tun.


    Und noch was: Oft gehen die gesetlichen Gewährleistungsansprüche zumindest in Teilen schon weiter als die Herstellergarantie, so daß der Verweis auf die Herstellergarantie nicht immer angebracht ist.

    Hier stand eine Signatur.

  • Man könnte da mal eine Umfrage daraus basteln. Quasi nach dem Motto:


    Welcher Netzbetreiber (eplus, TMobile, O2 und Vodafone) ist auch
    Zweitbesitzern gegenüber wohlgesonnen und wickelt bei einem
    HTC-Gerät (unter welcher Bezeichnung auch immer die Geräte
    bei den Netzbetreibern laufen) auftretende Probleme dennoch als Gewährleistung ab,
    .... auch wenn dies u.U. nicht erforderlich wäre (sh. TMobile).


    Gerade bei den Smartphones ist ein Weiterverkauf der Geräte üblich und die Umfrageergebnisse dürften daher wohl Viele interessieren.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok


    Käufer 1 tritt nämlich in aller Regel (konkludent) seine Gewährleistungsansprüche im Rahmen des mit Käufer 2 geschlossenen privatem Kaufvertrag an diesen ab, so daß dieser selbstverständlich die ursprünglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.


    Was in diesem Fall ja aber durch die AGB von T-Mob eindeutig nicht zulässig ist, jedenfalls nicht ohne vorher gefragt zu haben.


    Ob eine solche AGB-Klausel allerdings auch vor Gericht bestand hat, dass sollen die Richter entscheiden. ;)


    EDIT:
    Und was für eine Aussagekraft hätte so eine Umfrage? Genau 0,0 weil es ja offensichtlich bei ein und demselben Anbieter unterschiedlich gehandhabt wird.
    Bei 3 von 5 klappts auch bei T-Mob bei den anderen beiden dann eben nicht.


  • Also ohne das ich nun nachgeschaut habe: Diese Klausel hält einer Überprüfung gegenüber einem privatem Kunden nie und nimmer stand, da dadurch ja jegliche Verfügung über bei T-Mobile gekauften Sachen (immerhin dein Eigentum) ausgeschlossen wäre.

    Hier stand eine Signatur.

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