ASUS-Notebook gekauft und nach 4 Wochen ein defekt :(

  • Das mag durchaus angehen, kann man die Forensoftware eigentlich so einstellen, dass die Postingzeit sekundengenau angegeben wird ;)


    Und klar hat Handy-Timme in soweit recht, das der TE sich auch im Rahmen der Gewährleistung an den VK wenden kann, nur dann greift mein entsprechendes Posting, dass dieser auch nichts anderes macht als das Gerät einzuschicken. Der Käufer hat dann halt den Vorteil, dass er es nicht selbst machen muss.

  • Hallo Kosmer,


    ich habe einige Erfahrungen mit ASUS gemacht und ehrlich gesagt, die waren grauenhaft.


    Mein Laptop ist 2 1/2 Jahre alt und in der Garantiezeit war es 4! mal in der Reparatur gewesen. Es dauerte bis zu 5 Wochen, bis ich mein Gerät wieder bekam. Es ist sogar 2 mal mit einem anderen Defekt zurückgekommen. Hätte ich es nach jedem Defekt zugeschickt, wäre es wahrscheinlich über 1 Jahr von diesen 2 Jahren in der Werkstatt gewesen. Ich hatte insg. 8 Defekte Stellen!!
    Man hat sogar in der Werkstatt meine private Dateien aufgerufen und Bilder und Videos gesehen. Speicherkarte die im Slot vergessen wurde kam nicht zurück. Man hat mir mehrmals versprochen, dass man das Gerät tauschen würde, aber das Geschah auch nicht, alle meine Versuche waren Umsonst. Der Service ist einfach besch..n!


    Mein Notebook hat im Moment wieder mehrere Defekte und die Garantie ist abgelaufen.


    Ich rate Jedem davon ab ein ASUS zu kaufen.
    An deiner Stelle würde ich Garantieansprüche über den Händler geltend machen, damit ein Austausch später überhaupt möglich ist, das habe ich blöderweise nicht gemacht.

    Auge um Auge - und bald ist die halbe Welt blind! M. Gandhi

  • Ich habe selber keine Erfahrungen mit Asus, aber im "discountfan"-forum hört man auch immer von einem schlechten Asus-Service.

  • Ich hatte meinen Asus so einmal im Jahr zur Reparatur. (hatte ihn bis jetzt 2 mal über Saturn eingesendet. ) Was ich bemängelt hatte war dann auch in Ordnung. Mußte halt 3-4 Wochen warten.
    Und der Kopfhörer ausgang war bei mir zuerst kaputt.

  • Zitat

    Original geschrieben von sin-4711
    Die aber sicher nicht besagt, das der Händler es sofort austauschen muss.


    Les das BGB mal ganz genau ;).


    Ehrlich gesagt steht eben das im BGB, § 439 I um genau zu sein!


    Auch sonst muß ich sagen ist hier leider ziemlich viel Unsinn geschrieben worden...


    kosmer: Bestehe auf ein Austauschgerät, berufe dich auf § 439 I (nach seiner Wahl = nach Wahl des Käufers!!) und lasse wenn nötig den Vorgesetzten bis zum Geschäftsführer holen :)
    Mediasaturn & Co halten sich in diesen Sachen in der Regel absichtlich nicht ans Gesetz, weil es billiger ist sich mit ein paar "Problemfällen" (also Leuten die auf ihr Recht bestehen) zu streiten, als den Leuten ihr einfach zu geben, was ihnen zusteht. Das sollte man sich nicht gefallen lassen!

  • Zitat

    Original geschrieben von boozie
    Ehrlich gesagt steht eben das im BGB, § 439 I um genau zu sein!


    Auch sonst muß ich sagen ist hier leider ziemlich viel Unsinn geschrieben worden...


    kosmer: Bestehe auf ein Austauschgerät, berufe dich auf § 439 I (nach seiner Wahl = nach Wahl des Käufers!!) und lasse wenn nötig den Vorgesetzten bis zum Geschäftsführer holen :)
    Mediasaturn & Co halten sich in diesen Sachen in der Regel absichtlich nicht ans Gesetz, weil es billiger ist sich mit ein paar "Problemfällen" (also Leuten die auf ihr Recht bestehen) zu streiten, als den Leuten ihr einfach zu geben, was ihnen zusteht. Das sollte man sich nicht gefallen lassen!


    Zitat

    BGB § 439 Nacherfüllung


    § 439 BGB


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    Ich entdecke in dem von dir angesprochenen Paragraphen keinen entsprechenden Passus, dass einem Kunden unmittelbar ein Austauschgerät zusteht! :)

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Zitat

    Original geschrieben von laudanum
    Ich entdecke in dem von dir angesprochenen Paragraphen keinen entsprechenden Passus, dass einem Kunden unmittelbar ein Austauschgerät zusteht! :)


    Ok, dann habe ich vermutlich die Betonung auf das "sofort mitnehmen" nicht richtig verstanden. Aber wenn der Kunde sagt er wolle ein neues Gerät (was sein Recht ist) und der Markt solche noch vorrätig hat sehe ich keinen Grund warum er es nicht sofort mitnehmen können sollte (was leider nicht ausschließt das MM ein solcher Grund einfällt :( ).

  • Zitat

    Original geschrieben von boozie
    Ok, dann habe ich vermutlich die Betonung auf das "sofort mitnehmen" nicht richtig verstanden. Aber wenn der Kunde sagt er wolle ein neues Gerät (was sein Recht ist) und der Markt solche noch vorrätig hat sehe ich keinen Grund warum er es nicht sofort mitnehmen können sollte (was leider nicht ausschließt das MM ein solcher Grund einfällt :( ).


    Er hat kein Anrecht auf ein Neugerät!


    Ein repariertes NB ist ebenfalls eine "mangelfreie Lieferung"!

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • zwischen den Paragraphenjongleuren ein kurzer Einwurf von mir:


    Ich habe auch einen ASUS, mit dem ich nach kurzer Zeit ebenfalls ein Problem mit der Lautsprecherbuchse hatte. Da hat es geholfen, die Treiber-CD einzulegen und die Audio-Treiber nochmal zu installieren. Seitdem keine Probleme mehr damit, mein Laptop läuft übrigens seit 1,5 Jahren ohne Reparatur :)

  • Zitat

    Original geschrieben von boozie
    Ehrlich gesagt steht eben das im BGB, § 439 I um genau zu sein!


    Auch sonst muß ich sagen ist hier leider ziemlich viel Unsinn geschrieben worden...


    Stimmt z.B. auch von Dir :D


    § 439 BGB


    (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    Man hat eben nicht zwingend ein "(An)Recht" auf einen sofortigen Tausch auch wenn man sich beim MM oder wo auch immer zum Affen macht...

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